4.13 Ist die Bun­des­agen­tur für Arbeit an der Ertei­lung eines Visums beteiligt?

Die Bun­des­agen­tur für Arbeit muss in vie­len Fäl­len der Visum­ser­tei­lung behör­den­in­tern zustim­men. Nur bei der Arbeits- und Aus­bil­dungs­platz­su­che (sie­he Fra­gen 8.9 — 8.11) und über­wie­gend auch bei der Blau­en Kar­te EU (sie­he Fra­ge 8.6) ist kei­ne Zustim­mung erfor­der­lich. Muss die Bun­des­agen­tur für Arbeit zustim­men, dann prüft sie die Beschäf­ti­gungs­be­din­gun­gen und das Vor­lie­gen von Ver­sa­gungs­grün­den wie ins­be­son­de­re Leih­ar­beit und führt teil­wei­se auch eine Vor­rang­prü­fung durch. Zum genau­en Prü­fungs­um­fang bei den ein­zel­nen Auf­ent­halts­ti­teln sie­he die Fra­gen 8.1 – 8.11.

Wenn die Zustim­mung bzw. ein Hin­weis auf feh­len­de Unter­la­gen etc. nicht inner­halb
von zwei Wochen erfolgt, gilt die Zustim­mung als erteilt.

Arbeit­ge­ber kön­nen das Ver­fah­ren beschleu­ni­gen: Wenn sie die erfor­der­li­chen Aus­künf­te erteilt haben, soll die Bun­des­agen­tur für Arbeit bereits vor der Über­mitt­lung der Zustim­mungs­an­fra­ge durch die Aus­lands­ver­tre­tung der Aus­übung der Beschäf­ti­gung zustim­men. Die­ses Vor­ab­zu­stim­mungs­ver­fah­ren wird bei Staats­an­ge­hö­ri­gen der West­bal­kan­staa­ten (sie­he Fra­ge 8.1) nicht mehr prak­ti­ziert.Rechts­grund­la­ge: §§ 39; 40 Auf­ent­halts­ge­setz; § 36 Abs. 2 und 3 Beschäftigungsverordnung