Das Nds. Innenministeriums hat am 05.05.2021 für die Ausländerbehörden in Niedersachsen bindend klargestellt, dass
a) ein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG nicht vorliegt und
b) eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG nicht erteilt werden kann,
wenn die fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung nicht die einzige Ursache für das Unterbleiben der Abschiebung ist. Weitere Gründe für die Unmöglichkeit einer Abschiebung können z.B. das Nichtvorliegen von Reiseverbindungen oder ein angenommenes Härtefallersuchen sein.