1.03 Für wel­che Geflüch­te­ten besteht ein vor­über­ge­hen­des oder dau­er­haf­tes Arbeitsverbot?

Geflüch­te­te, die sich im Asyl­ver­fah­ren befin­den und eine Auf­ent­halts­ge­stat­tung haben, dür­fen (noch) nicht arbei­ten,

  • in Auf­nah­me­ein­rich­tun­gen in den ers­ten drei Mona­te nach der Regis­trie­rung des Asyl­an­trags; die War­te­zeit beträgt sechs Mona­te bei Stel­lung eines Auf­nah­me­ge­suchs oder Über­mitt­lung einer Wie­der­auf­nah­me­mit­tei­lung nach der Asyl- und Migra­ti­ons­ma­nage­ment­ver­ord­nung oder bei Gewäh­rung von inter­na­tio­na­lem Schutz in einem ande­ren EU-Mitgliedsstaat 
  • außer­halb von Auf­nah­me­ein­rich­tun­gen in den ers­ten drei Mona­ten des gestat­te­ten, erlaub­ten oder gedul­de­ten Aufenthalts
  • in der Regel bei der wie­der­hol­ten oder erheb­li­chen und unent­schul­dig­ten           Ver­let­zung bestimm­ter Mit­wir­kungs­pflich­ten im Asylverfahren
  • wäh­rend des beschleu­nig­ten Ver­fah­rens, das inner­halb von drei Mona­ten nach Ein­rei­chung des Asyl­an­trags abge­schlos­sen sein muss
  • wenn sie nicht in einer Auf­nah­me­ein­rich­tung woh­nen und aus sog. siche­ren Her­kunfts­staa­ten nach §§ 29a; 29b AsylG kommen.

Sog. siche­re Her­kunfts­staa­ten nach §§ 29a; 29b AsylG sind: Alba­ni­en, Bos­ni­en und Her­ze­go­wi­na, Geor­gi­en, Gha­na, Koso­vo, Mon­te­ne­gro, Nord­ma­ze­do­ni­en, Repu­blik Mol­dau, Sene­gal und Serbien.

Zu Aus­nah­men vom Arbeits­ver­bot für Per­so­nen aus den sog. siche­ren Her­kunfts­staa­ten und zu den Über­gangs­re­ge­lun­gen sie­he ZBS-AuF IV, Arbeits­hil­fe 1

Per­so­nen mit einer Dul­dung nach § 60a Auf­enthG außer­halb von Auf­nah­me­ein­rich­tun­gen dür­fen (noch) nicht arbeiten 

  • wegen einer War­te­frist in den ers­ten drei Mona­te des Auf­ent­halts, wobei Zei­ten des gedul­de­ten oder erlaub­ten Auf­ent­halts mit­ge­rech­net wer­den; dies gilt nicht bei zustim­mungs­frei­er Beschäf­ti­gung (§ 32 Abs. 1 BeschV)
  • wenn die Abschie­bung aus selbst zu ver­tre­ten­den Grün­den nicht mög­lich ist, ins­be­son­de­re bei fal­schen Anga­ben, feh­len­der Mit­wir­kung etc.; dabei ist wichtig:
  • Dies muss der allei­ni­ge Grund für die Unmög­lich­keit der Abschie­bung
              sein.
  • Die zustän­di­ge Behör­de hat im Kon­text der Mit­wir­kungs­pflich­ten eine
              Anstoß- und Hinweispflicht.
  • wenn die Ein­rei­se wegen des Bezugs von Leis­tun­gen nach Asyl­bLG erfolgt ist
  • bei Per­so­nen aus sog. siche­ren Her­kunfts­staa­ten nach §§ 29a; 29b AsylG oder nach der EU-wei­ten Lis­te nach Art. 61 ff. Asyl­ver­fah­rens­ver­ord­nung (Anhang II)

Sog. siche­ren Her­kunfts­staa­ten nach der EU-wei­ten Lis­te nach Art. 61 ff. Asyl­ver­fah­rens­ver­ord­nung (Anhang II) sind: Ban­gla­desch, Kolum­bi­en, Ägyp­ten, Indi­en, Koso­vo, Marok­ko, Tune­si­en, und EU-Bei­tritts­kan­di­da­ten wie die Tür­kei (Aus­nah­me z.B. bei bewaff­ne­tem Konflikt).

Zu Aus­nah­men vom Arbeits­ver­bot für Per­so­nen aus den sog. siche­ren Her­kunfts­staa­ten und zu den Über­gangs­re­ge­lun­gen sie­he ZBS-AuF IV, Arbeits­hil­fe 1.

Per­so­nen mit einer Dul­dung für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät dür­fen nicht arbei­ten. Zum Arbeits­markt­zu­gang von Per­so­nen mit einer Dul­dung nach § 60a Auf­enthG, die noch in Auf­nah­me­ein­rich­tung woh­nen, sie­he § 61 Abs. 1 Satz 6, 7 und 9 Asylgesetz, 


Wird das Bestehen eines Arbeits­ver­bots nicht allein mit der War­te­zeit begrün­det, ist es rat­sam, sich an eine Bera­tungs­stel­le zu wenden.