4. Arbeitskräfteeinwanderung

4.10 Kön­nen Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge mit einer aka­de­mi­schen Aus­bil­dung für die Arbeits­platz­su­che eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erhalten?

Den Antrag­stel­len­den kann für die Suche nach einem Arbeits­platz als Fach­kraft, den sie nach ihrer Qua­li­fi­ka­ti­on aus­üben kön­nen, eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 20 Abs. 2 Auf­ent­halts­ge­setz für bis zu sechs Mona­te erteilt wer­den, wenn die nach­fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Eine Ver­län­ge­rung ist aus­ge­schlos­sen. Die Auf­ent­halts­er­laub­nis kann jedoch erneut erteilt wer­den, wenn sich die Antrag­stel­len­den nach […]

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4.09 Kön­nen Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge mit einer Berufs­aus­bil­dung für die Arbeits­platz­su­che eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erhalten?

Den Antrag­stel­len­den kann für die Suche nach einem Arbeits­platz als Fach­kraft mit Berufs­aus­bil­dung, den sie nach ihrer Qua­li­fi­ka­ti­on aus­üben kön­nen, eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 20 Abs. 1 Auf­ent­halts­ge­setz für bis zu sechs Mona­te erteilt wer­den, wenn die nach­fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Eine Ver­län­ge­rung ist aus­ge­schlos­sen. Die Auf­ent­halts­er­laub­nis kann jedoch erneut erteilt wer­den, wenn sich die

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4.08 Kön­nen Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge für eine betrieb­li­che Aus­bil­dung eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erhalten?

Hier­für soll für die Dau­er der betrieb­li­chen Aus­bil­dung­eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 16a Abs. 1 Auf­ent­halts­ge­setz; § 8 Abs. 1 Beschäf­ti­gungs­ver­ord­nung erteilt wer­den, wenn die nach­fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Mit die­ser Auf­ent­halts­er­laub­nis kann auch ein Deutsch­kurs zur Vor­be­rei­tung auf die Berufs­aus­bil­dung besucht wer­den, ins­be­son­de­re ein berufs­be­zo­ge­ner Deutsch­sprach­kurs. Aus­bil­dungs­platz­an­ge­botDie Antrag­stel­len­den benö­ti­gen ein kon­kre­tes Aus­bil­dungs­platz­an­ge­bot in Deutsch­land. Dabei

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4.07 Kön­nen Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge mit einem Stu­di­en­ab­schluss eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erhalten?

Aka­de­mi­schen Fach­kräf­ten muss eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 18b Auf­ent­halts­ge­setz erteilt wer­den, wenn nach­fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Die Auf­ent­halts­er­laub­nis wird für vier Jah­re erteilt. Wenn das Arbeits­ver­hält­nis auf einen kür­ze­ren Zeit­raum befris­tet ist, wird sie für die­sen kür­ze­ren Zeit­raum zuzüg­lich drei­er Mona­te erteilt. Deut­scher oder aner­kann­ter Hoch­schul­ab­schlussAls „Fach­kraft mit aka­de­mi­scher Aus­bil­dung“ müs­sen die Arbeitnehmer*innen ver­fü­gen über Für

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4.06 Kön­nen Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge mit einem Stu­di­en­ab­schluss eine Blaue Kar­te EU erhalten?

Eine Blaue Kar­te EU nach § 18g Auf­ent­halts­ge­setz muss erteilt wer­den, wenn die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Der Vor­teil einer Blau­en Kar­te EU besteht u.a. dar­in, dass sie die kurz- und lang­fris­ti­ge Mobi­li­tät inner­halb der EU erleich­tert (§§ 18h; 18i Auf­ent­halts­ge­setz). Die Blaue Kar­te EU wird für vier Jah­ren erteilt. Wenn das Arbeits­ver­hält­nis auf einen

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4.05 Kön­nen Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge mit einer Berufs­aus­bil­dung eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erhalten?

Fach­kräf­ten mit Berufs­aus­bil­dung muss eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 18a Auf­ent­halts­ge­setz erteilt wer­den, wenn nach­fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Die Auf­ent­halts­er­laub­nis wird grund­sätz­lich für vier Jah­ren erteilt. Nur wenn das Arbeits­ver­hält­nis oder die Zustim­mung der Bun­des­agen­tur für Arbeit auf einen kür­ze­ren Zeit­raum befris­tet sind, wird sie für einen kür­ze­ren Zeit­raum zuzüg­lich drei­er Mona­te erteilt. Qua­li­fi­zier­te Berufs­aus­bil­dungAls „Fach­kraft

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4.04 Kön­nen Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge mit Pfle­ge­hilfs­kraft­aus­bil­dung eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erhalten?

Es kann eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 19c Abs. 1 Auf­ent­halts­ge­setz, § 22a Beschäf­ti­gungs­ver­ord­nun­ger­teilt wer­den, wenn nach­fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Die Auf­ent­halts­er­laub­nis wird für vier Jah­re erteilt. Wenn das Arbeits­ver­hält­nis auf einen kür­ze­ren Zeit­raum befris­tet ist, wird sie für die­sen kür­ze­ren Zeit­raum zuzüg­lich drei­er Mona­te erteilt. Qua­li­fi­ka­ti­onDie Arbeitnehmer*innen müs­sen die Vor­aus­set­zun­gen zur Aus­übung einer Pfle­ge­hilfs­tä­tig­keit erfül­len und

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4.03 Kön­nen Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge mit Berufs­er­fah­rung eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erhalten?

Es kann eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 19c Abs. 2 Auf­ent­halts­ge­setz, § 6 Beschäf­ti­gungs­ver­ord­nun­ger­teilt wer­den, wenn nach­fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Die Auf­ent­halts­er­laub­nis wird für vier Jah­re erteilt. Wenn das Arbeits­ver­hält­nis auf einen kür­ze­ren Zeit­raum befris­tet ist, wird sie für die­sen kür­ze­ren Zeit­raum zuzüg­lich drei­er Mona­te erteilt. Berufs­er­fah­rungDie Arbeitnehmer*innen haben in den letz­ten fünf Jah­ren erwor­be­ne, mindestens

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4.02 Kön­nen Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge ohne Aus­bil­dung für eine kurz­zei­ti­ge Beschäf­ti­gung eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erhalten?

Für eine kurz­zei­ti­ge kon­tin­gen­tier­te Beschäf­ti­gung kann eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 19c Abs. 1 Auf­ent­halts­ge­setz; § 15d Beschäf­ti­gungs­ver­ord­nun­ger­teilt wer­den, wenn nach­fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Die­se Rege­lung erwei­tert die bestehen­den Vor­ga­ben zur Sai­son­ar­beit in § 15a Beschäf­ti­gungs­ver­ord­nung. Beschäf­ti­gungs­um­fangDie Beschäf­ti­gung muss regel­mä­ßig min­des­tens 30 Stun­den wöchent­lich umfas­sen und sie darf acht Mona­te inner­halb eines Zeit­raums von zwölf Monaten

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4.01 Kön­nen Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge ohne Aus­bil­dung eine Auf­ent­halts­er­laub­nis für eine Beschäf­ti­gung erhalten?

Eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 19c Abs. 1 Auf­ent­halts­ge­setz für jede Beschäf­ti­gung kann erteilt wer­den, wenn nach­fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Sie wird für vier Jah­ren erteilt. Wenn das Arbeits­ver­hält­nis auf einen kür­ze­ren Zeit­raum befris­tet ist, wird sie für die­sen kür­ze­ren Zeit­raum zuzüg­lich drei­er Mona­te erteilt. Bestimm­te Staats­an­ge­hö­rig­keitDie Arbeitnehmer*innen müs­sen Staats­an­ge­hö­ri­ge aus­An­dor­ra, Aus­tra­li­en, Isra­el, Japan, Kana­da, der

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