+++ Bun­des­re­gie­rung legt Plä­ne zum „Chan­cen­auf­ent­halts-recht“ vor – Erleich­te­run­gen für Bleiberechtsregelungen ++

Zur Umset­zung des Koali­ti­ons­ver­trags hat die Bun­des­re­gie­rung einen Gesetz­ent­wurf zum Chan­cen­auf­ent­halts­recht vor­ge­legt, der vor allem Per­so­nen mit einer Dul­dung die Siche­rung ihres Auf­ent­halts erleich­tern soll.

Kern­stück der Reform ist die Schaf­fung eines Chan­cen­auf­ent­halts­recht für Gedul­de­te, die sich am Stich­tag 01.01.2022 fünf Jah­re unun­ter­bro­chen in Deutsch­land auf­ge­hal­ten haben. Vor­aus­set­zung für die­se Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 104c Auf­enthG ist vor allem das Bekennt­nis zur frei­heit­li­chen demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung und das Feh­len straf­recht­li­cher Ver­ur­tei­lun­gen, wobei Baga­tell­de­lik­te außer Betracht blei­ben sol­len. Wäh­rend der ein­jäh­ri­gen Lauf­zeit des Chan­cen­auf­ent­halts besteht die Mög­lich­keit, die sons­ti­gen Bedin­gun­gen für den Über­gang in ande­re Blei­be­rechts­re­ge­lun­gen zu schaf­fen, vor allem die Klä­rung der Iden­ti­tät und die eigen­stän­di­ge Siche­rung des Lebens­un­ter­halts.

Hier­bei kön­nen die vom Nds. Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um geför­der­ten „Start Gui­des“ und ande­re Arbeits­markt­pro­jek­te  wesent­li­che Unter­stüt­zung leis­ten. Um die sog. Ket­ten­dul­dun­gen dau­er­haft zu besei­ti­gen, wur­de auch von einem Aus­schuss des Bun­des­ra­tes emp­foh­len, eine per­ma­nen­te Blei­be­rechts­re­ge­lung zu schaf­fen. Dies wür­de sowohl  den Betrof­fe­nen als auch den Fach- und Arbeits­kräf­te suchen­den Unter­neh­men viel­fach die not­wen­di­ge Sicher­heit bieten.

Für die bestehen­den Blei­be­rechts­re­ge­lu­gen sieht der Ent­wurf eben­falls zen­tra­le Erleich­te­run­gen vor:

  • Die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a Auf­enthG für „gut inte­grier­te Jugend­li­che und Her­an­wach­sen“ kann bis­lang nur jun­gen Men­schen unter 21 Jah­ren erteilt wer­den, die seit min­des­tens vier Jah­ren hier leben. Künf­tig soll ein drei­jäh­ri­ger Auf­ent­halt genü­gen. Zudem sol­len auch jun­ge Erwach­se­ne bis unter 27 Jah­ren die­se Opti­on nut­zen können.
  • Auch die Vor­auf­ent­halts­zei­ten für die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25b Auf­enthG für „nach­hal­tig Inte­grier­te“ sol­len von acht auf sechs Jah­ren für Allein­ste­hen­de und von sechs auf vier Jah­ren für Fami­li­en mit min­der­jäh­ri­gen Kin­dern gesenkt werden.

Erheb­li­che Ver­bes­se­run­gen sind für den Zugang von Asyl­su­chen­den mit einer Auf­ent­halts­ge­stat­tung zu Inte­gra­ti­ons­kur­sen und zur berufs­be­zo­ge­nen Deutsch­sprach­för­de­rung vor­ge­se­hen. Ihnen soll eine Teil­nah­me an die­sen Deutsch­kur­sen ermög­licht wer­den, unab­hän­gig von ihrem Her­kunfts­land und vom Einreisedatum.

Es bleibt abzu­war­ten, ob es im Lau­fe des wei­te­ren Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens noch zu Ver­än­de­run­gen kommt und wie die ande­ren Vor­ha­ben des Koali­ti­ons­ver­trags wie die Abschaf­fung der Arbeits­ver­bo­te und die Schaf­fung einer Aus­bil­dungs­auf­ent­halts­er­laub­nis umge­setzt werden.

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