1.16 Wie lan­ge dau­ert das Ver­fah­ren zur Ertei­lung einer Beschäftigungserlaubnis?

Die Bun­des­agen­tur für Arbeit hat für die Ent­schei­dung über die Zustim­mung zur Ertei­lung einer Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis zwei Wochen Zeit. Das gilt aber nicht, wenn die Anga­ben der Antrag­stel­len­den oder der Arbeitsgeber*innen nicht voll­stän­dig sind.

Wenn die Bun­des­agen­tur für Arbeit inner­halb von zwei Wochen nicht ant­wor­tet, gilt die Zustim­mung als erteilt und die Aus­län­der­be­hör­de kann die Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis erteilen.

In drin­gen­den Fäl­len emp­fiehlt es sich, zwei Wochen nach Ein­rei­chung des Antrags auf Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis beim Arbeits­ge­ber­ser­vice der ört­li­chen Agen­tur für Arbeit den Sach­stand zu erfragen.

Rechts­grund­la­ge: § 36 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung