Geflüchtete, die sich im Asylverfahren befinden und eine Aufenthaltsgestattung haben, dürfen (noch) nicht arbeiten, wenn sie
- noch keine drei Monate mit einem Aufenthaltspapier in Deutschland sind oder
- noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen und seit der Asylantragstellung noch keine sechs Monate vergangen sind oder
- aus einem sog. alten sicheren Herkunftsstaat (Westbalkanstaaten, Ghana und Senegal) kommen und nach dem 31.08.2015 Asyl beantragt haben
- aus einem sog. neuen sicheren Herkunftsstaat (Georgien und Republik Moldau) kommen und nach dem 30.08.2023 Asyl beantragt haben.
Geflüchtete mit einer Duldung dürfen (noch) nicht arbeiten, wenn sie
- noch keine drei Monate mit einem Aufenthaltspapier in Deutschland sind (eine Beschäftigung, der die Bundesagentur für Arbeit nicht zustimmen muss, ist ohne Wartezeit möglich, vgl. Frage 1.7) oder
- in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen und noch nicht seit sechs Monaten eine Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz haben oder
- aus einem sog. alten sicheren Herkunftsstaat (Westbalkanstaaten, Ghana und Senegal) kommen und ein nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag
- abgelehnt wurde oder
- zurückgenommen wurde (Ausnahme: Rücknahme nach einer Beratung
durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) oder
- kein Asylantrag gestellt wurde;
kein Arbeitsverbot besteht jedoch, wenn bei unbegleiteten Minderjährigen die Rücknahme oder der Verzicht auf eine Asylantragstellung im Kindeswohlinteresse erfolgte oder - aus einem sog. neuen sicheren Herkunftsstaat (Georgien und Republik Moldau) kommen und ein nach dem 30.08.2023 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde oder sie sich ohne Asylantragstellung nach dem 30.08.2023 im Inland abgehalten haben; ansonsten bestehen dieselben Ausnahmen wie bei Personen aus den sog. alten sicheren Herkunftsstaaten
- eingereist sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten
- aus selbst zu vertretenden Gründen nicht abgeschoben werden können oder
- eine sog. „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b Aufenthaltsgesetz haben.
Wird das Bestehen eines Arbeitsverbots mit den letzten drei Aspekten begründet, ist es ratsam, sich an eine Beratungsstelle zu wenden.
Rechtsgrundlage: §§ 61; 87d Asylgesetz; §§ 60a Abs. 6; 104 Abs. 18 Aufenthaltsgesetz