Personen, die eine Duldung haben, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erteilt werden, wenn regelmäßig insbesondere (siehe aber auch Frage 7.12) folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Sie müssen sich hier seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen mit einer Aufenthaltsgestattung, einer Duldung oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aufgehalten haben. Wenn sie mit einem minderjährigen ledigen Kind zusammenleben, sind vier Jahre ausreichend.
Mindestens 51 % des Lebensunterhalts muss eigenständig gesichert sein (zu Einzelheiten hierzu siehe Frage 7.13), wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist. Es ist aber auch ausreichend, wenn der Lebensunterhalt voraussichtlich künftig gesichert sein wird, was nach der bisherigen Schul‑, Ausbildungs‑, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation beurteilt wird.
Zudem ist ein vorübergehender Sozialleistungsbezug in der Regel bei Studierenden und Auszubildenden, Alleinerziehenden und Personen, die Angehörige pflegen, unproblematisch. Gleiches gilt bei Familien mit minderjährigen Kindern, die ergänzende Sozialleistungen benötigen
Von der Lebensunterhaltssicherung muss außerdem abgesehen werden, wenn sie wegen Behinderung und Krankheit oder aus Altersgründen nicht geleistet werden kann.
Unabhängig davon kann generell im Rahmen einer Ermessenentscheidung von der Lebensunterhaltssicherung abgesehen werden.
Sie müssen über mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 GER verfügen, wobei die Vorlage eines Sprachzertifikats nicht zwingend ist. Ausnahmen müssen bei Behinderung und Krankheit oder aus Altersgründen gemacht werden.
Grundkenntnisse der Rechts- u. Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland sind ebenfalls erforderlich. Auch hiervon sollten
Ausnahmen bei Behinderung und Krankheit oder aus Altersgründen gemacht werden.
Die erforderlichen Deutsch- und Grundkenntnisse liegen u.a. bei einem erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs vor.
Außerdem müssen sie sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen.
Die schulpflichtigen Kinder müssen eine Schule besuchen.
Die Abschiebung darf nicht durch falsche Angaben, Täuschung oder fehlender Mitwirkung verhindert worden sein. Außerdem darf keine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder ein vergleichbar schwerer Ausweisungsgrund vorliegen.
Sie müssen gegenwärtig eine Duldung besitzen. Haben sie noch eine Aufenthaltsgestattung und liegen alle Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG vor, sollte die Ausländerbehörde eine Zusicherung geben, dass bei einer eventuellen Rücknahme des Asylantrags eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erteilt wird.
Rechtsgrundlage: §§ 25b; 2 Abs. 3, Abs. 10; 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG; § 38 VwVfG; AVwV AufenthG 104a.5.3