1. Beschäftigung von Geflüchteten als Arbeitnehmer*innen

1.15 Kann eine inner­be­trieb­li­che Wei­ter­bil­dung von Geflüch­te­ten geför­dert werden?

Ins­be­son­de­re Flücht­lin­ge, die kei­nen Berufs­ab­schluss haben, kön­nen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine beruf­li­che Wei­ter­bil­dung auf­neh­men, die durch die Bun­des­agen­tur für Arbeit geför­dert wird. Wenn die beruf­li­che Wei­ter­bil­dung im Rah­men eines bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis­ses durch­ge­führt wird, kön­nen Arbeit­ge­ber Zuschüs­se zum Arbeits­ent­gelt erhal­ten. Die Bean­tra­gung des Zuschus­ses erfolgt beim Job­Cen­ter, wenn der Flücht­ling eine Auf­ent­halts­er­laub­nis oder eine Nie­der­las­sungs­er­laub­nis hat und Arbeits­lo­sen­geld II erhält, ansons­ten bei der […]

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1.14 Wel­che finan­zi­el­len För­der­mög­lich­kei­ten bestehen für Unter­neh­men, die Geflüch­te­ten als Arbeitnehmer*innen beschäftigen?

Arbeitgeber_innen kön­nen einen Zuschuss zum Arbeits­ent­gelt erhal­ten, wenn sie Arbeitnehmer*innen ein­stel­len, deren Ver­mitt­lung schwie­rig ist, z.B. weil sie kei­ne bzw. unzu­rei­chen­de beruf­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on haben oder beson­ders ein­ar­bei­tungs­be­dürf­tig sind, etwa weil sie län­ger nicht arbei­ten konn­ten, oder weil gesund­heit­li­che Ein­schrän­kun­gen bestehen. Die­ser Ein­glie­de­rungs­zu­schuss kann auch bei der Ein­stel­lung von Flücht­lin­gen erfol­gen, die eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis erhal­ten kön­nen. Das Unter­neh­men muss den Zuschuss vor der Arbeits­auf­nah­me bean­tra­gen. Zustän­dig ist der

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1.13 Wel­che Pla­nungs­si­cher­heit besteht bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten als Arbeitnehmer*innen?

Das hängt von dem jewei­li­gen Auf­ent­halts­pa­pier ab: a) Asyl­su­chen­de mit einer Auf­ent­halts­ge­stat­tungDas sind Per­so­nen, die einen Asyl­an­trag gestellt haben, über den das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Geflüch­te­te bzw. die Ver­wal­tungs­ge­rich­te noch nicht end­gül­tig ent­schie­den haben. Für die Dau­er des Asyl­ver­fah­rens haben Asyl­su­chen­de das Recht, in Deutsch­land zu blei­ben; die Auf­ent­halts­ge­stat­tung wird jeweils ver­län­gert. b) Geflüch­te­te mit

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1.12 Gibt es bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten als Arbeitnehmer_innen beson­de­re steu­er­recht­li­che Regelungen?

Bzgl. der Lohn­steu­er gel­ten für Flücht­lin­ge, wie für ande­re Ausländer_innen, die glei­chen Rege­lun­gen wie für deut­sche Beschäf­tig­te. Die steu­er­li­che Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer wird nach der Anmel­dung per Post mit­ge­teilt, da die Mel­de­be­hör­de das Finanz­amt über den Zuzug infor­miert. Soll­te die Steu­er­num­mer nicht ange­kom­men sein, teilt das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern sie auf eine Anfra­ge, die die per­sön­li­chen Daten des Arbeit­neh­mers (Name, Vor­na­me, Anschrift (Stra­ße, Haus­num­mer, Post­leit­zahl, Wohnort),

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1.11 Gibt es bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten als Arbeitnehmer_innen beson­de­re sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Regelungen?

Bzgl. der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht gel­ten für Flücht­lin­ge, wie für ande­re Ausländer_innen, die glei­chen Rege­lun­gen wie für deut­sche Beschäf­tig­te: Der Arbeit­ge­ber muss die Auf­nah­me der Beschäf­ti­gung bei der Kran­ken­kas­se als zustän­di­ger Ein­zugs­stel­le mel­den. War der Flücht­ling bis­lang nicht gesetz­lich kran­ken­ver­si­chert, kann er eine Kran­ken­ver­si­che­rung wäh­len. Hat der Flücht­ling bis­lang kei­ne Sozi­al­ver­si­che­rungs­num­mer, ver­an­lasst die Kran­ken­kas­se, dass die Ren­ten­ver­si­che­rung eine Sozi­al­ver­si­che­rungs­num­mer ver­gibt und einen Sozi­al­ver­si­che­rungs­aus­weis ausstellt.

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1.10 Gibt es bei der Beschäf­ti­gung von Geflüch­te­ten als Arbeitnehmer_innen beson­de­re arbeits­recht­li­che Regelungen?

Es gilt in der Regel das deut­sche Arbeits­recht und damit auch fol­gen­de Rege­lun­gen:Befris­tung von Arbeits­ver­trä­genDie Befris­tung eines Arbeits­ver­tra­ges ohne Vor­lie­gen eines sach­li­chen Grun­des ist arbeits­recht­lich bis zur Dau­er von zwei Jah­ren zuläs­sig. Bis zu die­ser Gesamt­dau­er von zwei Jah­ren kann ein befris­te­ter Arbeits­ver­trag maxi­mal drei­mal ver­län­gert wer­den. Durch einen Tarif­ver­trag kann die Anzahl der Ver­län­ge­run­gen oder die

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1.08 Dür­fen Geflüch­te­te eine Fahr­erlaub­nis erwerben?

Hier­für ist ein amt­li­cher Nach­weis über Ort und Tag der Geburt (Iden­ti­täts­nach­weis) erfor­der­lich, der u.a. durch einen Rei­se­pass oder eine Geburts­ur­kun­de erbracht wer­den kann. Als Iden­ti­täts­nach­weis kann aber auch eine Auf­ent­halts­ge­stat­tung aus­rei­chen, auch wenn die Per­so­nen­an­ga­ben in die­ser Beschei­ni­gung allein auf den eige­nen Anga­ben des Betrof­fe­nen beru­hen. Glei­ches gilt für die Dul­dung. Rechts­grund­la­ge: § 21 Abs. 3 Satz 1

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1.07 Dür­fen Geflüch­te­te im Rah­men ihrer Arbeit in Deutsch­land unein­ge­schränkt reisen?

In der Regel dür­fen sich Flücht­lin­ge über­all im Inland auf­hal­ten, ohne vor­her eine behörd­li­che Erlaub­nis ein­ho­len zu müs­sen. Eine Resi­denz­pflicht oder räum­li­che Beschrän­kung, etwa auf einen Land­kreis, besteht vor allem für Asyl­su­chen­de mit einer Auf­ent­halts­ge­stat­tung und für Flücht­lin­ge mit einer Dul­dung wäh­rend des Auf­ent­halts in der Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung sowie in den ers­ten drei Mona­ten. Eine räum­li­che Beschrän­kung ist in dem jewei­li­gen Aufenthaltspapier

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1.06 Dür­fen Geflüch­te­te wegen einer Arbeits­auf­nah­me in eine ande­re Stadt ziehen?

Vor einem Umzug müs­sen Geflüch­te­te prü­fen, ob eine sog. Wohn­sitz­auf­la­ge besteht, d.h. ob sie ver­pflich­tet sind, in einem bestimm­ten Bun­des­land oder in einer bestimm­ten Kom­mu­ne zu woh­nen und ob sie auf­ge­ho­ben wer­den könn­te.Dies hängt von dem jewei­li­gen Auf­ent­halts­pa­pier ab. Beseht eine Wohn­sitz­auf­la­ge, ist sie in dem Auf­ent­halts­pa­pier oder in einem Bei­blatt ein­ge­tra­gen; bei einer Aufenthaltserlaubnis

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