2.01 Brau­chen Geflüch­te­te für eine betrieb­li­che Berufs­aus­bil­dung eine Beschäftigungserlaubnis?

Flücht­lin­ge benö­ti­gen für eine betrieb­li­che Berufs­aus­bil­dung eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis.

Wenn in dem Auf­ent­halts­pa­pier (Nie­der­las­sungs- oder Auf­ent­halts­er­laub­nis, Auf­ent­halts­ge­stat­tung oder Dul­dung) “Erwerbs­tä­tig­keit gestat­tet” oder “Beschäf­ti­gung gestat­tet” ein­ge­tra­gen ist, liegt eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis vor.

Steht in dem Auf­ent­halts­pa­pier “Beschäf­ti­gung nur mit Geneh­mi­gung der Aus­län­der­be­hör­de gestat­tet”, muss der Flücht­ling bei der Aus­län­der­be­hör­de für die kon­kre­te Aus­bil­dungs­stel­le eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis beantragen.

Rechts­grund­la­ge: § 4a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 Aufenthaltsgesetz