1.01 Für wel­che Tätig­kei­ten benö­ti­gen Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge eine Beschäftigungserlaubnis?

Eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis ist erfor­der­lich für

  • eine Tätig­keit als Arbeitnehmer*in
  • eine betrieb­li­che Berufsausbildung
  • eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung
  • ein Prak­ti­kum (Aus­nah­men kön­nen bestehen für Prak­ti­ka im Rah­men einer schu­li­schen Ausbildung)

  • Eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis ist nicht erfor­der­lich für
  • eine rein schu­li­sche Ausbildung
  • ein Stu­di­um
  • eine Hos­pi­ta­ti­on
  • eine Maß­nah­me zur Akti­vie­rung und beruf­li­chen Eingliederung.

Zu den Ein­zel­hei­ten vgl. ZBS AuF III, Arbeits­hil­fe 2 zu Praktika. 

Rechts­grund­la­gen: § 2 Abs. 2 Auf­ent­halts­ge­setz; § 7 SGB IV