Jungen Menschen ab 14 und unter 27 Jahren, die eine Duldung haben, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erteilt werden, wenn insbesondere (siehe aber auch Frage 7.11) folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Sie müssen sich seit drei Jahren ununterbrochen mit einer Aufenthaltsgestattung, einer Duldung oder einem Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten. Dabei müssen sie in den letzten zwölf Monaten eine Duldung nach §§ 60a; 60c; 60d AufenthG gehabt haben.
Außerdem müssen sie in der Regel drei Jahre erfolgreich die Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben. Hiervon wird abgesehen, wenn dies wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden kann.
Solange sie sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder in einem Hochschulstudium befinden, muss der Lebensunterhalt nicht eigenständig gesichert sein (zu Einzelheiten hierzu siehe Frage 7.12), anderenfalls muss diese Voraussetzung erfüllt sein. Die Ausländerbehörde kann aber im Rahmen einer Ermessensentscheidung von der Lebensunterhaltssicherung ganz oder teilweise absehen.
Außerdem dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen.
Die Abschiebung darf nicht durch eigene falsche Angaben oder eigene Täuschung verhindert worden sein.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für maximal 3 Jahre erteilt.
Erhalten Minderjährige eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG, kann ihren Eltern und minderjährigen Geschwistern ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG erteilt werden. Erfüllen sie hierfür nicht alle Voraussetzungen, wie u.a. die eigenständige Lebensunterhaltssicherung, soll ihnen zumindest eine Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG erteilt werden.
Rechtsgrundlage: §§ 25a; 2 Abs. 3; 5; 26 Abs. 1 S. 1; 60a Abs. 2b AufenthG; Erlass des nds. Innenministeriums vom 10.06.2021