1.04 Wo muss eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis bean­tragt wer­den, was wird geprüft und wie läuft das Ver­fah­ren ab?

Wenn in dem Auf­ent­halts­pa­pier “Beschäf­ti­gung nur mit Geneh­mi­gung der Aus­län­der­be­hör­de erlaubt” steht, müs­sen Per­so­nen mit Auf­ent­halts­ge­stat­tung oder Dul­dung die Ertei­lung einer Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis für ein kon­kre­tes Beschäf­ti­gungs­an­ge­bot bei der Aus­län­der­be­hör­de bean­tra­gen. Der Betrieb soll­te hier­zu eine Erklä­rung zum Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis aus­fül­len, die dem Antrag bei­gefügt wird.

Geht es um ein Arbeits­ver­hält­nis oder um bestimm­te Prak­ti­ka muss die Bun­des­agen­tur für Arbeit der Ertei­lung der Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis zustim­men (zur Fra­ge, bei wel­chen Beschäf­ti­gun­gen kei­ne Zustim­mung not­wen­dig ist, vgl. Fra­ge 1.8).

Die Aus­län­der­be­hör­de schickt den Antrag zur Bun­des­agen­tur für Arbeit. Die­se prüft unter Ein­schal­tung des Arbeit­ge­ber­ser­vices der ört­li­chen Agen­tur für Arbeit, die für die*den kon­kre­ten Arbeitgeber*in zustän­dig ist, die Arbeits­be­din­gun­gen.

Dabei wird unter­sucht, ob in dem ange­bo­te­nen Arbeits- oder Praktikumsvertrag

  • die gesetz­li­chen Rege­lun­gen (Arbeitnehmer*innenschutzgesetze etc.) ein­ge­hal­ten sind und
  • die Ent­loh­nung dem Tarif­lohn bzw. dem orts­üb­li­chen Lohn entspricht.

Wenn die Bun­des­agen­tur für Arbeit zustimmt oder inner­halb von zwei Wochen nicht ant­wor­tet, kann die Aus­län­der­be­hör­de die Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis für die kon­kre­te Beschäf­ti­gung ertei­len und die­se in das Auf­ent­halts­pa­pier eintragen.

Lehnt die Aus­län­der­be­hör­de die Ertei­lung der Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis ab, ist sie ver­pflich­tet, den Geflüch­te­ten die Grün­de hier­für schrift­lich mit­zu­tei­len. Dage­gen kann in einer bestimm­ten Frist Rechts­mit­tel ein­ge­legt werden.

Wird die Ertei­lung der Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis münd­lich oder schrift­lich abge­lehnt wer­den, ist es rat­sam, sich an eine Bera­tungs­stel­le zu wenden.

Rechts­grund­la­ge: § 39 Auf­ent­halts­ge­setz; §§ 34, 36 Abs. 2 Beschäf­ti­gungs­ver­ord­nung; § 39 Verwaltungsverfahrensgesetz