+++ Krieg in Euro­pa: eine Über­sicht zu den auf­ent­halts­recht­li­chen Rege­lun­gen für Ukrainer*innen +++

Die dra­ma­ti­sche Zuspit­zung der Situa­ti­on in der Ukrai­ne hat ver­hee­ren­de Fol­gen für die Zivil­be­völ­ke­rung vor Ort. Der Krieg in der Ukrai­ne hat jedoch auch Kon­se­quen­zen für Ukrainer*innen, die sich zur Zeit in Deutsch­land auf­hal­ten. Wir beleuch­ten für Sie die gegen­wär­ti­ge Rechts­la­ge:

Visums­freie Ein­rei­se in den Schengenraum

Ukrai­ni­sche Staatsbürger*innen mit bio­me­tri­schem Rei­se­pass kön­nen grund­sätz­lich  visums­frei für drei Mona­te in den Schen­gen­raum, also auch nach Deutsch­land, ein­rei­sen. Da eine Rück­kehr gegen­wär­tig nicht in Betracht kommt, kön­nen sie für einen wei­te­ren Auf­ent­halt von 90 Tageneine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 7 Abs. 1 S. 3 Auf­enthG erhal­ten. Die Mög­lich­keit einer Erwerbs­tä­tig­keit sowie  ein Zugang zu Sozi­al­leis­tun­gen nach dem SGB II besteht damit nicht.

Abschie­bun­gen vor­aus­sicht­lich nicht  möglich

Auch wenn es bis­lang kei­nen offi­zi­el­len Abschie­bungs­stopp für aus­rei­se­pflich­ti­ge Ukrainer*innen gibt, bestehen aktu­ell kei­ne kom­mer­zi­el­len Flug­ver­bin­dun­gen in die Ukrai­ne, sodass Abschie­bun­gen vor­aus­sicht­lich nicht mög­lich sein werden.

Ertei­lung einer Aufenthaltserlaubnis

Künf­tig kön­nen ukrai­ni­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge ggf. eine Auf­ent­halts­er­laub­nis zum vor­über­ge­hen­den Schutz nach § 24 Auf­enthG erhal­ten. Hier­für ist nach der ein­schlä­gi­gen EU-Richt­li­nie ein ent­spre­chen­der Beschluss des Rates der EU über das Vor­lie­gen eines »Mas­sen­zu­stroms von Ver­trie­be­nen« erforderlich.

Asyl­an­trags­stel­lung Wenn ein Asyl­an­trag gestellt wird, wer­den ukrai­ni­sche Asyl­an­trag­stel­len­de gegen­wär­tig in den Erst­auf­nah­me­ein­rich­tun­gen in Meck­len­burg-Vor­pom­mern,  Nord­rhein-West­fa­len und  Bay­ern unter­ge­bracht. Der­zeit wird geprüft, ob die Zustän­dig­keit auf alle Bun­des­län­der über­geht. Momen­tan besteht ein Ent­schei­dungs­stopp des Bun­des­amts für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge für Asyl­su­chen­de aus der Ukraine.

Da gegen­wär­tig Vie­les offen ist, soll­te aus unse­rer Sicht zunächst die wei­te­re Ent­wick­lung abge­war­tet und jeden­falls vor der Stel­lung eines Asyl­an­trags eine aus­führ­li­che indi­vi­du­el­le Bera­tung ein­ge­holt werden.

Eine gute Über­sicht über die gegen­wär­ti­ge Rechts­la­ge fin­den Sie u.a. beim Infor­ma­ti­ons­bund Asyl & Migra­ti­on.