Personen mit einer Duldung erhalten nicht allein aufgrund einer Arbeitsstelle, durch die der Lebensunterhalt gesichert werden kann, einen Aufenthaltstitel. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt aber dann in Betracht, wenn zusätzlich eine der weiteren Voraussetzungen erfüllt ist:
a) Seit 30 Monaten Besitz einer Beschäftigungsduldung (siehe Frage 1.12)
b) Studium oder Berufsausbildung (siehe Fragen 7.3 – 7.5)
c) Lange Voraufenthaltszeit (siehe Frage 7.7)
d) Eine Ausreise ist lange Zeit unmöglich (siehe Frage 7.8)
e) Es liegt ein Härtefall vor (siehe Frage 7.9)
Rechtsgrundlagen: §§ 19d; 25b; 25 Abs. 5; 23a AufenthG