Wenn eine mindestens zweijährige Berufsausbildung begonnen wurde oder werden kann, haben Arbeitgeber*innen in der Regel die Sicherheit, dass die Geflüchteten für die Dauer der Ausbildung in Deutschland bleiben können.
Selbst wenn der Asylantrag endgültig abgelehnt wird und aus anderen Gründen kein Aufenthaltsrecht besteht (vgl. Frage 1.16), erteilt die Ausländerbehörde für die Dauer der Ausbildung eine sog. Ausbildungsaufenthaltserlaubnis für Ausreisepflichtige, wenn vor allem folgende Voraussetzungen vorliegen:
- geklärte Identität
- keine strafrechtliche Verurteilung in einem bestimmten Umfang
- Lebensunterhaltssicherung
- Passpflichterfüllung
Erhalten die Auszubildenden neben der Ausbildungsvergütung Berufsausbildungsbeihilfe (vgl. Frage 2.4), ist der Lebensunterhalt auch dann eigenständig gesichert, wenn die Auszubildenden ergänzend Bürgergeld beziehen (zu den Einzelheiten vgl. ZBS AuF III, Arbeitshilfe 3a zur Ausbildungsaufenthaltserlaubnis).
Kann die Passpflicht oder die Lebensunterhaltssicherung nicht erfüllt werden, erhalten die Auszubildenden eine Ausbildungsduldung, zu den Einzelheiten vgl. ZBS AuF III, Arbeitshilfe 3b zur Ausbildungsduldung).
Wird die Ausbildung erfolgreich beendet und die Auszubildenden in den Betrieb übernommen oder finden sie eine andere Stelle, die der Ausbildung entspricht, haben sie einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16g Abs. 8; 19d Abs. 1a Aufenthaltsgesetz.
Lehnt die Ausländerbehörde die Erteilung der Ausbildungsaufenthaltserlaubnis oder ‑duldung ab, ist sie verpflichtet, den Antragstellenden die Gründe der Ablehnung schriftlich mitzuteilen. Dagegen kann in einer bestimmten Frist Rechtsmittel eingelegt werden. Wenn die Erteilung mündlich oder schriftlich abgelehnt wird, ist es ratsam, sich an eine Beratungsstelle zu wenden.
Rechtsgrundlage: §§ 16g; 60c; 19d Abs. 1a Aufenthaltsgesetz