Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist in der Regel nur dann möglich, wenn ein Pass, Passersatz (Reiseausweis für Flüchtlinge oder für Ausländer etc.) oder ein Ausweisersatz vorliegt und die Identität geklärt ist. Einzelheiten zur Identitätsklärung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei anerkannten Asylberechtigten und Geflüchteten sind dem Erlass des nds. Innenministeriums vom 08.04.2021 zu entnehmen.
Es darf kein Ausweisungsinteresse bestehen, was insbesondere bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr der Fall ist.
Der Aufenthalt darf auch nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen oder gefährden. Dies gilt nicht, wenn ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht.
Wird eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 24; 25 Abs. 1 – 3 AufenthG beantragt, muss von diesen Voraussetzungen abgesehen werden.
Wird eine Aufenthaltserlaubnis u.a. nach §§ 23a; 25 Abs. 5; 25a; 25b AufenthG beantragt, kann grundsätzlich von diesen Voraussetzungen abgesehen werden.
Bei den in den Fragen 7.1 – 7.9 sowie 7.14 beschriebenen Aufenthaltstiteln ist nicht erforderlich, dass die Einreise nach Deutschland mit einem nationalen Visum erfolgt ist.
Rechtsgrundlage §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, 1a, 3; Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 2 und 4; 18a Abs. 3; 48 Abs. 2; 53 ff AufenthG; §§ 3; 55 AufenthV; Erlass des nds. Innenministeriums,vom 08.04.2021