Arbeitgeber_innen können einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie Arbeitnehmer*innen einstellen, deren Vermittlung schwierig ist, z.B. weil sie keine bzw. unzureichende berufliche Qualifikation haben oder besonders einarbeitungsbedürftig sind, etwa weil sie länger nicht arbeiten konnten, oder weil gesundheitliche Einschränkungen bestehen.
Dieser Eingliederungszuschuss kann auch bei der Einstellung von Flüchtlingen erfolgen, die eine Beschäftigungserlaubnis erhalten können. Das Unternehmen muss den Zuschuss vor der Arbeitsaufnahme beantragen. Zuständig ist der Arbeitgeberservice des JobCenters, wenn der Flüchtling eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis hat und Arbeitslosengeld II erhält, ansonsten der Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit.
Die Förderhöhe beträgt maximal 50 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts; die Förderung erfolgt bis zu 12 Monaten. Bei der Einstellung von behinderten und schwerbehinderten Menschen umfasst der Zuschuss maximal 70 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts, gefördert wird in der Regel bis zu 24 Monate.
Die Nachbeschäftigungszeit entspricht der Förderdauer und dauert aber längstens 12 Monate. Wird in dieser Zeit das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund gekündigt, muss der Zuschuss teilweise zurückgezahlt werden.
Wenn Arbeitgeber mit Flüchtlingen, die
- Arbeitslosengeld II beziehen und seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind,
einen Arbeitsvertrag von mindestens zwei Jahren abschließen, können sie vom JobCenter unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss von
- im ersten Jahr bis zu 75 %
- mit zweiten Jahr bis zu 50 %
des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts sowie den pauschalierten Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung erhalten.
Rechtsgrundlage: §§ 88 — 92; 324 Abs. 1 S. 1 SGB III; § 16e SGB II