7.14 Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen wird ein Chan­cen- Auf­ent­halts­recht, d.h. eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 104c Auf­enthG erteilt“?

Per­so­nen, deren Auf­ent­halt gedul­det ist, soll eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 104c Auf­enthG erteilt wer­den, wenn sie sich am 31.10.2022 seit fünf Jah­ren unun­ter­bro­chen gedul­det, gestat­tet oder mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis hier auf­ge­hal­ten haben. Dabei wer­den Zei­ten mit einer Dul­dung nach § 60b Auf­enthG für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät mit­ge­rech­net.
Sie müs­sen sich zur frei­heit­li­chen demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land beken­nen. Außer­dem dür­fen sie nicht wegen einer hier began­ge­nen vor­sätz­li­chen Straf­tat ver­ur­teilt wor­den sein. Dabei wer­den Geld­stra­fen von ins­ge­samt bis zu 50 Tages­sät­zen oder bis zu 90 Tages­sät­zen wegen Straf­ta­ten, die nach dem Asyl- oder Auf­ent­halts­ge­setz nur von Aus­län­derinnen began­gen wer­den kön­nen, und Ver­ur­tei­lun­gen nach dem Jugend­straf­recht außer der Jugend­stra­fe grund­sätz­lich nicht berück­sich­tigt. Die Auf­ent­halts­er­laub­nis soll ver­sagt wer­den, wenn wie­der­holt vor­sätz­lich fal­sche Anga­ben gemacht oder über die Iden­ti­tät oder Staats­an­ge­hö­rig­keit getäuscht wur­de und dadurch die Abschie­bung ver­hin­dert wird. Die Erfül­lung der Pass­pflicht, die Klä­rung der Iden­ti­tät und die eigen­stän­di­ge Lebens­un­ter­halts­si­che­rung sind kei­ne Ertei­lungs­vor­aus­set­zun­gen. Die Auf­ent­halts­er­laub­nis kann auch dann erteilt wer­den, wenn der Asyl­an­trag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG als offen­sicht­lich unbe­grün­det abge­lehnt wur­de. Ehe/- und Lebens­part­nerinnen, min­der­jäh­ri­ge, ledi­ge Kin­der sowie voll­jäh­ri­ge ledi­ge Kin­der, die bei der Ein­rei­se in das Bun­des­ge­biet min­der­jäh­rig waren, sol­len eine Auf­ent­halts­er­laub­nis auch ohne fünf­jäh­ri­gen Vor­auf­ent­halt erhal­ten, wenn sie mit einem Begüns­tig­ten zusam­men­le­ben.
Die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 104c Auf­enthG hat eine Gel­tungs­dau­er von 18 Mona­ten. Im Anschluss dar­an kann nur eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach §§ 25a; 25b Auf­enthG erteilt wer­den (sie­he Fra­ge 7.16).
Rechts­grund­la­ge: §§ 104c; 10 Abs. 3 S. 2 Auf­enthG; Erlass des nds. Innen­mi­nis­te­ri­ums vom 30.12.2022.