7.06 Kann jun­gen Men­schen mit einer Dul­dung unter erleich­ter­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erteilt werden?

Jun­gen Men­schen ab 14 und unter 27 Jah­ren, die eine Dul­dung haben, soll eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a Abs. 1 Auf­enthG erteilt wer­den, wenn ins­be­son­de­re (sie­he aber auch Fra­ge 7.11) fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

Sie müs­sen sich seit drei Jah­ren unun­ter­bro­chen mit einer Auf­ent­halts­ge­stat­tung, einer Dul­dung oder einem Auf­ent­halts­ti­tel in Deutsch­land auf­hal­ten. Dabei müs­sen sie in den letz­ten zwölf Mona­ten eine Dul­dung nach §§ 60a; 60c; 60d Auf­enthG gehabt haben.

Außer­dem müs­sen sie in der Regel drei Jah­re erfolg­reich die Schu­le besucht oder einen aner­kann­ten Schul- oder Berufs­ab­schluss erwor­ben haben. Hier­von wird abge­se­hen, wenn dies wegen einer kör­per­li­chen, geis­ti­gen oder see­li­schen Krank­heit oder Behin­de­rung nicht erfüllt wer­den kann.
Solan­ge sie sich in einer schu­li­schen oder beruf­li­chen Aus­bil­dung oder in einem Hoch­schul­stu­di­um befin­den, muss der Lebens­un­ter­halt nicht eigen­stän­dig gesi­chert sein (zu Ein­zel­hei­ten hier­zu sie­he Fra­ge 7.12), ande­ren­falls muss die­se Vor­aus­set­zung erfüllt sein. Die Aus­län­der­be­hör­de kann aber im Rah­men einer Ermes­sens­ent­schei­dung von der Lebens­un­ter­halts­si­che­rung ganz oder teil­wei­se absehen.

Außer­dem dür­fen kei­ne Anhalts­punk­te dafür vor­lie­gen, dass sie sich nicht zur frei­heit­li­chen demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land bekennen.

Die Abschie­bung darf nicht durch eige­ne fal­sche Anga­ben oder eige­ne Täu­schung ver­hin­dert wor­den sein.

Die Auf­ent­halts­er­laub­nis wird für maxi­mal 3 Jah­re erteilt.

Erhal­ten Min­der­jäh­ri­ge eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a Abs. 1 Auf­enthG, kann ihren Eltern und min­der­jäh­ri­gen Geschwis­tern eben­falls eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a Abs. 2 Auf­enthG erteilt wer­den. Erfül­len sie hier­für nicht alle Vor­aus­set­zun­gen, wie u.a. die eigen­stän­di­ge Lebens­un­ter­halts­si­che­rung, soll ihnen zumin­dest eine Dul­dung nach § 60a Abs. 2b Auf­enthG erteilt werden.

Rechts­grund­la­ge: §§ 25a; 2 Abs. 3; 5; 26 Abs. 1 S. 1; 60a Abs. 2b Auf­enthG; Erlass des nds. Innen­mi­nis­te­ri­ums vom 10.06.2021