Das Nds. Innenministerium hat mit den Erlassen vom 04.05. und 10.08.2023 neue Hinweise zum Umgang mit Wohnsitzauflagen bekannt gegeben. Die Änderungen betreffen Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung. Wir fassen die wesentlichen Inhalte zusammen:
Wohnsitzauflage nach der Zuweisung
Asylsuchende, die die Erstaufnahmeeinrichtung verlassen haben und deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist, müssen nach § 60 Abs. 1 des Asylgesetzes an dem Ort wohnen, an den sie zugewiesen wurden.
Dazu wird in ihre Aufenthaltsgestattung eine entsprechende Wohnsitzauflage eingetragen.
Voraussetzungen für einen Umzug
Wenn Asylsuchende in den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde ziehen möchten, ist eine neue Zuweisungsentscheidung erforderlich. Daher müssen sie einen Umverteilungsantrag stellen.
Zuständig hierfür ist bei Umzügen innerhalb von Niedersachsen die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI, Petzvalstraße 18, 38104 Braunschweig). Bei Umzügen in ein anderes Bundesland ist es die zuständige Landesbehörde des Zielbundeslandes.
Folgen für bereits aufgehobene Wohnsitzauflagen
Wenn in der Vergangenheit Wohnsitzauflagen nach § 60 Abs. 1 AsylG entsprechend der bisherigen Erlasslage aufgehoben wurden, gelten diese Entscheidungen zunächst fort. Wenn diese Personen aber nun Sozialleistungen zur Lebensunterhaltssicherung benötigen – z. B., weil ihr Arbeitsverhältnis geendet hat — besteht ihre ursprüngliche Zuweisungsentscheidung trotz des Umzugs weiter fort.
Das hat zur Folge, dass nur die Behörden am vorherigen Wohnort für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zuständig sind.
Wenn Asylsuchende in dieser Situation bei der Ausländerbehörde oder dem Sozialamt an ihrem aktuellen Wohnort vorsprechen, sollen sie von Behördenseite darauf hingewiesen werden, dass eine Wohnsitzauflage auf ihren früheren Wohnort verfügt werden wird. Außerdem muss ihnen mitgeteilt werden, dass sie einen Umverteilungsantrag nach § 50 Abs. 4 AsylG stellen können.
Wichtig: auch eine Ausbildung oder Arbeit kann ein Umverteilungsgrund sein
Bei der Umverteilungsentscheidung kann grundsätzlich eine konkret bestehende qualifizierte Berufsausbildungsmöglichkeit oder eine konkrete Möglichkeit der Erwerbstätigkeit ein Grund für die Umverteilung sein. Es ist davon auszugehen, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit jedenfalls dann „konkret“ ist, wenn Asylsuchenden ein bestimmter Arbeits- oder Ausbildungsvertrag verbindlich angeboten wird.
Dieser Aspekt kann bei der Entscheidung über den Umverteilungsantrag von besonderem Gewicht sein, wenn von einer Nachhaltigkeit der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit ausgegangen wird, diese nicht in dem bisherigen Wohnort erfolgen kann und der Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz von der Entfernung oder Anfahrzeit nachweislich nicht zumutbar zu erreichen ist.