1.02 Wel­chen Geflüch­te­ten ist die Aus­übung einer Beschäf­ti­gung gene­rell erlaubt und wer benö­tigt für eine kon­kre­te Beschäf­ti­gung eine Beschäftigungserlaubnis?

Aner­kann­te Schutz­be­rech­tig­te mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25 Abs. 1 – 3 des Auf­ent­halts­ge­set­zes dür­fen unein­ge­schränkt erwerbs­tä­tig sein. In ihrer Auf­ent­halts­er­laub­nis steht daher “Erwerbs­tä­tig­keit gestat­tet”. Sie müs­sen also vor der Beschäf­ti­gungs­auf­nah­me kei­ne Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis bean­tra­gen. Das Glei­che u.a. gilt für Per­so­nen aus der Ukrai­ne mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 24 Auf­ent­halts­ge­setz und für Begüns­ti­ge einer Blei­be­rechts- und Alt­fall­re­ge­lung mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach §§ 25a; 25b; 104c Aufenthaltsgesetz. 


Per­so­nen mit einer Auf­ent­halts­ge­stat­tung oder einer Dul­dung benö­ti­gen stets eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis. Steht in dem Auf­ent­halts­pa­pier “Beschäf­ti­gung nur mit Erlaub­nis der Aus­län­der­be­hör­de gestat­tet”, müs­sen sie für die jewei­li­ge Arbeits- oder Aus­bil­dungs­stel­le etc. eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis bei der Aus­län­der­be­hör­de bean­tra­gen. Wenn in dem Auf­ent­halts­pa­pier “Beschäf­ti­gung erlaubt” ein­ge­tra­gen ist, liegt eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis vor. Rechts­grund­la­ge: § 4a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 Aufenthaltsgesetz