Es gilt in der Regel das deutsche Arbeitsrecht und damit auch folgende Regelungen:
Befristung von Arbeitsverträgen
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist arbeitsrechtlich bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren kann ein befristeter Arbeitsvertrag maximal dreimal verlängert werden. Durch einen Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend festgelegt werden.
Auch wenn die Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung oder Duldung befristet ist, kann ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden, was zumindest den Verwaltungsaufwand reduziert und auch Kettenverträge vermeidet.
Auch mit Geflüchteten mit einem befristeten Aufenthaltspapier muss ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden, wenn eine Befristung — wie beschrieben — arbeitsrechtlich verboten ist.
Kündigung
Wenn Arbeitnehmer*innen nicht mehr beschäftigt werden dürfen, weil dauerhaft keine Beschäftigungserlaubnis mehr erteilt wird, ist eine personenbedingte Kündigung angezeigt.
Rechtsgrundlage: Art. 8 Abs. 2 Rom-I‑V; § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 Teilzeitbefristungsgesetz; § 1 Abs. 2 S. 1 Kündigungsschutzgesetz; BAG, Urteil vom 18.09.2008, Az. 2 AZR 976/06