1.07 Dür­fen Geflüch­te­te im Rah­men ihrer Arbeit in Deutsch­land unein­ge­schränkt reisen?

In der Regel dür­fen sich Flücht­lin­ge über­all im Inland auf­hal­ten, ohne vor­her eine behörd­li­che Erlaub­nis ein­ho­len zu müs­sen. Eine Resi­denz­pflicht oder räum­li­che Beschrän­kung, etwa auf einen Land­kreis, besteht vor allem für Asyl­su­chen­de mit einer Auf­ent­halts­ge­stat­tung und für Flücht­lin­ge mit einer Dul­dung wäh­rend des Auf­ent­halts in der Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung sowie in den ers­ten drei Mona­ten. Eine räum­li­che Beschrän­kung ist in dem jewei­li­gen Auf­ent­halts­pa­pier eingetragen.

Rechts­grund­la­ge: §§ 56; 59a; 59b Asyl­ge­setz; § 61 Aufenthaltsgesetz