Personen, deren Aufenthalt geduldet ist, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erteilt werden, wenn sie sich am 31.10.2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis hier aufgehalten haben. Dabei werden Zeiten mit einer Duldung nach § 60b AufenthG für Personen mit ungeklärter Identität mitgerechnet.
Sie müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen. Außerdem dürfen sie nicht wegen einer hier begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sein. Dabei werden Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Asyl- oder Aufenthaltsgesetz nur von Ausländerinnen begangen werden können, und Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht außer der Jugendstrafe grundsätzlich nicht berücksichtigt. Die Aufenthaltserlaubnis soll versagt werden, wenn wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über die Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht wurde und dadurch die Abschiebung verhindert wird. Die Erfüllung der Passpflicht, die Klärung der Identität und die eigenständige Lebensunterhaltssicherung sind keine Erteilungsvoraussetzungen. Die Aufenthaltserlaubnis kann auch dann erteilt werden, wenn der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Ehe/- und Lebenspartnerinnen, minderjährige, ledige Kinder sowie volljährige ledige Kinder, die bei der Einreise in das Bundesgebiet minderjährig waren, sollen eine Aufenthaltserlaubnis auch ohne fünfjährigen Voraufenthalt erhalten, wenn sie mit einem Begünstigten zusammenleben.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG hat eine Geltungsdauer von 18 Monaten. Im Anschluss daran kann nur eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a; 25b AufenthG erteilt werden (siehe Frage 7.16).
Rechtsgrundlage: §§ 104c; 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG; Erlass des nds. Innenministeriums vom 30.12.2022.