Personen, die eine Duldung haben, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erteilt werden, wenn regelmäßig insbesondere (siehe aber auch Frage 7.11) folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Sie müssen sich hier seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen mit einer Aufenthaltsgestattung, einer Duldung oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aufgehalten haben. Wenn sie mit einem minderjährigen ledigen Kind zusammenleben, sind vier Jahre ausreichend.
Über 50 % des Lebensunterhalts muss eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert sein (zu Einzelheiten hierzu siehe Frage 7.12). Es ist aber auch ausreichend, wenn der Lebensunterhalt voraussichtlich künftig gesichert sein wird, was nach der bisherigen Schul‑, Ausbildungs‑, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation beurteilt wird.
Ein vorübergehender Sozialleistungsbezug ist in der Regel vor allem immer bei Studierenden und Auszubildenden, Alleinerziehenden mit einem Kind unter drei Jahren und bei Personen, die Angehörige pflegen, unproblematisch. Gleiches gilt bei Familien mit minderjährigen Kindern, die ergänzende Sozialleistungen benötigen. Einzelheiten hierzu sind in dem Erlass des nds. Innenministeriums vom 10.06.2021 zu finden.
Von der Lebensunterhaltssicherung muss außerdem abgesehen werden, wenn sie wegen Behinderung und Krankheit oder aus Altersgründen nicht geleistet werden kann.
Unabhängig davon kann generell im Rahmen einer Ermessenentscheidung von der Lebensunterhaltssicherung abgesehen werden.
Sie müssen über mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 GER verfügen, wobei die Vorlage eines Sprachzertifikats nicht zwingend ist. Hiervon muss abgesehen werden, wenn dies wegen Behinderung, Krankheit oder aus Altersgründen nicht erfüllt werden kann.
Grundkenntnisse der Rechts- u. Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland sind ebenfalls erforderlich. Auch hiervon müssen Ausnahmen bei Behinderung und Krankheit oder aus Altersgründen gemacht werden. Die erforderlichen Deutsch- und Grundkenntnisse liegen u.a. bei einem erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs vor.
Außerdem müssen sie sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen.
Die schulpflichtigen Kinder müssen eine Schule besuchen.
Die Abschiebung darf nicht durch falsche Angaben, Täuschung oder fehlender Mitwirkung verhindert worden sein. Außerdem darf keine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder ein vergleichbar schwerer Ausweisungsgrund vorliegen.
Sie müssen gegenwärtig eine Duldung besitzen. Haben sie noch eine Aufenthaltsgestattung und liegen alle Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG vor, könnte die Ausländerbehörde eine Zusicherung geben, dass bei einer eventuellen Rücknahme des Asylantrags eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erteilt wird.
Rechtsgrundlage: §§ 25b; 2 Abs. 3, Abs. 10; 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG; § 38 VwVfG; Erlass des nds. Innenministeriums vom 10.06.2021