1.05 Haben Unter­neh­men, die Geflüch­te­te als Arbeitnehmer*innen beschäf­ti­gen, beson­de­re Verpflichtungen?

Bei der Beschäf­ti­gung von Dritt­staats­an­ge­hö­ri­gen, also auch von Geflüch­te­ten, sind Arbeitgeber*innen ver­pflich­tet, zu prü­fen, ob sie die Beschäf­ti­gung aus­üben dür­fen und für die Dau­er der Beschäf­ti­gung eine Kopie des Auf­ent­halts­pa­piers auf­zu­be­wah­ren.

Haben die Beschäf­tig­ten eine Beschäf­ti­gungs­dul­dung (vgl. Fra­ge 1.16), eine Aus­bil­dungs­dul­dung oder eine Aus­bil­dungs­auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 16g Auf­ent­halts­ge­setz (vgl. Fra­ge 2.1), muss eine (vor­zei­ti­ge) Been­di­gung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses der Aus­län­der­be­hör­de unver­züg­lich, d.h. in der Regel inner­halb von zwei Wochen mit­ge­teilt wer­den (bei der Beschäf­ti­gungs­dul­dung immer inner­halb von zwei Wochen).

Rechts­grund­la­ge: §§ 4a Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 und 2; 16g Abs. 4; 60c Abs. 5; 16d Abs. 3 S. 3 Aufenthaltsgesetz