Erlass des nds. Innen­mi­nis­te­ri­ums zu Arbeits­ver­bo­ten für Geduldete

Das Nds. Innen­mi­nis­te­ri­ums hat am 05.05.2021 für die Aus­län­der­be­hör­den in Nie­der­sach­sen bin­dend klar­ge­stellt, dass

a) ein Arbeits­ver­bot nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 Auf­enthG nicht vor­liegt und

b) eine Dul­dung für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät nach § 60b Auf­enthG nicht erteilt wer­den kann,

wenn die feh­len­de Mit­wir­kung bei der Pass­be­schaf­fung nicht die ein­zi­ge Ursa­che für das Unter­blei­ben der Abschie­bung ist. Wei­te­re Grün­de für die Unmög­lich­keit einer Abschie­bung kön­nen z.B. das Nicht­vor­lie­gen von Rei­se­ver­bin­dun­gen oder ein ange­nom­me­nes Här­te­fal­lersu­chen sein.