1.03 Für wel­che Geflüch­te­ten besteht ein vor­über­ge­hen­des oder dau­er­haf­tes Arbeitsverbot?

Geflüch­te­te, die sich im Asyl­ver­fah­ren befin­den und eine Auf­ent­halts­ge­stat­tung haben, dür­fen (noch) nicht arbei­ten, wenn sie

  • noch kei­ne drei Mona­te mit einem Auf­ent­halts­pa­pier in Deutsch­land sind oder
  • noch in einer Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung woh­nen und seit der Asyl­an­trag­stel­lung noch kei­ne sechs Mona­te ver­gan­gen sind oder
  • aus einem sog. alten siche­ren Her­kunfts­staat (West­bal­kan­staa­ten, Gha­na und Sene­gal) kom­men und nach dem 31.08.2015 Asyl bean­tragt haben
  • aus einem sog. neu­en siche­ren Her­kunfts­staat (Geor­gi­en und Repu­blik Mol­dau) kom­men und nach dem 30.08.2023 Asyl bean­tragt haben.

Geflüch­te­te mit einer Dul­dung dür­fen (noch) nicht arbei­ten, wenn sie

  • noch kei­ne drei Mona­te mit einem Auf­ent­halts­pa­pier in Deutsch­land sind (eine Beschäf­ti­gung, der die Bun­des­agen­tur für Arbeit nicht zustim­men muss, ist ohne War­te­zeit mög­lich, vgl. Fra­ge 1.7) oder
  • in einer Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung woh­nen und noch nicht seit sechs Mona­ten eine Dul­dung nach § 60a Auf­ent­halts­ge­setz haben oder
  • aus einem sog. alten siche­ren Her­kunfts­staat (West­bal­kan­staa­ten, Gha­na und Sene­gal) kom­men und ein nach dem 31.08.2015 gestell­ter Asyl­an­trag
    - abge­lehnt wur­de oder
    - zurück­ge­nom­men wur­de (Aus­nah­me: Rück­nah­me nach einer Bera­tung
      durch das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge) oder
    - kein Asyl­an­trag gestellt wur­de;
    kein Arbeits­ver­bot besteht jedoch, wenn bei unbe­glei­te­ten Min­der­jäh­ri­gen die Rück­nah­me oder der Ver­zicht auf eine Asyl­an­trag­stel­lung im Kin­des­wohl­in­ter­es­se erfolg­te oder
  • aus einem sog. neu­en siche­ren Her­kunfts­staat (Geor­gi­en und Repu­blik Mol­dau) kom­men und ein nach dem 30.08.2023 gestell­ter Asyl­an­trag abge­lehnt wur­de oder sie sich ohne Asyl­an­trag­stel­lung nach dem 30.08.2023 im Inland abge­hal­ten haben; ansons­ten bestehen die­sel­ben Aus­nah­men wie bei Per­so­nen aus den sog. alten siche­ren Herkunftsstaaten
  • ein­ge­reist sind, um Leis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz zu erhalten
  • aus selbst zu ver­tre­ten­den Grün­den nicht abge­scho­ben wer­den kön­nen oder
  • eine sog. „Dul­dung für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät“ nach § 60b Auf­ent­halts­ge­setz haben.


Wird das Bestehen eines Arbeits­ver­bots mit den letz­ten drei Aspek­ten begrün­det, ist es rat­sam, sich an eine Bera­tungs­stel­le zu wenden.

Rechts­grund­la­ge: §§ 61; 87d Asyl­ge­setz; §§ 60a Abs. 6; 104 Abs. 18 Aufenthaltsgesetz