FAQ

4.09 Bei wel­cher Behör­de muss das Visum im regu­lä­ren Ver­fah­ren bean­tragt werden?

Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge müs­sen bei der deut­schen Aus­lands­ver­tre­tung (Bot­schaft, Kon­su­lat) im Her­kunfts­land ein natio­na­les Visum für die Ein­rei­se nach Deutsch­land bean­tra­gen. Das Visum wird erteilt, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für die Ertei­lung des ange­streb­ten Auf­ent­halts­ti­tel (Auf­ent­halts­er­laub­nis oder Blaue Kar­te EU) erfüllt sind (vgl. Fra­gen 8.1 – 8.11).   Zur Antrag­stel­lung muss die Ausländer*innen per­sön­lich bei der Aus­lands­ver­tre­tung erschei­nen und […]

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4.10 Ist die Bun­des­agen­tur für Arbeit an der Ertei­lung eines Visums beteiligt?

Die Bun­des­agen­tur für Arbeit muss in vie­len Fäl­len der Visum­ser­tei­lung behör­den­in­tern zustim­men. Nur bei der Arbeits- und Aus­bil­dungs­platz­su­che (sie­he Fra­gen 8.9 — 8.11) und über­wie­gend auch bei der Blau­en Kar­te EU (sie­he Fra­ge 8.6) ist kei­ne Zustim­mung erfor­der­lich. Muss die Bun­des­agen­tur für Arbeit zustim­men, dann prüft sie die Beschäf­ti­gungs­be­din­gun­gen und das Vor­lie­gen von Ver­sa­gungs­grün­den wie

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4.11 Ist die Aus­län­der­be­hör­de in Deutsch­land im regu­lä­ren Ver­fah­ren an der Ertei­lung eines Visums beteiligt?

Sie muss der Ertei­lung des Visums ggf. zustim­men, wenn die Ausländer*innen vor der Visums­be­an­tra­gung sich schon ein­mal mit einer Auf­ent­halts­ge­stat­tung oder einer Dul­dung in Deutsch­land auf­ge­hal­ten hat oder von dort abge­scho­ben wur­de. Bei einer beab­sich­tig­ten Beschäf­ti­gung als Arbeitnehmer*in kann die­se Zustim­mung dann vor­ab vor der Bean­tra­gung des Visums erteilt wer­den. In die­sen Fäl­len holt dann

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4.12 Bei wel­cher Behör­de muss die Auf­ent­halts­er­laub­nis bzw. die Blau­en Kar­te EU bean­tragt werden?

Nach der Ertei­lung des Visums und der Ein­rei­se nach Deutsch­land bean­tra­gen die Ausländer*innen wäh­rend der Gel­tungs­dau­er des Visums bei der Aus­län­der­be­hör­de an dem neu­en Wohn­ort die Ertei­lung der Auf­ent­halts­er­laub­nis bzw. der Blau­en Kar­te EU. Da im Visums­ver­fah­ren bereits die Ertei­lungs­vor­aus­set­zun­gen geprüft wur­den, soll­te die Ertei­lung eine „rei­ne Form­sa­che“ sein. Für die Ertei­lung einer Auf­ent­halts­er­laub­nis und einer

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4.13 Was ist das beschleu­nig­te Fachkräfteverfahren?

Das beschleu­nig­te Fach­kräf­te­ver­fah­ren soll den Pro­zess vom Ein­rei­chen der voll­stän­di­gen Unter­la­gen für die Aner­ken­nung der aus­län­di­schen Berufs­qua­li­fi­ka­ti­on bis zur Ent­schei­dung über den Visums­an­trag deut­lich ver­kür­zen. In der Regel soll die­ses beschleu­nig­te Ver­fah­ren nicht län­ger als vier Mona­te dau­ern. Der Arbeit­ge­ber kann die Durch­füh­rung des beschleu­nig­ten Fach­kräf­te­ver­fah­rens bei der zustän­di­gen Aus­län­der­be­hör­de bean­tra­gen. In Nie­der­sach­sen ist dies

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4.15 Wel­che Auf­ga­ben hat die Aus­län­der­be­hör­de in Deutsch­land bei ein­em­be­schleu­nig­tes Fachkräfteverfahren

Die Aus­län­der­be­hör­de hat ins­be­son­de­re die nach­fol­gen­den Auf­ga­ben: Zu den Ein­zel­hei­ten hier­zu vgl. Arbeits­hil­fe Nr. 6 Arbeits­kräf­te­ein­wan­de­rung, B 2Rechts­grund­la­ge: § 81a Auf­ent­halts­ge­setz; § 14a Berufs­qua­li­fi­ka­ti­ons­fest­stel­lungs­ge­setz; § 36 Abs. 2 S. 2 Beschäftigungsverordnung

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4.16 Wel­che Auf­ga­ben hat die Aus­lands­ver­tre­tung bei ein­em­be­schleu­nig­ten Fachkräfteverfahren?

Wenn der künf­ti­ge Beschäf­tig­te bei der Aus­lands­ver­tre­tung einen Ter­min gebucht hat, was in der Regel mit dem Online-Ter­­min­­ka­­len­­der auf der Inter­net­sei­te der zustän­di­gen Aus­lands­ver­tre­tung erfolgt, muss die Aus­lands­ver­tre­tung  Für die Durch­füh­rung des beschleu­nig­ten Fach­kräf­te­ver­fah­rens müs­sen Ausländer*innen eine Gebühr in Höhe von 411 € bezah­len. Rechts­grund­la­gen: §§ 31a; § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV

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4.17 Haben Unter­neh­men, die aus­län­di­sche Arbeitnehmer*innen beschäf­ti­gen, beson­de­re Verpflichtungen?

Wenn Arbeit­ge­ber Arbeits­kräf­te aus Dritt­staa­ten beschäf­ti­gen, die einen Auf­ent­halts­ti­tel zum Zwe­cke einer Erwerbs­tä­tig­keit oder einer Aus­bil­dung besit­zen, haben sie die fol­gen­den Ver­pflich­tun­gen: a) Bei Beschäf­ti­gungs­be­ginn Arbeitgeber*innen müs­sen sicher­ge­hen, dass im Auf­ent­halts­ti­tel ihrer Arbeitnehmer*innen kein Erwerbs­tä­tig­keits­ver­bot steht. Steht im Auf­ent­halts­ti­tel eine Beschrän­kung der Erwerbs­tä­tig­keit, müs­sen die Arbeitgeber*innen sicher­stel­len, dass die kon­kre­te Beschäf­ti­gung die­ser Beschrän­kung nicht entgegensteht.

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5.01 Was müs­sen Unter­neh­men vor einer Ent­schei­dung wissen?

Hete­ro­ge­ne Bil­dungs­stän­de bei Flücht­lin­gen selbst, anders kon­zi­pier­te Bil­dungs­sys­te­me und eine ande­re Gestal­tung der Arbeits­pro­zes­se, aber auch sehr unter­schied­li­che sozia­le und öko­no­mi­sche Aus­gangs­be­din­gun­gen las­sen kei­ne ver­all­ge­mei­ner­ten Aus­sa­gen über Qua­li­fi­ka­tio­nen und Poten­tia­le von Flücht­lin­gen zu. Es lässt sich also nicht im Vor­feld klä­ren, wer die bes­ten Chan­cen hat, in einem Beschäf­­ti­­gungs- oder Aus­bil­dungs­ver­hält­nis in Deutsch­land zu bestehen. Es wäre

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