1) Erlass zur Besserstellung von Asylsuchenden mit Ausbildungs-abschluss
Anders als Asylsuchende erhalten Personen mit einer Ausbildungsduldung nach einem erfolgreichen Ausbildungsabschluss für sechs Monate eine Duldung zur Suche nach einem Arbeitsplatz, der ihrer erworbenen beruflichen Qualifikation entspricht (§ 60c Abs. 6 S. 2 AufenthG). Wenn sie eine entsprechende Beschäftigung gefunden haben, besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG.
Geflüchtete mit einer Aufenthaltsgestattung, die ihre Ausbildung noch während des laufenden Asylverfahrens beendet haben, können diese Möglichkeiten nicht unmittelbar nutzen. Daher hat das nds. Innenministerium jetzt mit Erlass vom 27.10.2021 festgelegt, dass ihnen bei einer endgültigen Ablehnung des Asylantrags nach einem erfolgreichen Ausbildungsabschluss für sechs Monate eine Ermessensduldung zur Arbeitsstellensuche und anschließend eine Aufenthaltserlaubnis analog § 19 Abs. 1a AufenthG zu erteilen ist.
2) EU-Reform: Blaue Karte jetzt auch für international Schutz-berechtigte möglich
Die Europäische Union (EU) verfolgt das Ziel, ein klares und transparentes, unionsweites Zulassungssystem zu schaffen, das es ermöglicht, Fachkräfte mit Hochschulabschluss oder mit vergleichbar höheren beruflichen Fähigkeiten aus Drittländern anzuwerben und zu halten.
EU- Parlament und Rat haben hierzu eine neue Richtlinie erlassen, die der Gesetzgeber bis 18.11.2023 in deutsches Recht umsetzen muss. Dabei geht es vor allem um die Rahmenbedingungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU.
Die Richtlinie sieht vor, dass international Schutzberechtigte, also anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, einen Anspruch auf eine Blaue Karte EU haben können. Dies ist gegenwärtig in Deutschland nicht möglich.
Asylsuchende und Geduldete sollen aber weiterhin von der Blauen Karte EU ausgeschlossen bleiben.