8.21 Haben Unter­neh­men, die aus­län­di­sche Arbeitnehmer*innen beschäf­ti­gen, beson­de­re Verpflichtungen?

Wenn Arbeit­ge­ber Arbeits­kräf­te aus Dritt­staa­ten beschäf­ti­gen, die einen Auf­ent­halts­ti­tel zum Zwe­cke einer Erwerbs­tä­tig­keit oder einer Aus­bil­dung besit­zen, haben sie die fol­gen­den Ver­pflich­tun­gen: 1. Bei Beschäf­ti­gungs­be­ginn Arbeitgeber*innen müs­sen sicher­ge­hen, dass im Auf­ent­halts­ti­tel ihrer Arbeitnehmer*innen  kein Erwerbs­tä­tig­keits­ver­bot steht. Steht im Auf­ent­halts­ti­tel eine Beschrän­kung der Erwerbs­tä­tig­keit, müs­sen die Arbeitgeber*innen sicher­stel­len, dass die kon­kre­te Beschäf­ti­gung die­ser Beschrän­kung nicht entgegensteht. […]

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