Anerkannte Schutzberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 – 3 des Aufenthaltsgesetzes dürfen uneingeschränkt erwerbstätig sein. In ihrer Aufenthaltserlaubnis steht daher “Erwerbstätigkeit gestattet”. Sie müssen also vor der Beschäftigungsaufnahme keine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Das Gleiche u.a. gilt für Personen aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz und für Begünstige einer Bleiberechts- und Altfallregelung mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a; 25b; 104c Aufenthaltsgesetz.
Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung benötigen stets eine Beschäftigungserlaubnis. Steht in dem Aufenthaltspapier “Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet”, müssen sie für die jeweilige Arbeits- oder Ausbildungsstelle etc. eine Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Wenn in dem Aufenthaltspapier “Beschäftigung erlaubt” eingetragen ist, liegt eine Beschäftigungserlaubnis vor. Rechtsgrundlage: § 4a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 Aufenthaltsgesetz