Wenn in dem Aufenthaltspapier “Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde erlaubt” steht, müssen Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für ein konkretes Beschäftigungsangebot bei der Ausländerbehörde beantragen. Der Betrieb sollte hierzu eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis ausfüllen, die dem Antrag beigefügt wird.
Geht es um ein Arbeitsverhältnis oder um bestimmte Praktika muss die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis zustimmen (zur Frage, bei welchen Beschäftigungen keine Zustimmung notwendig ist, vgl. Frage 1.8).
Die Ausländerbehörde schickt den Antrag zur Bundesagentur für Arbeit. Diese prüft unter Einschaltung des Arbeitgeberservices der örtlichen Agentur für Arbeit, die für die*den konkreten Arbeitgeber*in zuständig ist, die Arbeitsbedingungen.
Dabei wird untersucht, ob in dem angebotenen Arbeits- oder Praktikumsvertrag
- die gesetzlichen Regelungen (Arbeitnehmer*innenschutzgesetze etc.) eingehalten sind und
- die Entlohnung dem Tariflohn bzw. dem ortsüblichen Lohn entspricht.
Wenn die Bundesagentur für Arbeit zustimmt oder innerhalb von zwei Wochen nicht antwortet, kann die Ausländerbehörde die Beschäftigungserlaubnis für die konkrete Beschäftigung erteilen und diese in das Aufenthaltspapier eintragen.
Lehnt die Ausländerbehörde die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ab, ist sie verpflichtet, den Geflüchteten die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen. Dagegen kann in einer bestimmten Frist Rechtsmittel eingelegt werden.
Wird die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis mündlich oder schriftlich abgelehnt werden, ist es ratsam, sich an eine Beratungsstelle zu wenden.
Rechtsgrundlage: § 39 Aufenthaltsgesetz; §§ 34, 36 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung; § 39 Verwaltungsverfahrensgesetz