7.11 Wel­che Vor­aus­set­zun­gen müs­sen für die Ertei­lung eines Auf­ent­halts­ti­tels zur Auf­ent­halts­ver­fes­ti­gung (Auf­ent­halts­er­laub­nis, Nie­der­las­sungs­er­laub­nis) noch vorliegen?

Die Ertei­lung eines Auf­ent­halts­ti­tels ist in der Regel nur dann mög­lich, wenn ein Pass, Pass­ersatz (Rei­se­aus­weis für Flücht­lin­ge oder für Aus­län­der etc.) oder ein Aus­weis­ersatz vor­liegt und die Iden­ti­tät geklärt ist. Ein­zel­hei­ten zur Iden­ti­täts­klä­rung für die Ertei­lung einer Nie­der­las­sungs­er­laub­nis bei aner­kann­ten Asyl­be­rech­tig­ten und Geflüch­te­ten sind dem Erlass des nds. Innen­mi­nis­te­ri­ums vom 08.04.2021 zu ent­neh­men.
Es darf kein Aus­wei­sungs­in­ter­es­se bestehen, was ins­be­son­de­re bei einer Ver­ur­tei­lung zu einer Frei­heits­stra­fe von min­des­tens einem Jahr der Fall ist.

Der Auf­ent­halt darf auch nicht aus einem sons­ti­gen Grund Inter­es­sen der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land beein­träch­ti­gen oder gefähr­den. Dies gilt nicht, wenn ein Anspruch auf Ertei­lung eines Auf­ent­halts­ti­tels besteht.

Wird eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach §§ 24; 25 Abs. 1 – 3 Auf­enthG bean­tragt, muss von die­sen Vor­aus­set­zun­gen abge­se­hen werden.

Wird eine Auf­ent­halts­er­laub­nis u.a. nach §§ 23a; 25 Abs. 5; 25a; 25b Auf­enthG bean­tragt, kann grund­sätz­lich von die­sen Vor­aus­set­zun­gen abge­se­hen werden.

Bei den in den Fra­gen 7.1 – 7.9 sowie 7.14 beschrie­be­nen Auf­ent­halts­ti­teln ist nicht erfor­der­lich, dass die Ein­rei­se nach Deutsch­land mit einem natio­na­len Visum erfolgt ist.

Rechts­grund­la­ge §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, 1a, 3; Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 2 und 4; 18a Abs. 3; 48 Abs. 2; 53 ff Auf­enthG; §§ 3; 55 Auf­enthV; Erlass des nds. Innenministeriums,vom 08.04.2021