7.15 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen wird nach einem Chan­cen- Auf­ent­halts­recht eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a Auf­enthG oder nach § 25b Auf­enthG erteilt?

Per­so­nen mit eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 104c Auf­enthG soll eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a Auf­enthG oder nach § 25b Auf­enthG erteilt wer­den, wenn sie (außer dem Dul­dungs­be­sitz und der für die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a Auf­enthG erfor­der­li­chen ein­jäh­ri­gen Vor­dul­dungs­zeit) grund­sätz­lich alle hier­für bestehen­den Ertei­lungs­vor­aus­set­zun­gen erfül­len (sie­he Fra­ge 7.6 und 7.7).
Dabei gel­ten fol­gen­de Beson­der­hei­ten:
Bei den Vor­auf­ent­halts­zei­ten sind auch Zei­ten mit einer Dul­dung nach § 60b Auf­enthG für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät anzu­rech­nen.
Die Auf­ent­halts­er­laub­nis soll nur erteilt wer­den, wenn die Iden­ti­tät geklärt ist (sie­he Fra­ge 7.12). Wur­den die erfor­der­li­chen und ihnen zumut­ba­ren Maß­nah­men für die Iden­ti­täts­klä­rung ergrif­fen, kann sie abwei­chend hier­von erteilt wer­den.
Rechts­grund­la­ge: §§ 25a; 25b AufenthG