Die Bundesagentur für Arbeit hat für die Entscheidung über die Zustimmung zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zwei Wochen Zeit. Das gilt aber nicht, wenn die Angaben der Antragstellenden oder der Arbeitsgeber*innen nicht vollständig sind.
Wenn die Bundesagentur für Arbeit innerhalb von zwei Wochen nicht antwortet, gilt die Zustimmung als erteilt und die Ausländerbehörde kann die Beschäftigungserlaubnis erteilen.
In dringenden Fällen empfiehlt es sich, zwei Wochen nach Einreichung des Antrags auf Beschäftigungserlaubnis beim Arbeitsgeberservice der örtlichen Agentur für Arbeit den Sachstand zu erfragen.
Rechtsgrundlage: § 36 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung