Hierfür ist entscheidend, welches Aufenthaltspapier ein Flüchtling hat und wie lange sie*er schon in Deutschland lebt. Flüchtlinge, die im Asylverfahren sind und eine Aufenthaltsgestattung haben, dürfen (noch) nicht arbeiten, wenn
- sie noch keine drei Monate mit einem Aufenthaltspapier in Deutschland sind oder
- sie noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen und seit der Asylantragstellung noch keine neun Monate vergangen sind oder
- ein Arbeitsverbot besteht, weil sie aus einem sog. sicheren Herkunftsstaaten (Westbalkanstaaten, Ghana und Senegal) kommen und nach dem 31.08.2015 Asyl beantragt haben.
Flüchtlinge mit einer Duldung dürfen (noch) nicht arbeiten, wenn
- sie noch keine drei Monate mit einem Aufenthaltspapier in Deutschland sind oder
- sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen und noch nicht seit sechs Monaten eine Duldung nach § 60a AufenthG haben oder
- ein Arbeitsverbot besteht, insbesondere weil sie aus einem sog. sicheren Herkunftsstaaten kommen und ein nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag
- abgelehnt wurde oder
- zurückgenommen wurde (Ausnahme: Rücknahme nach einer Beratung
durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) oder
- kein Asylantrag gestellt wurde.
Kein Arbeitsverbot besteht allerdings, wenn bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen die Rücknahme oder der Verzicht auf eine Asylantragstellung im Kindeswohlinteresse erfolgte oder - sie eingereist sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten oder
- sie eine sog. „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b AufenthG haben.
Achtung Übergangsregelung
Bis 01. 07. 2020 erhalten Personen in einem Beschäftigungsverhältnis keine Duldung nach § 60b AufenthG und können erst einmal weiterarbeiten.
Wird eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität erteilt oder soll das geschehen, ist es ratsam, sich an eine Beratungsstelle zu wenden (vgl. 6.4).
Besteht kein Arbeitsverbot (mehr), gilt Folgendes:
Die Ausländerbehörde soll eine Beschäftigungserlaubnis für eine konkrete Arbeitsstelle erteilen, wenn in dem angebotenen Arbeitsvertrag die gesetzlichen Regelungen (Arbeitnehmerschutzgesetze etc.) eingehalten sind und die Entlohnung dem Tariflohn bzw. dem ortsüblichen Lohn entspricht (sog. Arbeitsbedingungsprüfung). Das Nds. Innenministerium weist darauf hin, dass Ausländerbehörden ihr Ermessen, das bei der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis besteht, in der Regel zugunsten eines Beschäftigungszugangs ausüben müssen.
Asylsuchende haben nach neun Monaten nach der Asylantragstellung einen Anspruch auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis.
Eine Vorrangprüfung, d.h. die Prüfung, ob deutsche oder andere bevorrechtigte Arbeitnehmer*innen für den konkreten Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, findet nicht mehr statt. Flüchtlinge können auch als Leiharbeitnehmer*innen beschäftigt werden.
Rechtsgrundlage: § 61 Asylgesetz; §§ 39; 60a Abs. 6; 60b Abs. 5 Satz 2; 105 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz; § 32 Beschäftigungsverordnung; Nds. Innenministerium, Schreiben vom 13.03.2017, siehe https://azf3.de/innenministerium-nds-ermessen-bei-beschaeftigungserlaubnis-i-d-r-zu-gunsten-eines-beschaeftigungszugangs-ausueben/