1.04 Wie lan­ge dau­ert das Ver­fah­ren zur Ertei­lung einer Beschäftigungserlaubnis?

Die Bun­des­agen­tur für Arbeit (BA) hat für die Ent­schei­dung über die Zustim­mung zur Ertei­lung einer Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis zwei Wochen Zeit. Das gilt aber nicht, wenn die Anga­ben des Flücht­lings oder des Arbeits­ge­bers nicht voll­stän­dig sind.

Arbeit­ge­ber kön­nen das Zustim­mungs­ver­fah­ren beschleu­ni­gen, indem sie vor­ab die Vor­aus­set­zun­gen für eine spä­te­re Zustim­mung durch die Bun­des­agen­tur für Arbeit prü­fen las­sen. Sie soll­ten für die­se Vor­ab­zu­stim­mung das Stel­len­be­schrei­bungs­for­mu­lar nut­zen und mit dem Arbeit­ge­ber-Ser­vice der Agen­tur für Arbeit vor Ort Kon­takt aufnehmen.

In drin­gen­den Fäl­len emp­fiehlt es sich, zwei Wochen nach Ein­rei­chung des Antrags auf Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis beim Arbeits­ge­ber­ser­vice der ört­li­chen Agen­tur für Arbeit den Sach­stand zu erfra­gen.

Rechts­grund­la­ge: § 34 Abs. 2 Satz 1; Abs. 3 Beschäftigungsverordnung