Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22. März 2024 ist zu großen Teilen seit 27. Juni 2024 in Kraft. Wir haben für Sie die wesentlichen Änderungen zusammengefasst:
Für einen Anspruch auf Einbürgerung ist jetzt eine Voraufenthaltszeit von fünf Jahren erforderlich, bislang waren es acht Jahre. Wie bislang sind Personen von einer Einbürgerung ausgeschlossen, die keinen Aufenthaltstitel oder bestimmte Aufenthaltserlaubnisse zu Ausbildungszwecken oder aus humanitären Gründen haben, etwa Personen aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG.
Anders als bisher sind die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit generell nicht mehr notwendig.
Neben dem Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und weiteren Erklärung muss jetzt zudem ein Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen abgegeben werden.
Die Ausnahmen vom Vorliegen von Deutschkenntnissen der Stufe B1 GER* wurden erweitert. Auf diese Voraussetzungen wird u. a. auch dann verzichtet, wenn eine mündliche Verständigung im Alltag ohne nennenswerte Probleme möglich ist und nachgewiesen wurde, dass der Erwerb dieser Kenntnisse trotz ernsthafter, nachhaltiger Bemühungen unmöglich oder dauerhaft wesentlich erschwert ist.
Bislang stand die unverschuldete Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II und XII zur Lebensunterhaltssicherung der Einbürgerung nicht entgegen. Die Streichung dieser Ausnahmeregelung bedeutet eine erhebliche Schlechterstellung u.a. für Personen, die wegen einer Erkrankung oder Behinderung nicht erwerbtätig sein können. Künftig soll ein (ergänzender) Leistungsbezug nur noch bei Personen, die in Vollzeit erwerbstätig sind und dies in den letzten zwei Jahren auch 20 Monate lang waren, bei deren Familienangehörigen sowie bei „ehemaligen Gastarbeiter*innen“ irrelevant sein können.
Eine noch schnellere Einbürgerung ist jetzt bereits nach drei anstatt nach sechs Jahren möglich, wenn vor allem besondere Integrationsleistungen, insbesondere besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder ein bürgerschaftliches Engagement sowie Deutschkenntnisse auf dem Niveau von C1 GER vorliegen.
Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit jetzt bereits dann, wenn ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einen unbefristeten Aufenthaltstitel hat, zuvor waren es acht Jahre.