7.13 Was bedeu­tet „aus­rei­chen­der Wohnraum”?

Aus­rei­chen­der Wohn­raum liegt immer dann vor, wenn er nach sei­ner Beschaf­fen­heit und Bele­gung dem Sozi­al­woh­nungs­ni­veau ent­spricht (Ober­gren­ze) oder wenn für jedes Fami­li­en­mit­glied über sechs Jah­ren zwölf Qua­drat­me­ter und für jedes Fami­li­en­mit­glied unter sechs Jah­ren zehn Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che zur Ver­fü­gung ste­hen und Neben­räu­me (Küche, Bad, WC) in ange­mes­se­nem Umfang mit­be­nutzt wer­den kön­nen. Eine Unter­schrei­tung die­ser Woh­nungs­grö­ße um etwa zehn Pro­zent ist unschäd­lich.
Kin­der unter zwei Jah­ren wer­den nicht mit­ge­zählt; eine abge­schlos­se­ne Woh­nung ist nicht erfor­der­lich.
Wenn die Vor­ga­ben des all­ge­mei­nen Poli­zei- und Ord­nungs­rechts nicht ein­ge­hal­ten wer­den, liegt kein aus­rei­chen­der Wohn­raum vor (Unter­gren­ze).
Zwi­schen die­sen Gren­zen hat die Aus­län­der­be­hör­de einen Beur­tei­lungs­spiel­raum.
Rechts­grund­la­ge: § 2 Abs. 4 Auf­enthG; AVwV Auf­enthG 2.4