4.19 Wel­che Auf­ga­ben hat die Aus­lands­ver­tre­tung bei ein­em­be­schleu­nig­ten Fachkräfteverfahren?

Wenn der künf­ti­ge Beschäf­tig­te bei der Aus­lands­ver­tre­tung einen Ter­min gebucht hat, was in der Regel mit dem Online-Ter­min­ka­len­der auf der Inter­net­sei­te der zustän­di­gen Aus­lands­ver­tre­tung erfolgt, muss die Aus­lands­ver­tre­tung 

  • einen Ter­min zur Visum­an­trag­stel­lung inner­halb von drei Wochen ver­ge­ben, nach­dem die Vor­ab­zu­stim­mung der Aus­län­der­be­hör­de vor­ge­legt wurde
  • über den Visum­an­trag in der Regel inner­halb von drei Wochen ab Stel­lung des voll­stän­di­gen Visum­an­trags ent­schei­den.

Für die Durch­füh­rung des beschleu­nig­ten Fach­kräf­te­ver­fah­rens müs­sen Ausländer*innen eine Gebühr in Höhe von 411 € bezah­len. Rechts­grund­la­gen: §§ 31a; § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV