+++ Stel­lung­nah­me im Bun­des­tags­aus­schuss: DiCV-OS for­dert weit­ge­hen­de Erleich­te­run­gen für alle Geflüchteten +++

Am 01. Juni 2022 ist das Sofort­zu­schlags- und Ein­mal­zah­lungs­ge­setz in Kraft getre­ten, das auch den sog. Rechts­kreis­wech­sel für aus der Ukrai­ne Ver­trie­be­ne beinhal­tet. Per­so­nen mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 24 Auf­enthG oder einer Fik­ti­ons­be­schei­ni­gung haben jetzt in der Regel Zugang u.a. zu Arbeits­lo­sen­geld II oder zu Sozi­al­hil­fe. Dane­ben ent­hält das neue Gesetz auch auf­ent­halts­recht­li­che Rege­lun­gen, etwa zur Wohn­sitz­auf­la­ge. Eine Über­sicht über alle sozi­al­recht­li­chen Ände­run­gen bie­tet die GGUA Flücht­lings­hil­fe.

Der Cari­tas­ver­band für die Diö­ze­se Osna­brück e.V. (DiCV OS) – Trä­ger des „Start Gui­des“- Koor­di­nie­rungs­pro­jekts ZBS AuF III  — hat zum Gesetz­ent­wurf eine Stel­lung­nah­me für die öffent­li­che Anhö­rung im Bun­des­tagsau­schuss für Arbeit und Sozia­les am 09. Mai 2022 vorgelegt:

Dar­in begrüßt der DiCV OS aus­drück­lich den vor­ge­schla­ge­nen Rechts­kreis­wech­sel und die damit ver­bun­de­ne Ein­glie­de­rung der aus der Ukrai­ne Geflüch­te­ten in das sozi­al­recht­li­che Regel­sys­tem des SGB II und XII, den unein­ge­schränk­ten Arbeits­markt­zu­gang sowie die Gewäh­rung von Ansprü­chen auf Kin­der­geld und BAföG – Leistungen.

Aller­dings wird eine erken­nungs­dienst­li­che Behand­lung als Vor­aus­set­zung für den Leis­tungs­be­zug jeden­falls dann für ent­behr­lich gehal­ten, wenn Per­so­nen über bio­me­tri­sche Iden­ti­täts­do­ku­men­te ver­fü­gen. Außer­dem soll­te das Feh­len einer erken­nungs­dienst­li­chen Behand­lung nur dann nega­ti­ve Fol­gen haben, wenn den Betrof­fe­nen die Durch­füh­rung tat­säch­lich ange­bo­ten wer­den konn­te. Wegen feh­len­der Kapa­zi­tä­ten erfolg­te dies jeden­falls bis­lang viel­fach nicht.

Die Wohn­sitz­re­ge­lung nach § 12a Auf­enthG, der Per­so­nen mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 24 Auf­enthG – wie bereits aner­kann­te Schutz­be­rech­tig­te – unter­lie­gen, wird im Kon­text höher­ran­gi­gen Rechts für pro­ble­ma­tisch gehal­ten. Zudem hat­te kürz­lich bereits das Insti­tut für Arbeits­markt- und Berufs­for­schung in sei­nem IAB For­schungs­be­richt 4/2022 auf die inte­gra­ti­ons­hem­men­de­Wir­kung der Wohn­sitz­auf­la­ge und der dar­aus resul­tie­ren­den Erschwe­rung der Lebens­si­tua­ti­on­der Betrof­fe­nen hingewiesen.

Die Erfor­der­lich­keit der Rechts­än­de­run­gen durch das Sofort­zu­schlags- und Ein­mal­zah­lungs­ge­setz macht auch deut­lich, dass die Rah­men­be­din­gun­gen auch für ande­re Grup­pen von Geflüch­te­ten modi­fi­ziert wer­den müs­sen.

Hier­zu wäre vor allem eine Strei­chung aller Arbeits­ver­bo­te, die Öff­nung von Deutsch­kur­sen und die Abschaf­fung des Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­set­zes not­wen­dig. Der Koali­ti­ons­ver­tragder Ampel-Regie­rung im Bund aus SPD, Grü­nen und FDP sieht die­se Ände­run­gen bereits über­wie­gend vor.