1.03 Wo muss eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis bean­tragt wer­den und wie läuft das Ver­fah­ren ab?

Wenn in dem Auf­ent­halts­pa­pier “Beschäf­ti­gung nur mit Geneh­mi­gung der Aus­län­der­be­hör­de gestat­tet” steht, muss ein Flücht­ling für eine kon­kre­te Arbeits­stel­le, die ihr/ihm ange­bo­ten wird, bei der Aus­län­der­be­hör­de die Ertei­lung einer Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis bean­tra­gen. Der Betrieb soll­te hier­zu ein Stel­len­be­schrei­bungs­for­mu­lar aus­fül­len, das dem Antrag bei­gefügt wird.

Die Aus­län­der­be­hör­de schickt den Antrag in der Regel zur Bun­des­agen­tur für Arbeit. Die­se prüft unter Ein­schal­tung des Arbeit­ge­ber­ser­vices der ört­li­chen Agen­tur für Arbeit, die für den kon­kre­ten Arbeit­ge­ber zustän­dig ist, die Arbeits­be­din­gun­gen.

Wenn die Bun­des­agen­tur für Arbeit zustimmt oder inner­halb von zwei Wochen nicht ant­wor­tet, kann die Aus­län­der­be­hör­de die Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis für die­se Arbeits­stel­le ertei­len und die­se in das Auf­ent­halts­pa­pier eintragen.

Lehnt die Aus­län­der­be­hör­de die Ertei­lung der Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis ab, ist sie ver­pflich­tet, dem Flücht­ling die Grün­de der Ableh­nung schrift­lich mit­zu­tei­len. Dage­gen kann in einer bestimm­ten Frist Rechts­mit­tel ein­ge­legt werden.

Wird die Ertei­lung der Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis münd­lich oder schrift­lich abge­lehnt wer­den, ist es rat­sam, sich an eine Bera­tungs­stel­le zu wen­den (vgl. 6.4).Rechts­grund­la­ge: § 39 Auf­ent­halts­ge­setz; §§ 34, 36 Abs. 2 Beschäf­ti­gungs­ver­ord­nung; § 39 Verwaltungsverfahrensgesetz