Personen, die eine Duldung haben, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden, wenn ihre Ausreise unverschuldet auf absehbarer Zeit, d.h. innerhalb der nächsten sechs Monate, unmöglich ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist.
Unmöglich ist die Ausreise aus tatsächlichen Gründen vor allem bei Reiseunfähigkeit, Passlosigkeit oder fehlenden Verkehrsverbindungen.
Eine Unmöglichkeit aus rechtlichen Gründen liegt insbesondere dann vor, wenn die Gefahr einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes besteht oder wenn die Betreffenden in Deutschland “faktisch verwurzelt“ sind.
Von einem Verschulden wird vor allem dann ausgegangen, wenn die Duldungsinhaber*innen falsche Angaben machen, über die Identität oder Staatsangehörigkeit täuschen oder Mitwirkungspflichten ‑etwa bei der Passbeschaffung– verletzen.
Der Lebensunterhalt muss eigenständig gesichert sein (zu Einzelheiten hierzu siehe Frage 7.13). Die Ausländerbehörde kann aber im Rahmen einer Ermessensentscheidung von der Lebensunterhaltssicherung ganz oder teilweise absehen.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für maximal 6 Monate erteilt. Hast der Betreffende bereits seit 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis oder einen anderen Aufenthaltstitel, wird die Aufenthaltserlaubnis für maximal 3 Jahre ausgestellt.
Rechtsgrundlage: §§ 25 Abs. 5; 5; 26 Abs. 1 S. 1 Art. 8 EMRK; AVwV AufenthG 25.5; Nds. Erlass vom 27.04.2015