Anerkannte Schutzberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 – 3 des Aufenthaltsgesetzes dürfen uneingeschränkt erwerbstätig sein. In ihrer Aufenthaltserlaubnis steht daher “Erwerbstätigkeit gestattet”. Sie müssen also vor der Arbeitsaufnahme keine Beschäftigungserlaubnis beantragen.
Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung und Personen mit einer Duldung benötigen stets eine Beschäftigungserlaubnis. Steht in dem Aufenthaltspapier “Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet”, müssen sie für die jeweilige Arbeitsstelle eine Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Wenn in dem Aufenthaltspapier “Beschäftigung gestattet” eingetragen ist, liegt eine Beschäftigungserlaubnis vor.
Rechtsgrundlage: § 4a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 Aufenthaltsgesetz