+++ Neue Erlass­la­ge mit Aus­wir­kun­gen auf Umzü­ge von Asyl­su­chen­den in Niedersachsen +++

Das Nds. Innen­mi­nis­te­ri­um hat mit den Erlas­sen vom 04.05. und 10.08.2023 neue Hin­wei­se zum Umgang mit Wohn­sitz­auf­la­gen bekannt gege­ben. Die Ände­run­gen betref­fen Asyl­su­chen­de mit einer Aufenthaltsgestattung. 

Wir fas­sen die wesent­li­chen Inhal­te zusammen:

Wohn­sitz­auf­la­ge nach der Zuwei­sung
Asyl­su­chen­de, die die Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung ver­las­sen haben und deren Lebens­un­ter­halt nicht gesi­chert ist, müs­sen nach § 60 Abs. 1 des Asyl­ge­set­zes an dem Ort woh­nen, an den sie zuge­wie­sen wurden.

Dazu wird in ihre Auf­ent­halts­ge­stat­tung eine ent­spre­chen­de Wohn­sitz­auf­la­ge eingetragen.

Vor­aus­set­zun­gen für einen Umzug
Wenn Asyl­su­chen­de in den Bezirk einer ande­ren Aus­län­der­be­hör­de zie­hen möch­ten, ist eine neue Zuwei­sungs­ent­schei­dung erfor­der­lich. Daher müs­sen sie einen Umver­tei­lungs­an­trag stel­len.
Zustän­dig hier­für ist bei Umzü­gen inner­halb von Nie­der­sach­sen die Lan­des­auf­nah­me­be­hör­de Nie­der­sach­sen (LAB NI, Petz­val­stra­ße 18, 38104 Braun­schweig). Bei Umzü­gen in ein ande­res Bun­des­land ist es die zustän­di­ge Lan­des­be­hör­de des Zielbundeslandes.

Fol­gen für bereits auf­ge­ho­be­ne Wohn­sitz­auf­la­gen
Wenn in der Ver­gan­gen­heit Wohn­sitz­auf­la­gen nach § 60 Abs. 1 AsylG ent­spre­chend der bis­he­ri­gen Erlass­la­ge auf­ge­ho­ben wur­den, gel­ten die­se Ent­schei­dun­gen zunächst fort. Wenn die­se Per­so­nen aber nun Sozi­al­leis­tun­gen zur Lebens­un­ter­halts­si­che­rung benö­ti­gen – z. B., weil ihr Arbeits­ver­hält­nis geen­det hat — besteht ihre ursprüng­li­che Zuwei­sungs­ent­schei­dung trotz des Umzugs wei­ter fort.
Das hat zur Fol­ge, dass nur die Behör­den am vor­he­ri­gen Wohn­ort für Leis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz (Asyl­bLG) zustän­dig sind.
Wenn Asyl­su­chen­de in die­ser Situa­ti­on bei der Aus­län­der­be­hör­de oder dem Sozi­al­amt an ihrem aktu­el­len Wohn­ort vor­spre­chen, sol­len sie von Behör­den­sei­te dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den, dass eine Wohn­sitz­auf­la­ge auf ihren frü­he­ren Wohn­ort ver­fügt wer­den wird. Außer­dem muss ihnen mit­ge­teilt wer­den, dass sie einen Umver­tei­lungs­an­trag nach § 50 Abs. 4 AsylG stel­len können.

Wich­tig: auch eine Aus­bil­dung oder Arbeit kann ein Umver­tei­lungs­grund sein
Bei der Umver­tei­lungs­ent­schei­dung kann grund­sätz­lich eine kon­kret bestehen­de qua­li­fi­zier­te Berufs­aus­bil­dungs­mög­lich­keit oder eine kon­kre­te Mög­lich­keit der Erwerbs­tä­tig­keit ein Grund für die Umver­tei­lung sein. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass eine Beschäf­ti­gungs­mög­lich­keit jeden­falls dann „kon­kret“ ist, wenn Asyl­su­chen­den ein bestimm­ter Arbeits- oder Aus­bil­dungs­ver­trag ver­bind­lich ange­bo­ten wird.
Die­ser Aspekt kann bei der Ent­schei­dung über den Umver­tei­lungs­an­trag von beson­de­rem Gewicht sein, wenn von einer Nach­hal­tig­keit der Berufs­aus­bil­dung oder Erwerbs­tä­tig­keit aus­ge­gan­gen wird, die­se nicht in dem bis­he­ri­gen Wohn­ort erfol­gen kann und der Aus­bil­dungs- bzw. Arbeits­platz von der Ent­fer­nung oder Anfahr­zeit nach­weis­lich nicht zumut­bar zu errei­chen ist.