Vor einem Umzug müssen Geflüchtete prüfen, ob eine sog. Wohnsitzauflage besteht, d.h. ob sie verpflichtet sind, in einem bestimmten Bundesland oder in einer bestimmten Kommune zu wohnen und wenn ja, ob sie aufgehoben werden könnte.
Dies hängt von dem jeweiligen Aufenthaltspapier ab. Besteht eine Wohnsitzauflage, ist sie in dem Aufenthaltspapier oder in einem Beiblatt eingetragen; bei einer Aufenthaltserlaubnis ist die jeweilige Rechtsgrundlage ebenfalls dort vermerkt.
Bei Geflüchteten, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3; 22; 23; 24 Aufenthaltsgesetz haben, kann in den ersten drei Jahren eine Wohnsitzauflage bestehen.
Sie wird u.a. aufgehoben, wenn sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (mindestens 15 Stunden/Woche, bedarfsdeckendes Gehalt) oder eine Berufsausbildung ausüben. Wenn das Beschäftigungsverhältnis innerhalb von drei Monaten endet, wirkt die Wohnsitzauflage in dem Bundesland, in das die Person gezogen ist, fort.
Bei Geflüchteten mit einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen humanitären Gründen nach §§ 23a – 25b Aufenthaltsgesetz, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung besteht oft ebenfalls eine Wohnsitzauflage.
Sie wird grundsätzlich aufgehoben, wenn der Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen bestritten werden kann. Das gilt aber nicht für Wohnsitzauflagen
- bei Asylsuchenden und Geduldeten, die in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen und
- bei einer Duldung für Personen mit einer ungeklärten Identität.
Eine Ausnahme besteht bei Asylsuchenden: Trotz der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung ist für einen Umzug vielfach zudem eine neue Zuweisungsentscheidung erforderlich. Hierzu muss ein Umverteilungsantrag gestellt werden.
Wird die Aufhebung der Wohnsitzauflage oder der Umverteilungsantrag mündlich oder schriftlich abgelehnt, ist es ratsam, sich an eine Beratungsstelle zu wenden.
Rechtsgrundlage: §§ 12a, 12 Abs. 2 S. 2; 60b Abs. 5 Satz 3; 61 Abs. 1d Aufenthaltsgesetz; §§ 47; 50 Abs. 4; 51; 60 Abs. 2 Asylgesetz; vgl. nds. Innenministerium, Erlass vom 25.02.2026