Personen, die eine Duldung haben, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 AufenthG erteilt werden, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind (siehe aber auch Frage 7.12):
Sie müssen als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt. Im letzten Jahr vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis musste der Lebensunterhalt eigenständig gesichert worden sein, d.h., dass hierfür — außer zur Deckung der Unterkunfts- und Heizungskosten — keine Sozialleistungen benötigt wurden.
Zudem müssen sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, das ihrer durch die Ausbildung erworbenen beruflichen Qualifikation entspricht oder sie benötigen ein konkretes Arbeitsplatzangebot für ein solches Arbeitsverhältnis.
Der Lebensunterhalt muss auch künftig eigenständig gesichert sein (zu Einzelheiten hierzu siehe Frage 7.13).
Außerdem muss ausreichender Wohnraum für den Antragstellenden selbst vorhanden sein (zu Einzelheiten hierzu siehe Frage 7.14).
Sie müssen über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 GER verfügen, wobei die Vorlage eines Sprachzertifikats nicht zwingend ist. Diese Deutschkenntnisse liegen u.a. bei einem erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs vor.
Außerdem dürfen die folgenden Versagungsgründe nicht vorliegen:
- Die Ausländerbehörde darf nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht worden sein.
- Die Abschiebung darf nicht selbst verhindert worden sein.
- Es darf kein Terrorismusbezug bestehen
- Es darf keine strafrechtliche Verurteilung in einem bestimmten Umfang erfolgt sein. Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländer*innen begangen werden können, bleiben grundsätzlich außer Betracht.
Die Bundesagentur für Arbeit muss der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zustimmen. Dabei prüft sie, ob in dem angebotenen Arbeitsvertrag die gesetzlichen Regelungen (Arbeitnehmerschutzgesetze etc.) eingehalten sind und die Entlohnung dem Tariflohn bzw. ortsüblichen Lohn entspricht (sog. Arbeitsbedingungsprüfung).
Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 AufenthG ist gesetzlich nicht festgelegt.
Rechtsgrundlage: §§ 19d Abs. 1; 2 Abs. 3, 4 und 11; 5 AufenthG