1.15 Kann eine inner­be­trieb­li­che Wei­ter­bil­dung von Geflüch­te­ten geför­dert werden?

Ins­be­son­de­re Flücht­lin­ge, die kei­nen Berufs­ab­schluss haben, kön­nen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine beruf­li­che Wei­ter­bil­dung auf­neh­men, die durch die Bun­des­agen­tur für Arbeit geför­dert wird.

Wenn die beruf­li­che Wei­ter­bil­dung im Rah­men eines bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis­ses durch­ge­führt wird, kön­nen Arbeit­ge­ber Zuschüs­se zum Arbeits­ent­gelt erhal­ten. Die Bean­tra­gung des Zuschus­ses erfolgt beim Job­Cen­ter, wenn der Flücht­ling eine Auf­ent­halts­er­laub­nis oder eine Nie­der­las­sungs­er­laub­nis hat und Arbeits­lo­sen­geld II erhält, ansons­ten bei der Agen­tur für Arbeit.

Rechts­grund­la­ge: §§ 81 f SGB III