Hierfür ist ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (Identitätsnachweis) erforderlich, der u.a. durch einen Reisepass oder eine Geburtsurkunde erbracht werden kann. Als Identitätsnachweis kann aber auch eine Aufenthaltsgestattung ausreichen, auch wenn die Personenangaben in dieser Bescheinigung allein auf den eigenen Angaben des Betroffenen beruhen. Gleiches gilt für die Duldung.
Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung; vgl. BVerwG, Urteil vom 08. September 2016, Az. 3C16/15; VG Hannover, Urteil vom 14. September 2011, Az. 9 A 1640/11