Das Bürgergeldgesetz hat den sog. Vermittlungsvorrang abgeschafft. Das bedeutet, dass vor allem Personen ohne Berufsabschluss oder ohne ausreichende (berufsbezogene) Deutschkenntnisse nicht vorrangig in eine Beschäftigung vermittelt werden sollen, wenn für ihre dauerhafte Arbeitsmarktintegration zunächst eine Qualifizierungsmaßnahme oder ein Deutschkurs notwendig ist.
Das Bürgergeldgesetz enthält zudem auch neue Förderinstrumente, die seit 1. Juli 2023 genutzt werden können:
Weiterbildungsgeld- und prämie
Ein Weiterbildungsgeld von 150 € monatlich erhalten seither Person während einer geförderten beruflichen Weiterbildung, wenn
sie zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, und
sie arbeitslos sind
oder als Arbeitnehmer*innen aufstockend Bürgergeld erhalten (§ 16 Abs. 3a SGB II; § 87a Abs. 2 SGB III).
In diesen Fällen erhalten die Teilnehmenden u.a. nach Bestehen einer Zwischenprüfung eine Weiterbildungsprämie von 1.000 € und nach Bestehen einer Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 € (§ 87a Abs. 1 SGB III).
Erwerb von Grundkompetenzen erleichtert
Außerdem kann jetzt auch der Erwerb von Grundkompetenzen durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn dies die Grundlage für eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung schafft oder allgemein die Beschäftigungsfähigkeit verbessert (§ 81 Abs. 3a SGB III). Bislang war dies nur dann möglich, wenn die Grundkompetenzen erforderlich waren, um erfolgreich an einer beruflichen Weiterbildung teilzunehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf mit einer Mindestausbildungsdauer von zwei Jahren führt.
Bürgergeldbonus
Erwerbsfähige Personen im Bürgergeldbezug erhalten einen Bürgergeldbonus von 75 € monatlich, wenn sie an folgenden Maßnahmen teilnehmen:
Berufliche Weiterbildung von mindestens acht Wochen,
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
Vorphase der Assistierten AusbildungMaßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen.