In Härtefällen kann ein Härtefallersuchen an die Nds. Härtefallkommission erfolgen. Ist die Eingabe erfolgreich, bittet die Härtefallkommission das Nds. Innenministerium, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG anzuordnen.
Bei einem Härtefallersuchen ist anzugeben, welche dringenden humanitären oder persönlichen Gründe den weiteren Aufenthalt rechtfertigen.
Ein Härtefallersuchen wird vor allem nicht angekommen,
bei “Dublin III-Fällen”
bei einem Voraufenthalt von unter 18 Monaten
erheblichen strafrechtlichen Verurteilungen
i.d.R. wenn ein Termin zur Abschiebung feststeht.
Die Anordnung der Aufenthaltsgewährung kann im Einzelfall davon abhängig gemacht werden, dass der Lebensunterhalt eigenständig gesichert ist (zu Einzelheiten hierzu siehe Frage 7.12).
Die Aufenthaltserlaubnis wird für maximal 3 Jahre erteilt.
Rechtsgrundlage: Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung; § 23a AufenthG.