Personen, die eine Duldung haben, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 Aufenthaltsgesetz erteilt werden, wenn insbesondere (siehe aber auch Frage 3.15) folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Sie müssen über einen deutschen oder über einen ausländischen Hochschulabschluss verfügen, der anerkannt wurde oder der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist.
Außerdem müssen sie jetzt in einem Arbeitsverhältnis stehen, das ihrer durch die Ausbildung erworbenen beruflichen Qualifikation entspricht, oder sie benötigen ein konkretes Arbeitsplatzangebot für ein solches Arbeitsverhältnis.
Bei einem ausländischen Hochschulabschluss müssen sie in Deutschland bereits seit zwei Jahren ununterbrochen eine diesem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt haben.
Der Lebensunterhalt muss auch künftig eigenständig gesichert sein (zu Einzelheiten hierzu siehe Frage 3.16).
Außerdem muss ausreichender Wohnraum für den Antragstellenden selbst vorhanden sein (zu Einzelheiten hierzu siehe Frage 3.17).
Sie müssen über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 GER verfügen, wobei die Vorlage eines Sprachzertifikats nicht zwingend ist. Diese Deutschkenntnisse liegen u.a. bei einem erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs vor.
Außerdem dürfen die folgenden Versagungsgründe nicht vorliegen:
- Die Ausländerbehörde darf nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht worden sein.
- Die Abschiebung darf nicht selbst verhindert worden sein.
- Es darf kein Terrorismusbezug bestehen
Es darf keine strafrechtliche Verurteilung in einem bestimmten Umfang erfolgt sein.
Die Bundesagentur für Arbeit muss der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zustimmen. Dabei prüft sie, ob in dem angebotenen Arbeitsvertrag die gesetzlichen Regelungen (Arbeitnehmerschutzgesetze etc.) eingehalten sind und die Entlohnung dem Tariflohn bzw. ortsüblichen Lohn entspricht (sog. Arbeitsbedingungsprüfung).
Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ist gesetzlich nicht festgelegt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach zwei Jahren zu jeder Beschäftigung.
Rechtsgrundlage: §§ 19d Abs. 1; 2 Abs. 3, 4 und 11; 5 Aufenthaltsgesetz