3.05 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen kann Per­so­nen mit einer Dul­dung wegen eines abge­schlos­se­nen Stu­di­ums eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erteilt werden?

Per­so­nen, die eine Dul­dung haben, kann eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 19d Abs. 1 Auf­ent­halts­ge­setz erteilt wer­den, wenn ins­be­son­de­re (sie­he aber auch Fra­ge 3.15) fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

Sie müs­sen über einen deut­schen oder über einen aus­län­di­schen Hoch­schul­ab­schluss ver­fü­gen, der aner­kannt wur­de oder der mit einem deut­schen Hoch­schul­ab­schluss ver­gleich­bar ist.

Außer­dem müs­sen sie jetzt in einem Arbeits­ver­hält­nis ste­hen, das ihrer durch die Aus­bil­dung erwor­be­nen beruf­li­chen Qua­li­fi­ka­ti­on ent­spricht, oder sie benö­ti­gen ein kon­kre­tes Arbeits­platz­an­ge­bot für ein sol­ches Arbeitsverhältnis.

Bei einem aus­län­di­schen Hoch­schul­ab­schluss müs­sen sie in Deutsch­land bereits seit zwei Jah­ren unun­ter­bro­chen eine die­sem Abschluss ange­mes­se­ne Beschäf­ti­gung aus­ge­übt haben.

Der Lebens­un­ter­halt muss auch künf­tig eigen­stän­dig gesi­chert sein (zu Ein­zel­hei­ten hier­zu sie­he Fra­ge 3.16).

Außer­dem muss aus­rei­chen­der Wohn­raum für den Antrag­stel­len­den selbst vor­han­den sein (zu Ein­zel­hei­ten hier­zu sie­he Fra­ge 3.17).

Sie müs­sen über Deutsch­kennt­nis­se auf dem Niveau B1 GER ver­fü­gen, wobei die Vor­la­ge eines Sprach­zer­ti­fi­kats nicht zwin­gend ist. Die­se Deutsch­kennt­nis­se lie­gen u.a. bei einem erfolg­reich abge­schlos­se­nen Inte­gra­ti­ons­kurs vor.

Außer­dem dür­fen die fol­gen­den Ver­sa­gungs­grün­de nicht vorliegen:

  • Die Aus­län­der­be­hör­de darf nicht vor­sätz­lich über auf­ent­halts­recht­lich rele­van­te Umstän­de getäuscht wor­den sein.
  • Die Abschie­bung darf nicht selbst ver­hin­dert wor­den sein.
  • Es darf kein Ter­ro­ris­mus­be­zug bestehen

Es darf kei­ne straf­recht­li­che Ver­ur­tei­lung in einem bestimm­ten Umfang erfolgt sein.

Die Bun­des­agen­tur für Arbeit muss der Ertei­lung der Auf­ent­halts­er­laub­nis zustim­men. Dabei prüft sie, ob in dem ange­bo­te­nen Arbeits­ver­trag die gesetz­li­chen Rege­lun­gen (Arbeit­neh­mer­schutz­ge­set­ze etc.) ein­ge­hal­ten sind und die Ent­loh­nung dem Tarif­lohn bzw. orts­üb­li­chen Lohn ent­spricht (sog. Arbeits­be­din­gungs­prü­fung).

Die Gel­tungs­dau­er der Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 19d Abs. 1 Auf­ent­halts­ge­setz ist gesetz­lich nicht fest­ge­legt. Die Auf­ent­halts­er­laub­nis berech­tigt nach zwei Jah­ren zu jeder Beschäftigung.

Rechts­grund­la­ge: §§ 19d Abs. 1; 2 Abs. 3, 4 und 11; 5 Aufenthaltsgesetz