+++ SVR benennt Vor­aus­set­zun­gen für eine gelin­gen­de Arbeits­markt­in­te­gra­ti­on von ukrai­ni­schen Geflüchteten +++

Durch die Schaf­fung eines vor­über­ge­hen­den Auf­ent­halts­recht nach § 24 Auf­enthG und den Über­gang in den Rechts­kreis des SGB II hat die Bun­des­re­gie­rung die wesent­li­chen recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für eine gelin­gen­de Arbeits­markt­in­te­gra­ti­on von geflüch­te­ten ukrai­ni­schen Staa­t­an­ge­hö­ri­gen geschaffen.

In einem aktu­el­len Poli­cy Brief erläu­tert der Sach­ver­stän­di­gen­rat für Inte­gra­ti­on und Migra­ti­on (SVR), dass jedoch wei­te­re indi­vi­du­el­le und struk­tu­rel­le Risi­ko­fak­to­ren abge­mil­dert wer­den müs­sen, damit  ein Abrut­schen in pre­kä­re Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se ver­hin­dert wer­den kann.

Bei den nach Deutsch­land geflo­he­nen Men­schen aus der Ukrai­ne han­delt es sich über­wie­gend um gut aus­ge­bil­de­te Arbeits­kräf­te. Zusam­men mit den geschaf­fe­nen recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen trägt das dazu bei, dass ihr Risi­ko, in ein pre­kä­res Arbeits­ver­hält­nis zu kom­men, deut­lich gerin­ger ist – ganz aus­ge­schlos­sen ist es aber nicht“, sagt SVR-For­scher Dr. Hol­ger Kolb.

Als Ver­gleichs­grup­pe dien­te dem SVR der Per­so­nen­kreis von ukrai­ni­schen Staats­an­ge­hö­ri­gen, die vor allem seit dem Weg­fall der Visum­pflicht im Jahr 2017 ver­mehrt im deut­schen Nied­rig­lohn­sek­tor beschäf­tigt sind – oft im „juris­ti­schen Nischen- und Grau­be­reich“.  Ins­be­son­de­re ukrai­ni­sche Pfle­ge­kräf­te, die mit aus­län­di­schen Dienst­leis­tungs­ver­trä­gen in deut­schen Haus­hal­ten arbei­ten, wür­den häu­fig weder bezahl­ten Urlaub noch Kran­ken­geld erhalten.

Die Vor­aus­set­zun­gen für ukrai­ni­sche Geflüch­te­te sei­en unter den gegen­wär­ti­gen recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen zwar ungleich bes­ser, den­noch kom­me es ins­be­son­de­re auf die behörd­li­che Umset­zung an. Wich­tig sei jetzt, dass Leis­tun­gen rei­bungs­arm aus­ge­zahlt wer­den und die Ver­mitt­lung in Deutsch­kur­se, Wei­ter­bil­dung und Arbeit schnell erfol­ge. Zudem soll­ten die Kin­der­be­treu­ungs­an­ge­bo­te aus­ge­baut wer­den. Für das Ein­mün­den in qua­li­fi­ka­ti­ons­ad­äqua­te Beschäf­ti­gun­gen sei außer­dem die zügi­ge Aner­ken­nung von Qua­li­fi­ka­tio­nen von beson­de­rer Bedeu­tung. Ansons­ten gerie­ten die Betrof­fe­nen schnell in eine Dequa­li­fi­zie­rungs­spi­ra­le, ver­bun­den mit dem Risi­ko des Abdrif­tens in pre­kä­re Arbeits- und Lebensverhältnisse.