7.08 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen kann Per­so­nen mit einer Dul­dung, die nicht aus­rei­sen kön­nen, eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erteilt werden?

Per­so­nen, die eine Dul­dung haben, kann eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25 Abs. 5 Auf­enthG erteilt wer­den, wenn ins­be­son­de­re (sie­he aber auch Fra­ge 7.11) fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

Ihre Aus­rei­se ist unver­schul­det auf abseh­ba­re Zeit, d.h. inner­halb der nächs­ten sechs Mona­te, unmög­lich. Die Auf­ent­halts­er­laub­nis soll erteilt wer­den, wenn die Abschie­bung seit 18 Mona­ten aus­ge­setzt ist.

Unmög­lich ist die Aus­rei­se aus tat­säch­li­chen Grün­den vor allem bei Rei­se­un­fä­hig­keit, Pass­lo­sig­keit oder feh­len­den Ver­kehrs­ver­bin­dun­gen.
Eine Unmög­lich­keit aus recht­li­chen Grün­den liegt ins­be­son­de­re dann vor, wenn die Gefahr einer erheb­li­chen Ver­schlech­te­rung des Gesund­heits­zu­stan­des besteht oder wenn die Betref­fen­den in Deutsch­land “fak­tisch ver­wur­zelt“ sind. Ein­zel­hei­ten zu Letz­te­rem sind dem Erlass des nds. Innen­mi­nis­te­ri­ums vom 01.01.2023 zu entnehmen.

Von einem Ver­schul­den wird vor allem dann aus­ge­gan­gen, wenn die Duldungsinhaber*innen fal­sche Anga­ben machen, über die Iden­ti­tät oder Staats­an­ge­hö­rig­keit täu­schen oder Mit­wir­kungs­pflich­ten ‑etwa bei der Pass­be­schaf­fung- verletzen.

Der Lebens­un­ter­halt muss eigen­stän­dig gesi­chert sein (zu Ein­zel­hei­ten hier­zu sie­he Fra­ge 7.12). Die Aus­län­der­be­hör­de kann aber im Rah­men einer Ermes­sens­ent­schei­dung von der Lebens­un­ter­halts­si­che­rung ganz oder teil­wei­se absehen.

Die Auf­ent­halts­er­laub­nis wird für maxi­mal 6 Mona­te erteilt. Hat der Betref­fen­de bereits seit 18 Mona­ten eine Auf­ent­halts­er­laub­nis oder einen ande­ren Auf­ent­halts­ti­tel, wird die Auf­ent­halts­er­laub­nis für maxi­mal 3 Jah­re ausgestellt.

Rechts­grund­la­ge: §§ 25 Abs. 5; 5; 26 Abs. 1 S. 1; Art. 8 EMRK; AVwV Auf­enthG 25.5; Erlass des nds. Innen­mi­nis­te­ri­ums vom 01.01.2023