Wenn in dem Aufenthaltspapier “Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet” steht, muss ein Flüchtling für eine konkrete Arbeitsstelle, die ihr/ihm angeboten wird, bei der Ausländerbehörde die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis beantragen. Der Betrieb sollte hierzu ein Stellenbeschreibungsformular ausfüllen, das dem Antrag beigefügt wird.
Die Ausländerbehörde schickt den Antrag in der Regel zur Bundesagentur für Arbeit. Diese prüft unter Einschaltung des Arbeitgeberservices der örtlichen Agentur für Arbeit, die für den konkreten Arbeitgeber zuständig ist, die Arbeitsbedingungen.
Die Ausländerbehörde schickt den Antrag in der Regel zur Bundesagentur für Arbeit. Diese prüft unter Einschaltung des Arbeitgeberservices der örtlichen Agentur für Arbeit, die für den konkreten Arbeitgeber zuständig ist, die Arbeitsbedingungen.
Wenn die Bundesagentur für Arbeit zustimmt oder innerhalb von zwei Wochen nicht antwortet, soll die Ausländerbehörde die Beschäftigungserlaubnis für diese Arbeitsstelle erteilen und diese in das Aufenthaltspapier eintragen.
Lehnt die Ausländerbehörde die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ab, ist sie verpflichtet, dem Flüchtling die Gründe der Ablehnung schriftlich mitzuteilen. Dagegen kann in einer bestimmten Frist Rechtsmittel eingelegt werden.
Wird die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis mündlich oder schriftlich abgelehnt werden, ist es ratsam, sich an eine Beratungsstelle zu wenden (vgl. 6.4).
Rechtsgrundlage: § 39 Aufenthaltsgesetz; §§ 34, 36 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung; § 39 Verwaltungsverfahrensgesetz