Der Lebensunterhalt ist vollständig gesichert, wenn folgende Bedarfe voraussichtlich für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts gedeckt sind:
- SGB II – Regelsatz für Ernährung, Kleidung etc.
- Unterkunftskosten (Miet- und Nebenkosten)
- Erwerbstätigenfreibetrag
- Schutz für den Fall von Krankheit
Neben dem eigenen Bedarf muss der Bedarf der Familienmitglieder, die mit dem Betreffenden in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben (Ehegatten, minderjährige Kinder etc.) gedeckt sein.
Zu berücksichtigen sind vor allem folgende Einkünfte:
- Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit
- Arbeitslosengeld I
- Leistungen der Kranken- und Rentenversicherung
- Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld
- Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
- tatsächliche Unterhaltszahlungen
- Berufsausbildungsbeihilfe und BAföG – Leistungen.
Der Lebensunterhalt ist nicht vollständige gesichert, wenn ein Anspruch besteht auf: Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit nach SGB XII, Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder entsprechende Leistungen nach SGB VIII, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Rechtsgrundlage: §§ 5 Abs. 1; 2 Abs. 3 AufenthG; AVwV AufenthG 2.3