In der Regel dürfen sich Geflüchtete überall im Inland aufhalten, ohne vorher eine behördliche Erlaubnis einholen zu müssen. Eine Residenzpflicht oder räumliche Beschränkung, etwa auf einen Landkreis, besteht vor allem für Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung und für Geflüchtete mit einer Duldung während des Aufenthalts in der Erstaufnahmeeinrichtung sowie in den ersten drei Monaten. Eine räumliche Beschränkung ist in dem jeweiligen Aufenthaltspapier eingetragen.
Rechtsgrundlage: §§ 56; 59a; 59b Asylgesetz; § 61 Aufenthaltsgesetz