Unabhängig von dem jeweiligen Aufenthaltspapier haben alle Flüchtlinge einen Anspruch auf die Eröffnung eines Basiskontos.
Rechtsgrundlage: § 31 Abs. 1 Zahlungskontengesetz
Unabhängig von dem jeweiligen Aufenthaltspapier haben alle Flüchtlinge einen Anspruch auf die Eröffnung eines Basiskontos.
Rechtsgrundlage: § 31 Abs. 1 Zahlungskontengesetz