1.02 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen kann eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis für eine kon­kre­te Arbeits­stel­le erteilt werden?

Hier­für ist ent­schei­dend, wel­ches Auf­ent­halts­pa­pier ein Flücht­ling hat und wie lan­ge sie*er schon in Deutsch­land lebt. Geflüch­te­te, die im Asyl­ver­fah­ren sind und eine Auf­ent­halts­ge­stat­tung haben, dür­fen (noch) nicht arbei­ten, wenn

  • sie noch kei­ne drei Mona­te mit einem Auf­ent­halts­pa­pier in Deutsch­land sind oder
  • sie noch in einer Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung woh­nen und seit der Asyl­an­trag­stel­lung noch kei­ne neun Mona­te ver­gan­gen sind oder
  • ein Arbeits­ver­bot besteht, weil sie aus einem sog. siche­ren Her­kunfts­staa­ten (West­bal­kan­staa­ten, Gha­na und Sene­gal) kom­men und nach dem 31.08.2015 Asyl bean­tragt haben.

Geflüch­te­te mit einer Dul­dung dür­fen (noch) nicht arbei­ten, wenn

  • sie noch kei­ne drei Mona­te mit einem Auf­ent­halts­pa­pier in Deutsch­land sind oder
  • sie in einer Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung woh­nen und noch nicht seit sechs Mona­ten eine Dul­dung nach § 60a Auf­enthG haben oder
  • ein Arbeits­ver­bot besteht, ins­be­son­de­re weil sie aus einem sog. siche­ren Her­kunfts­staa­ten kom­men und ein nach dem 31.08.2015 gestell­ter Asyl­an­trag
    - abge­lehnt wur­de oder
    - zurück­ge­nom­men wur­de (Aus­nah­me: Rück­nah­me nach einer Bera­tung
      durch das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Geflüch­te­te) oder
    - kein Asyl­an­trag gestellt wur­de.
    Kein Arbeits­ver­bot besteht aller­dings, wenn bei unbe­glei­te­ten min­der­jäh­ri­gen Geflüch­te­ten die Rück­nah­me oder der Ver­zicht auf eine Asyl­an­trag­stel­lung im Kin­des­wohl­in­ter­es­se erfolg­te oder
  • sie ein­ge­reist sind, um Leis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz zu erhal­ten oder
  • sie eine sog. „Dul­dung für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät“ nach § 60b Auf­enthG haben.
    .

Wird eine Dul­dung für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät erteilt oder soll das gesche­hen, ist es rat­sam, sich an eine Bera­tungs­stel­le zu wen­den (vgl. 6.4).

Besteht kein Arbeits­ver­bot (mehr), gilt Folgendes:

Die Aus­län­der­be­hör­de soll eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis für eine kon­kre­te Arbeits­stel­le ertei­len, wenn in dem ange­bo­te­nen Arbeits­ver­trag die gesetz­li­chen Rege­lun­gen (Arbeit­neh­mer­schutz­ge­set­ze etc.) ein­ge­hal­ten sind und die Ent­loh­nung dem Tarif­lohn bzw. dem orts­üb­li­chen Lohn ent­spricht (sog. Arbeits­be­din­gungs­prü­fung). Das Nds. Innen­mi­nis­te­ri­um weist dar­auf hin, dass Aus­län­der­be­hör­den ihr Ermes­sen, das bei der Ertei­lung einer Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis besteht, in der Regel zuguns­ten eines Beschäf­ti­gungs­zu­gangs aus­üben müssen.

Asyl­su­chen­de haben nach neun Mona­ten nach der Asyl­an­trag­stel­lung einen Anspruch auf die Ertei­lung einer Beschäftigungserlaubnis.

Eine Vor­rang­prü­fung, d.h. die Prü­fung, ob deut­sche oder ande­re bevor­rech­tig­te Arbeitnehmer*innen für den kon­kre­ten Arbeits­platz zur Ver­fü­gung ste­hen, fin­det nicht mehr statt. Geflüch­te­te kön­nen auch als Leiharbeitnehmer*innen beschäf­tigt wer­den.Rechts­grund­la­ge: § 61 Asyl­ge­setz; §§ 39; 60a Abs. 6; 60b Abs. 5 Satz 2; 105 Abs. 2 Auf­ent­halts­ge­setz; § 32 Beschäf­ti­gungs­ver­ord­nung; Nds. Innen­mi­nis­te­ri­um, Schrei­ben vom 13.03.2017, sie­he https://azf3.de/innenministerium-nds-ermessen-bei-beschaeftigungserlaubnis-i-d-r-zu-gunsten-eines-beschaeftigungszugangs-ausueben/