Eine Beschäftigungserlaubnis ist erforderlich für
- eine Tätigkeit als Arbeitnehmer*in
- eine betriebliche Berufsausbildung
- eine Einstiegsqualifizierung
- ein Praktikum (Ausnahmen können bestehen für Praktika im Rahmen einer schulischen Ausbildung)
- Eine Beschäftigungserlaubnis ist nicht erforderlich für
- eine rein schulische Ausbildung
- ein Studium
- eine Hospitation
- eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.
Zu den Einzelheiten vgl. ZBS AuF III, Arbeitshilfe 2 zu Praktika.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz; § 7 SGB IV