+++ MPK möch­te die Aner­ken­nung aus­län­di­scher Qua­li­fi­ka­tio­nen beschleunigen +++

Bereits Ende 2024 hat die Minis­ter­prä­si­den­ten­kon­fe­renz in Ihrer letz­ten Ver­samm­lung des Jah­res eini­ge Beschlüs­se zum The­ma der Aner­ken­nung von im Aus­land erwor­be­nen Qua­li­fi­ka­tio­nen gefasst.

Wir fas­sen in einem Kurz­über­blick über die wich­tigs­ten Inhal­te zusam­men. Alle Beschlüs­se vom 12. Dezem­ber 2024  zu die­sem The­ma fin­den Sie hier. Die Kul­tus­mi­nis­ter­kon­fe­renz (KMK) soll bis zum 30. Sep­tem­ber 2025 über den Fort­schritt der hier genann­ten Maß­nah­men berich­ten.

Digi­ta­le Antrags­stel­lung und Bearbeitung

Die Aner­ken­nungs­stel­len sol­len künf­tig ermög­li­chen, dass die erfor­der­li­chen Doku­men­te elek­tro­nisch ein­ge­reicht und von den zustän­di­gen Stel­len elek­tro­nisch wei­ter­be­ar­bei­tet wer­den kön­nen. Es wur­den bereits Online-Antrags­stre­cken für über 880 deut­sche Refe­renz­be­ru­fe ent­wi­ckelt. Zudem betreibt der Bund  mit Nach­druck die Digi­ta­li­sie­rung der Visa­ver­fah­ren vor­an. So soll es seit dem 1. Janu­ar 2025 soll welt­weit grund­sätz­lich mög­lich sein, natio­na­le Visa in den welt­weit rele­van­ten Antrags­ka­te­go­rien, dar­un­ter Fach­kräf­te­vi­sa, online über das Aus­land­spor­tal des Aus­wär­ti­gen Amts zu beantragen.

Antrags­stel­lung in Eng­lisch und ggf. wei­te­ren Spra­chen Die zustän­di­gen Stel­len sol­len bei den Antrags­pro­zes­sen auch eng­lisch­spra­chi­ge Unter­la­gen akzep­tie­ren. Nur im begrün­de­ten Ein­zel­fall sol­len deut­sche Über­set­zun­gen ange­for­dert wer­den kön­nen. Über­set­zungs­tools sol­len regel­haft ein­ge­setzt wer­den. Hin­wei­se zu den Beschei­den und zum Ver­fah­ren nach dem Erst­be­scheid an die Antrag­stel­le­rin­nen und Antrag­stel­ler sol­len künf­tig auch auf Eng­lisch zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Des Wei­te­ren soll geprüft wer­den, ob und wie die Vor­la­ge von Unter­la­gen auch in den Spra­chen der (Haupt-) Her­kunfts­län­der mög­lich gemacht wer­den kann.

Ver­zicht auf Beglaubigungen

Der­zeit müs­sen Antrag­stel­le­rin­nen und Antrag­stel­ler ihre Unter­la­gen teil­wei­se immer noch auf­wen­dig beglau­bi­gen las­sen. Dies ver­zö­ge­re bzw. ver­hin­de­re die digi­ta­le Bean­tra­gung und Bear­bei­tung. Daher wer­den Bund und Län­der in ihrer jewei­li­gen Zustän­dig­keit die recht­li­chen Grund­la­gen für einen weit­ge­hen­den und auf Miss­brauchs­kon­trol­le beschränk­ten Ver­zicht auf Beglau­bi­gun­gen initiieren.

Bün­de­lung berufs­spe­zi­fi­scher Kom­pe­ten­zen bei ein­zel­nen Anerkennungsstellen

Zum Bei­spiel bei der Aner­ken­nung von Pfle­ge­be­ru­fen haben alle Län­der ihre Zustän­dig­kei­ten jeweils an einer ein­zi­gen Stel­le pro Land gebün­delt. Eine sol­che Bün­de­lung auf mög­lichst eine Stel­le pro Land soll auch für wei­te­re Beru­fe erfol­gen. Durch die Kom­pe­tenz- und Erfah­rungs­bün­de­lung sol­len die Ver­fah­ren schnel­ler und güns­ti­ger ablau­fen. Dar­über hin­aus erach­ten es die Län­der­che­fin­nen und ‑chefs als sinn­voll, wenn meh­re­re Län­der für ein­zel­ne oder meh­re­re Beru­fe eine gemein­sa­me Aner­ken­nungs­stel­le ein­rich­ten und die­ser die Zustän­dig­keit über­tra­gen. Für die lan­des­recht­lich gere­gel­ten Beru­fe, wie z.B. Erzie­hungs­be­ru­fe, wer­den die Län­der (wo nötig unter Ein­be­zie­hung der Kam­mern) unter Berück­sich­ti­gung der lan­des­recht­li­chen Bedin­gun­gen ihre Aner­ken­nungs­pro­zes­se wei­ter har­mo­ni­sie­ren. Ins­be­son­de­re wenn Aner­ken­nun­gen nicht bun­des­weit gel­ten, schränkt dies die Mobi­li­tät der Fach­kräf­te unnö­tig ein. Des­we­gen sol­len in jedem Fall alle Aner­ken­nun­gen bun­des­weit gelten.

Beschleu­ni­gung durch Mus­ter­gut­ach­ten in Gesundheitsberufen

Die von den Län­dern getra­ge­ne Gut­ach­ten­stel­le für Gesund­heits­be­ru­fe (GfG) soll Ver­fah­ren ent­wi­ckeln, um die Aner­ken­nung von Gesund­heits­be­ru­fen nach­hal­tig zu beschleu­ni­gen. Dafür stellt die GfG bereits sog. Mus­ter­gut­ach­ten für Pfle­ge­kräf­te sowie Ärz­tin­nen und Ärz­te zur Ver­fü­gung. Damit kön­nen die ent­spre­chen­den Qua­li­fi­ka­tio­nen für Fach­kräf­te aus bestimm­ten grö­ße­ren Her­kunfts­län­dern schnel­ler geprüft wer­den. Für wei­te­re Beru­fe des Gesund­heits­we­sens mit höhe­ren Antrags­zah­len aus glei­chen Her­kunfts­län­dern soll die GfG eben­falls sol­che Mus­ter­gut­ach­ten entwickeln.

Prü­fung einer „Aner­ken­nungs­fik­ti­on“

Die Regie­rungs­chefin­nen und Regie­rungs­chefs der Län­der bit­ten die Wirt­schafts­mi­nis­ter­kon­fe­renz in Abstim­mung mit den zustän­di­gen Bun­des­mi­nis­te­ri­en eine „Aner­ken­nungs­fik­ti­on“ für die nicht regle­men­tier­ten Indus­trie- und Han­dels­kam­mer- und Hand­werks­be­ru­fe zu prü­fen. Der Plan ist: Bei Vor­lie­gen aller erfor­der­li­chen Unter­la­gen soll nach Ablauf von sechs Mona­ten auto­ma­tisch die bean­trag­te Aner­ken­nung der aus­län­di­schen Berufs­qua­li­fi­ka­ti­on erfol­gen, wenn die zustän­di­ge Behör­de nicht tätig wird (außer in Beru­fen, in denen durch die Aus­übung Gefah­ren für Leib, Leben und Gesund­heit von Men­schen ent­ste­hen können).