Dieses Verfahren kann vor allem genutzt werden, wenn ein Aufenthaltstitel
- für Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a Aufenthaltsgesetz)
- für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b Aufenthaltsgesetz; §18g Aufenthaltsgesetz)
- für eine Ausbildung (§ 16a Aufenthaltsgesetz)
- für eine Tätigkeit in Berufen der Informations- und Kommunikations- technologie (§ 19c Abs. 2 Aufenthaltsgesetz i. V. m. § 6 Beschäftigungsverordnung)
- für Personen mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (§ 19c Abs. 2 Aufenthaltsgesetz i. V. m. § 6 Beschäftigungsverordnung)
- bei besonderem Interesse an der Beschäftigung (§ 19c Abs. 3 Aufenthaltsgesetz)
- Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 16d Aufenthaltsgesetz)
beantragt werden soll.
Rechtsgrundlagen: § 81a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz