2.01 Wel­che Pla­nungs­si­cher­heit besteht bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten als Auszubildende?

Wenn eine min­des­tens zwei­jäh­ri­ge Berufs­aus­bil­dung begon­nen wur­de oder wer­den kann, haben Arbeitgeber*innen in der Regel die Sicher­heit, dass die Geflüch­te­ten für die Dau­er der Aus­bil­dung in Deutsch­land blei­ben können.

Selbst wenn der Asyl­an­trag end­gül­tig abge­lehnt wird und aus ande­ren Grün­den kein Auf­ent­halts­recht besteht (vgl. Fra­ge 1.16), erteilt die Aus­län­der­be­hör­de für die Dau­er der Aus­bil­dung eine sog. Aus­bil­dungs­auf­ent­halts­er­laub­nis für Aus­rei­se­pflich­ti­ge, wenn vor allem fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen vorliegen:

  • geklär­te Identität
  • kei­ne straf­recht­li­che Ver­ur­tei­lung in einem bestimm­ten Umfang
  • Lebens­un­ter­halts­si­che­rung
  • Pass­pflicht­er­fül­lung

Erhal­ten die Aus­zu­bil­den­den neben der Aus­bil­dungs­ver­gü­tung Berufs­aus­bil­dungs­bei­hil­fe (vgl. Fra­ge 2.4), ist der Lebens­un­ter­halt auch dann eigen­stän­dig gesi­chert, wenn die Aus­zu­bil­den­den ergän­zend Bür­ger­geld bezie­hen (zu den Ein­zel­hei­ten vgl. ZBS AuF III, Arbeits­hil­fe 3a zur Ausbildungsaufenthaltserlaubnis).

Kann die Pass­pflicht oder die Lebens­un­ter­halts­si­che­rung nicht erfüllt wer­den, erhal­ten die Aus­zu­bil­den­den eine Aus­bil­dungs­dul­dung, zu den Ein­zel­hei­ten vgl. ZBS AuF III, Arbeits­hil­fe 3b zur Ausbildungsduldung).

Wird die Aus­bil­dung erfolg­reich been­det und die Aus­zu­bil­den­den in den Betrieb über­nom­men oder fin­den sie eine ande­re Stel­le, die der Aus­bil­dung ent­spricht, haben sie einen Anspruch auf die Ertei­lung einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach §§ 16g Abs. 8; 19d Abs. 1a Aufenthaltsgesetz.

Lehnt die Aus­län­der­be­hör­de die Ertei­lung der Aus­bil­dungs­auf­ent­halts­er­laub­nis oder ‑dul­dung ab, ist sie ver­pflich­tet, den Antrag­stel­len­den die Grün­de der Ableh­nung schrift­lich mit­zu­tei­len. Dage­gen kann in einer bestimm­ten Frist Rechts­mit­tel ein­ge­legt wer­den. Wenn die Ertei­lung münd­lich oder schrift­lich abge­lehnt wird, ist es rat­sam, sich an eine Bera­tungs­stel­le zu wenden.

Rechts­grund­la­ge: §§ 16g; 60c; 19d Abs. 1a Aufenthaltsgesetz