Vor einem Umzug muss ein Flüchtling prüfen, ob eine sog. Wohnsitzauflage besteht, d.h. ob er verpflichtet ist, in einem bestimmten Bundesland oder in einer bestimmten Kommune zu wohnen und ob sie aufgehoben werden könnte.
Dies hängt von dem jeweiligen Aufenthaltspapier ab. Beseht eine Wohnsitzauflage, ist sie in dem Aufenthaltspapier oder in einem Beiblatt eingetragen; bei einer Aufenthaltserlaubnis ist die jeweilige Rechtsgrundlage ebenfalls dort vermerkt.
Bei Flüchtlingen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3; 22; 23 Aufenthaltsgesetz haben, kann eine Wohnsitzauflage bestehen.
Sie wird u.a. aufgehoben, wenn sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (mindestens 15 Stunden/Woche, Gehalt derzeit 810,- € netto) ausüben. Wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten endet, besteht in dem Bundesland, in das der Flüchtling gezogen ist, wieder eine Wohnsitzauflage.
Bei Flüchtlingen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen humanitären Gründen nach §§ 23a – 25b Aufenthaltsgesetz, einer Aufenthaltsgestattung, einem Ankunftsnachweis oder einer Duldung besteht oft ebenfalls eine Wohnsitzauflage.
Sie wird grundsätzlich aufgehoben, wenn der Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen bestritten werden kann. Das gilt aber nicht für Wohnsitzauflagen
- bei Asylsuchenden und Geduldeten, die in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen und
- bei einer Duldung für Personen mit einer ungeklärten Identität.
Wird die Aufhebung der Wohnsitzauflage mündlich oder schriftlich abgelehnt werden, ist es ratsam, sich an eine Beratungsstelle zu wenden (vgl. 6.4).
Rechtsgrundlage: §§ 12a, 12 Abs. 2 S. 2; 60b Abs. 5 Satz 3; 61 Abs. 1d Aufenthaltsgesetz; §§ 47; 60 Abs. 2 Asylgesetz