7.09 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen kann Per­so­nen mit einer Dul­dung in Här­te­fäl­len eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erteilt werden?

In Här­te­fäl­len kann ein Här­te­fal­lersu­chen an die Nds. Här­te­fall­kom­mis­si­on erfol­gen. Ist die Ein­ga­be erfolg­reich, bit­tet die Här­te­fall­kom­mis­si­on das Nds. Innen­mi­nis­te­ri­um, die Ertei­lung einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 23a Auf­enthG anzuordnen.

Bei einem Här­te­fal­lersu­chen ist anzu­ge­ben, wel­che drin­gen­den huma­ni­tä­ren oder per­sön­li­chen Grün­de den wei­te­ren Auf­ent­halt rechtfertigen.

Ein Här­te­fal­lersu­chen wird vor allem nicht angekommen,
 bei “Dub­lin III-Fällen”
 bei einem Vor­auf­ent­halt von unter 18 Monaten
 erheb­li­chen straf­recht­li­chen Verurteilungen
 i.d.R. wenn ein Ter­min zur Abschie­bung feststeht.

Die Anord­nung der Auf­ent­halts­ge­wäh­rung kann im Ein­zel­fall davon abhän­gig gemacht wer­den, dass der Lebens­un­ter­halt eigen­stän­dig gesi­chert ist (zu Ein­zel­hei­ten hier­zu sie­he Fra­ge 7.12).

Die Auf­ent­halts­er­laub­nis wird für maxi­mal 3 Jah­re erteilt.

Rechts­grund­la­ge: Nie­der­säch­si­sche Här­te­fall­kom­mis­si­ons­ver­ord­nung; § 23a AufenthG.