1. Beschäftigung von Geflüchteten als Arbeitnehmer*innen

1.18 Kann die Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis ver­sagt wer­den, obwohl die Ertei­lungs­vor­aus­set­zun­gen vorliegen?

Per­so­nen mit Auf­ent­halts­ge­stat­tung haben nach sechs Mona­ten nach der Asyl­an­trag­stel­lung einen Anspruch auf die Ertei­lung einer Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis. Zuvor wird sie nach Ermes­sen erteilt. Per­so­nen mit einer Dul­dung soll sie erteilt wer­den, wenn kei­ne kon­kre­ten Maß­nah­men zur Auf­ent­halts­be­en­di­gung, wie die Ein­lei­tung der Buchung von Trans­port­mit­teln, bevor­ste­hen. Ist das der Fall, darf die Aus­län­der­be­hör­de die Ertei­lung aber […]

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1.17 Bei wel­chen Beschäf­ti­gun­gen ist die Zustim­mung der Bun­des­agen­tur für Arbeit nicht erforderlich?

Die Bun­des­agen­tur für Arbeit muss der Ertei­lung der Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis bei Per­so­nen mit Auf­ent­halts­ge­stat­tung oder Dul­dung nicht zustim­men, wenn sie ins­be­son­de­re für fol­gen­de Tätig­kei­ten bean­tragt wird: Zu den Ein­zel­hei­ten vgl. Pro­jekt ZBS AuF III, Arbeits­hil­fe 2 zu Prak­ti­ka Rechts­grund­la­ge: §§ 32Abs. 2 und 3 Beschäftigungsverordnung

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1.16 Wie lan­ge dau­ert das Ver­fah­ren zur Ertei­lung einer Beschäftigungserlaubnis?

Die Bun­des­agen­tur für Arbeit hat für die Ent­schei­dung über die Zustim­mung zur Ertei­lung einer Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis zwei Wochen Zeit. Das gilt aber nicht, wenn die Anga­ben der Antrag­stel­len­den oder der Arbeitsgeber*innen nicht voll­stän­dig sind. Wenn die Bun­des­agen­tur für Arbeit inner­halb von zwei Wochen nicht ant­wor­tet, gilt die Zustim­mung als erteilt und die Aus­län­der­be­hör­de kann die Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis erteilen.

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1.15 Kann eine inner­be­trieb­li­che Wei­ter­bil­dung von Geflüch­te­ten geför­dert werden?

Ins­be­son­de­re Geflüch­te­te, die kei­nen Berufs­ab­schluss haben, kön­nen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine beruf­li­che Wei­ter­bil­dung auf­neh­men, die durch die Bun­des­agen­tur für Arbeit geför­dert wird. Wenn die beruf­li­che Wei­ter­bil­dung im Rah­men eines bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis­ses durch­ge­führt wird, kön­nen Arbeitgeber*innen Zuschüs­se zum Arbeits­ent­gelt erhal­ten. Die Bean­tra­gung des Zuschus­ses erfolgt beim Job­cen­ter, wenn Geflüch­te­te Bür­ger­geld erhal­ten, ansons­ten bei der Agen­tur für Arbeit.

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1.14 Wel­che finan­zi­el­len För­der­mög­lich­kei­ten bestehen für Unter­neh­men, die Geflüch­te­te als Arbeitnehmer*innen beschäftigen?

Arbeitgeber*innen kön­nen einen Zuschuss zum Arbeits­ent­gelt erhal­ten, wenn sie Arbeitnehmer*innen ein­stel­len, deren Ver­mitt­lung schwie­rig ist, z.B. weil sie kei­ne bzw. unzu­rei­chen­de beruf­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on haben oder beson­ders ein­ar­bei­tungs­be­dürf­tig sind, etwa weil sie län­ger nicht arbei­ten konn­ten, oder weil gesund­heit­li­che Ein­schrän­kun­gen bestehen. Die­ser Ein­glie­de­rungs­zu­schuss kann auch bei der Ein­stel­lung von Geflüch­te­ten erfol­gen, die eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis erhal­ten können.

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1.13 Wel­che Pla­nungs­si­cher­heit besteht bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten als Arbeitnehmer*innen?

Das hängt von dem jewei­li­gen Auf­ent­halts­pa­pier ab: a) Asyl­su­chen­de mit einer Auf­ent­halts­ge­stat­tungDas sind Per­so­nen, die einen Asyl­an­trag gestellt haben, über den das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge bzw. die Ver­wal­tungs­ge­rich­te noch nicht end­gül­tig ent­schie­den haben. Für die Dau­er des Asyl­ver­fah­rens haben Asyl­su­chen­de das Recht, in Deutsch­land zu blei­ben; die Auf­ent­halts­ge­stat­tung wird jeweils ver­län­gert. b) Geflüch­te­te mit

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1.12 Gibt es bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten beson­de­re steu­er­recht­li­che Regelungen?

Bzgl. der Lohn­steu­er gel­ten für Geflüch­te­te, wie für ande­re aus­län­di­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge, die glei­chen Rege­lun­gen wie für deut­sche Beschäf­tig­te. Die steu­er­li­che Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer wird nach der Anmel­dung per Post mit­ge­teilt, da die Mel­de­be­hör­de das Finanz­amt über den Zuzug infor­miert. Soll­te die Steu­er­num­mer nicht ange­kom­men sein, teilt das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern sie auf eine Anfra­ge, die die persönlichen

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1.11 Gibt es bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten beson­de­re sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Regelungen?

Bzgl. der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht gel­ten für Geflüch­te­te, wie für ande­re aus­län­di­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge, die glei­chen Rege­lun­gen wie für deut­sche Beschäf­tig­te: Arbeitgeber*innen müs­sen die Auf­nah­me der Beschäf­ti­gung bei der Kran­ken­kas­se als zustän­di­ger Ein­zugs­stel­le mel­den. Waren Geflüch­te­te bis­lang nicht gesetz­lich kran­ken­ver­si­chert, kön­nen sie eine Kran­ken­ver­si­che­rung wäh­len. Haben sie bis­lang kei­ne Sozi­al­ver­si­che­rungs­num­mer, ver­an­lasst die Kran­ken­kas­se, dass die Ren­ten­ver­si­che­rung eine Sozialversicherungsnummer

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1.10 Gibt es bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten beson­de­re arbeits­recht­li­che Regelungen?

Es gilt in der Regel das deut­sche Arbeits­recht und damit auch fol­gen­de Rege­lun­gen: Befris­tung von Arbeits­ver­trä­genDie Befris­tung eines Arbeits­ver­tra­ges ohne Vor­lie­gen eines sach­li­chen Grun­des ist arbeits­recht­lich bis zur Dau­er von zwei Jah­ren zuläs­sig. Bis zu die­ser Gesamt­dau­er von zwei Jah­ren kann ein befris­te­ter Arbeits­ver­trag maxi­mal drei­mal ver­län­gert wer­den. Durch einen Tarif­ver­trag kann die Anzahl der

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