Bei der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen, also auch von Geflüchteten, sind Arbeitgeber*innen verpflichtet, zu prüfen, ob sie die Beschäftigung ausüben dürfen und für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltspapiers aufzubewahren.
Haben die Beschäftigten eine Beschäftigungsduldung (vgl. Frage 1.16), eine Ausbildungsduldung oder eine Ausbildungsaufenthaltserlaubnis nach § 16g Aufenthaltsgesetz (vgl. Frage 2.1), muss eine (vorzeitige) Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Ausländerbehörde unverzüglich, d.h. in der Regel innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt werden (bei der Beschäftigungsduldung immer innerhalb von zwei Wochen).
Rechtsgrundlage: §§ 4a Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 und 2; 16g Abs. 4; 60c Abs. 5; 16d Abs. 3 S. 3 Aufenthaltsgesetz