FAQ

2.02 Wel­che Pla­nungs­si­cher­heit besteht bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten im Rah­men einer Einstiegsqualifizierung?

Eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung ist ein die Aus­bil­dung vor­be­rei­ten­des Prak­ti­kum von maxi­mal zwölf Mona­ten, für das die Arbeitgeber*innen einen Zuschuss zur Ver­gü­tung erhal­ten kön­nen (vgl. Fra­ge 2.3). Wenn eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung begon­nen wur­de, haben Arbeitgeber*innen über­wie­gend die Sicher­heit, dass die Geflüch­te­ten für deren Dau­er in Deutsch­land blei­ben kön­nen. Selbst wenn der Asyl­an­trag end­gül­tig abge­lehnt wird und aus anderen […]

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2.01 Wel­che Pla­nungs­si­cher­heit besteht bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten als Auszubildende?

Wenn eine min­des­tens zwei­jäh­ri­ge Berufs­aus­bil­dung begon­nen wur­de oder wer­den kann, haben Arbeitgeber*innen in der Regel die Sicher­heit, dass die Geflüch­te­ten für die Dau­er der Aus­bil­dung in Deutsch­land blei­ben kön­nen. Selbst wenn der Asyl­an­trag end­gül­tig abge­lehnt wird und aus ande­ren Grün­den kein Auf­ent­halts­recht besteht (vgl. Fra­ge 1.16), erteilt die Aus­län­der­be­hör­de für die Dau­er der Aus­bil­dung eine

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1.02 Wel­chen Geflüch­te­ten ist die Aus­übung einer Beschäf­ti­gung gene­rell erlaubt und wer benö­tigt für eine kon­kre­te Beschäf­ti­gung eine Beschäftigungserlaubnis?

Aner­kann­te Schutz­be­rech­tig­te mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25 Abs. 1 – 3 des Auf­ent­halts­ge­set­zes dür­fen unein­ge­schränkt erwerbs­tä­tig sein. In ihrer Auf­ent­halts­er­laub­nis steht daher “Erwerbs­tä­tig­keit gestat­tet”. Sie müs­sen also vor der Beschäf­ti­gungs­auf­nah­me kei­ne Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis bean­tra­gen. Das Glei­che u.a. gilt für Per­so­nen aus der Ukrai­ne mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 24 Auf­ent­halts­ge­setz und für Begüns­ti­ge einer Bleiberechts-

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1.01 Für wel­che Tätig­kei­ten benö­ti­gen Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge eine Beschäftigungserlaubnis?

Eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis ist erfor­der­lich für Zu den Ein­zel­hei­ten vgl. ZBS AuF III, Arbeits­hil­fe 2 zu Prak­ti­ka.  Rechts­grund­la­gen: § 2 Abs. 2 Auf­ent­halts­ge­setz; § 7 SGB IV

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