7. Aufenthaltssicherung

7.11 Wel­che Vor­aus­set­zun­gen müs­sen für die Ertei­lung eines Auf­ent­halts­ti­tels zur Auf­ent­halts­ver­fes­ti­gung (Auf­ent­halts­er­laub­nis, Nie­der­las­sungs­er­laub­nis) noch vorliegen?

Die Ertei­lung eines Auf­ent­halts­ti­tels ist in der Regel nur dann mög­lich, wenn ein Pass, Pass­ersatz (Rei­se­aus­weis für Flücht­lin­ge oder für Aus­län­der etc.) oder ein Aus­weis­ersatz vor­liegt und die Iden­ti­tät geklärt ist. Ein­zel­hei­ten zur Iden­ti­täts­klä­rung für die Ertei­lung einer Nie­der­las­sungs­er­laub­nis bei aner­kann­ten Asyl­be­rech­tig­ten und Geflüch­te­ten sind dem Erlass des nds. Innen­mi­nis­te­ri­ums vom 08.04.2021 zu ent­neh­men.Es darf […]

7.11 Wel­che Vor­aus­set­zun­gen müs­sen für die Ertei­lung eines Auf­ent­halts­ti­tels zur Auf­ent­halts­ver­fes­ti­gung (Auf­ent­halts­er­laub­nis, Nie­der­las­sungs­er­laub­nis) noch vorliegen? Weiterlesen »

7.12 Wann ist der Lebens­un­ter­halt eigen­stän­dig gesichert?

Der Lebens­un­ter­halt ist voll­stän­dig gesi­chert, wenn fol­gen­de Bedar­fe vor­aus­sicht­lich für die Dau­er des beab­sich­tig­ten Auf­ent­halts gedeckt sind: SGB II – Regel­satz für Ernäh­rung, Klei­dung etc. Unter­kunfts­kos­ten (Miet- und Neben­kos­ten) Erwerbs­tä­ti­gen­frei­be­trag Schutz für den Fall von Krank­heit. Neben dem eige­nen Bedarf muss der Bedarf der Fami­li­en­mit­glie­der, die mit dem Betref­fen­den in einer Bedarfs­ge­mein­schaft zusam­men­le­ben (Ehe­gat­ten, min­der­jäh­ri­ge Kinder

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7.13 Was bedeu­tet „aus­rei­chen­der Wohnraum”?

Aus­rei­chen­der Wohn­raum liegt immer dann vor, wenn er nach sei­ner Beschaf­fen­heit und Bele­gung dem Sozi­al­woh­nungs­ni­veau ent­spricht (Ober­gren­ze) oder wenn für jedes Fami­li­en­mit­glied über sechs Jah­ren zwölf Qua­drat­me­ter und für jedes Fami­li­en­mit­glied unter sechs Jah­ren zehn Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che zur Ver­fü­gung ste­hen und Neben­räu­me (Küche, Bad, WC) in ange­mes­se­nem Umfang mit­be­nutzt wer­den kön­nen. Eine Unter­schrei­tung die­ser Wohnungsgröße

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7.14 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen wird ein Chan­cen- Auf­ent­halts­recht, d.h. eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 104c Auf­enthG erteilt“?

Per­so­nen, deren Auf­ent­halt gedul­det ist, soll eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 104c Auf­enthG erteilt wer­den, wenn sie sich am 31.10.2022 seit fünf Jah­ren unun­ter­bro­chen gedul­det, gestat­tet oder mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis hier auf­ge­hal­ten haben. Dabei wer­den Zei­ten mit einer Dul­dung nach § 60b Auf­enthG für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät mit­ge­rech­net.Sie müs­sen sich zur frei­heit­li­chen demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung der

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7.15 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen wird nach einem Chan­cen- Auf­ent­halts­recht eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a Auf­enthG oder nach § 25b Auf­enthG erteilt?

Per­so­nen mit eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 104c Auf­enthG soll eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a Auf­enthG oder nach § 25b Auf­enthG erteilt wer­den, wenn sie (außer dem Dul­dungs­be­sitz und der für die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a Auf­enthG erfor­der­li­chen ein­jäh­ri­gen Vor­dul­dungs­zeit) grund­sätz­lich alle hier­für bestehen­den Ertei­lungs­vor­aus­set­zun­gen erfül­len (sie­he Fra­ge 7.6 und 7.7).Dabei gel­ten fol­gen­de Beson­der­hei­ten:Bei den Voraufenthaltszeiten

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