Jungen Menschen unter 21 Jahren, die eine Duldung haben, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erteilt werden, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Sie müssen sich seit vier Jahre ununterbrochen mit einer Aufenthaltsgestattung, einem Ankunftsnachweis, einer Duldung oder einem Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten.
Außerdem müssen sie entweder vier Jahre erfolgreich die Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben und es muss eine „positive Integrationsprognose“ bestehen.
Solange sie sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder in einem Hochschulstudium befinden, muss der Lebensunterhalt nicht eigenständig gesichert sein (zu Einzelheiten hierzu siehe Frage 7.13), anderenfalls muss diese Voraussetzung erfüllt sein. Die Ausländerbehörde kann aber im Rahmen einer Ermessensentscheidung von der Lebensunterhaltssicherung ganz oder teilweise absehen.
Außerdem dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen.
Die Abschiebung darf nicht durch eigene falsche Angaben oder eigene Täuschung verhindert worden sein und es darf keine strafrechtliche Verurteilung in einem bestimmten Umfang vorliegen. Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländer*innen begangen werden können, bleiben grundsätzlich außer Betracht.
Sie müssen gegenwärtig eine Duldung besitzen. Haben sie noch eine Aufenthaltsgestattung und liegen alle Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG vor, sollte die Ausländerbehörde eine Zusicherung geben, dass bei einer eventuellen Rücknahme des Asylantrags eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erteilt wird.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für maximal 3 Jahre erteilt.
Erhalten Minderjährige eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG, kann ihren Eltern und minderjährigen Geschwistern ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erteilt werden.
Rechtsgrundlage: §§ 25a; 2 Abs. 3; 5; 26 Abs. 1 S. 1 AufenthG; 38 VwVfG