1.14 Wel­che finan­zi­el­len För­der­mög­lich­kei­ten bestehen für Unter­neh­men, die Geflüch­te­ten als Arbeitnehmer*innen beschäftigen?

Arbeitgeber_innen kön­nen einen Zuschuss zum Arbeits­ent­gelt erhal­ten, wenn sie Arbeitnehmer*innen ein­stel­len, deren Ver­mitt­lung schwie­rig ist, z.B. weil sie kei­ne bzw. unzu­rei­chen­de beruf­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on haben oder beson­ders ein­ar­bei­tungs­be­dürf­tig sind, etwa weil sie län­ger nicht arbei­ten konn­ten, oder weil gesund­heit­li­che Ein­schrän­kun­gen bestehen.

Die­ser Ein­glie­de­rungs­zu­schuss kann auch bei der Ein­stel­lung von Flücht­lin­gen erfol­gen, die eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis erhal­ten kön­nen. Das Unter­neh­men muss den Zuschuss vor der Arbeits­auf­nah­me bean­tra­gen. Zustän­dig ist der Arbeit­ge­ber­ser­vice des Job­Cen­ters, wenn der Flücht­ling eine Auf­ent­halts­er­laub­nis oder eine Nie­der­las­sungs­er­laub­nis hat und Arbeits­lo­sen­geld II erhält, ansons­ten der Arbeit­ge­ber­ser­vice der Agen­tur für Arbeit.

Die För­der­hö­he beträgt maxi­mal 50 % des zu berück­sich­ti­gen­den Arbeits­ent­gelts; die För­de­rung erfolgt bis zu 12 Mona­ten. Bei der Ein­stel­lung von behin­der­ten und schwer­be­hin­der­ten Men­schen umfasst der Zuschuss maxi­mal 70 % des zu berück­sich­ti­gen­den Arbeits­ent­gelts, geför­dert wird in der Regel bis zu 24 Monate.

Die Nach­be­schäf­ti­gungs­zeit ent­spricht der För­der­dau­er und dau­ert aber längs­tens 12 Mona­te. Wird in die­ser Zeit das Arbeits­ver­hält­nis ohne wich­ti­gen Grund gekün­digt, muss der Zuschuss teil­wei­se zurück­ge­zahlt werden.

Wenn Arbeit­ge­ber mit Flücht­lin­gen, die

  • Arbeits­lo­sen­geld II bezie­hen und seit min­des­tens zwei Jah­ren arbeits­los sind,

einen Arbeits­ver­trag von min­des­tens zwei Jah­ren abschlie­ßen, kön­nen sie vom Job­Cen­ter unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen einen Zuschuss von

  • im ers­ten Jahr bis zu 75 %
  • im zwei­ten Jahr bis zu 50 %

des berück­sich­ti­gungs­fä­hi­gen Arbeits­ent­gelts sowie den pau­scha­lier­ten Arbeit­ge­ber­an­teil am Gesamt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag abzüg­lich des Bei­trags zur Arbeits­för­de­rung erhalten.

Rechts­grund­la­ge: §§ 88 — 92; 324 Abs. 1 S. 1 SGB III; § 16e SGB II