7.07 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen kann Per­so­nen mit einer Dul­dung wegen eines lan­gen Auf­ent­halts in Deutsch­land eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erteilt werden?

Per­so­nen, die eine Dul­dung haben, soll eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25b Auf­enthG erteilt wer­den, wenn regel­mä­ßig ins­be­son­de­re (sie­he aber auch Fra­ge 7.11) fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

Sie müs­sen sich hier seit min­des­tens sechs Jah­ren unun­ter­bro­chen mit einer Auf­ent­halts­ge­stat­tung, einer Dul­dung oder mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis auf­ge­hal­ten haben. Wenn sie mit einem min­der­jäh­ri­gen ledi­gen Kind zusam­men­le­ben, sind vier Jah­re ausreichend.

Über 50 % des Lebens­un­ter­halts muss eigen­stän­dig durch Erwerbs­tä­tig­keit gesi­chert sein (zu Ein­zel­hei­ten hier­zu sie­he Fra­ge 7.12). Es ist aber auch aus­rei­chend, wenn der Lebens­un­ter­halt vor­aus­sicht­lich künf­tig gesi­chert sein wird, was nach der bis­he­ri­gen Schul‑, Ausbildungs‑, Ein­kom­mens- sowie der fami­liä­ren Lebens­si­tua­ti­on beur­teilt wird.
Ein vor­über­ge­hen­der Sozi­al­leis­tungs­be­zug ist in der Regel vor allem immer bei Stu­die­ren­den und Aus­zu­bil­den­den, Allein­er­zie­hen­den mit einem Kind unter drei Jah­ren und bei Per­so­nen, die Ange­hö­ri­ge pfle­gen, unpro­ble­ma­tisch. Glei­ches gilt bei Fami­li­en mit min­der­jäh­ri­gen Kin­dern, die ergän­zen­de Sozi­al­leis­tun­gen benö­ti­gen. Ein­zel­hei­ten hier­zu sind in dem Erlass des nds. Innen­mi­nis­te­ri­ums vom 10.06.2021 zu fin­den.
Von der Lebens­un­ter­halts­si­che­rung muss außer­dem abge­se­hen wer­den, wenn sie wegen Behin­de­rung und Krank­heit oder aus Alters­grün­den nicht geleis­tet wer­den kann.
Unab­hän­gig davon kann gene­rell im Rah­men einer Ermes­sen­ent­schei­dung von der Lebens­un­ter­halts­si­che­rung abge­se­hen werden.

Sie müs­sen über münd­li­che Deutsch­kennt­nis­se auf dem Niveau A2 GER ver­fü­gen, wobei die Vor­la­ge eines Sprach­zer­ti­fi­kats nicht zwin­gend ist. Hier­von muss abge­se­hen wer­den, wenn dies wegen Behin­de­rung, Krank­heit oder aus Alters­grün­den nicht erfüllt wer­den kann.
Grund­kennt­nis­se der Rechts- u. Gesell­schafts­ord­nung und der Lebens­ver­hält­nis­se in Deutsch­land sind eben­falls erfor­der­lich. Auch hier­von müs­sen Aus­nah­men bei Behin­de­rung und Krank­heit oder aus Alters­grün­den gemacht wer­den. Die erfor­der­li­chen Deutsch- und Grund­kennt­nis­se lie­gen u.a. bei einem erfolg­reich abge­schlos­se­nen Inte­gra­ti­ons­kurs vor.

Außer­dem müs­sen sie sich zur frei­heit­li­chen demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land bekennen.

Die schul­pflich­ti­gen Kin­der müs­sen eine Schu­le besuchen.

Die Abschie­bung darf nicht durch fal­sche Anga­ben, Täu­schung oder feh­len­der Mit­wir­kung ver­hin­dert wor­den sein. Außer­dem darf kei­ne Ver­ur­tei­lung zu einer Frei­heits­stra­fe von min­des­tens einem Jahr oder ein ver­gleich­bar schwe­rer Aus­wei­sungs­grund vorliegen.

Sie müs­sen gegen­wär­tig eine Dul­dung besit­zen. Haben sie noch eine Auf­ent­halts­ge­stat­tung und lie­gen alle Ertei­lungs­vor­aus­set­zun­gen für eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25b Auf­enthG vor, könn­te die Aus­län­der­be­hör­de eine Zusi­che­rung geben, dass bei einer even­tu­el­len Rück­nah­me des Asyl­an­trags eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25b Auf­enthG erteilt wird.

Rechts­grund­la­ge: §§ 25b; 2 Abs. 3, Abs. 10; 5 Abs. 3 S. 2 Auf­enthG; § 38 VwVfG; Erlass des nds. Innen­mi­nis­te­ri­ums vom 10.06.2021