+++ Reform des Staats­an­ge­hö­rig­keits­rechts: schnel­le­re Ein­bür­ge­run­gen möglich +++

Das Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des Staats­an­ge­hö­rig­keits­rechts vom 22. März 2024 ist zu gro­ßen Tei­len seit 27. Juni 2024 in Kraft. Wir haben für Sie die wesent­li­chen Ände­run­gen zusammengefasst:

Für einen Anspruch auf Ein­bür­ge­rung ist jetzt eine Vor­auf­ent­halts­zeit von fünf Jah­ren erfor­der­lich, bis­lang waren es acht Jah­re. Wie bis­lang sind Per­so­nen von einer Ein­bür­ge­rung aus­ge­schlos­sen, die kei­nen Auf­ent­halts­ti­tel oder bestimm­te Auf­ent­halts­er­laub­nis­se zu Aus­bil­dungs­zwe­cken oder aus huma­ni­tä­ren Grün­den haben, etwa Per­so­nen aus der Ukrai­ne mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 24 AufenthG.

Anders als bis­her sind die Auf­ga­be oder der Ver­lust der bis­he­ri­gen Staats­an­ge­hö­rig­keit gene­rell nicht mehr not­wen­dig.

Neben dem Bekennt­nis zur frei­heit­lich demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung und wei­te­ren Erklä­rung muss jetzt zudem ein Bekennt­nis zur beson­de­ren his­to­ri­schen Ver­ant­wor­tung Deutsch­lands für die natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Unrechts­herr­schaft und ihre Fol­gen abge­ge­ben werden.

Die Aus­nah­men vom Vor­lie­gen von Deutsch­kennt­nis­sen der Stu­fe B1 GER* wur­den erwei­tert. Auf die­se Vor­aus­set­zun­gen wird u. a. auch dann ver­zich­tet, wenn eine münd­li­che Ver­stän­di­gung im All­tag ohne nen­nens­wer­te Pro­ble­me mög­lich ist und nach­ge­wie­sen wur­de, dass der Erwerb die­ser Kennt­nis­se trotz ernst­haf­ter, nach­hal­ti­ger Bemü­hun­gen unmög­lich oder dau­er­haft wesent­lich erschwert ist.

Bis­lang stand die unver­schul­de­te Inan­spruch­nah­me von Leis­tun­gen nach SGB II und XII zur Lebens­un­ter­halts­si­che­rung der Ein­bür­ge­rung nicht ent­ge­gen. Die Strei­chung die­ser Aus­nah­me­re­ge­lung bedeu­tet eine erheb­li­che Schlech­ter­stel­lung u.a. für Per­so­nen, die wegen einer Erkran­kung oder Behin­de­rung nicht erwerb­tä­tig sein kön­nen. Künf­tig soll ein (ergän­zen­der) Leis­tungs­be­zug nur noch bei Per­so­nen, die in Voll­zeit erwerbs­tä­tig sind und dies in den letz­ten zwei Jah­ren auch 20 Mona­te lang waren, bei deren Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen sowie bei „ehe­ma­li­gen Gastarbeiter*innen“ irrele­vant sein können. 

Eine noch schnel­le­re Ein­bür­ge­rung ist jetzt bereits nach drei anstatt nach sechs Jah­ren mög­lich, wenn vor allem beson­de­re Inte­gra­ti­ons­leis­tun­gen, ins­be­son­de­re beson­ders gute schu­li­sche, berufs­qua­li­fi­zie­ren­de oder beruf­li­che Leis­tun­gen oder ein bür­ger­schaft­li­ches Enga­ge­ment sowie Deutsch­kennt­nis­se auf dem Niveau von C1 GER vorliegen.

Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind aus­län­di­scher Eltern die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit jetzt bereits dann, wenn ein Eltern­teil seit fünf Jah­ren recht­mä­ßig sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt im Inland und einen unbe­fris­te­ten Auf­ent­halts­ti­tel hat, zuvor waren es acht Jahre.