Neu­er Erlass des nds. Innen­mi­nis­te­ri­ums zur Arbeits­kräf­te­ein­wan­de­rung unter Corona-Bedingungen

Das nds. Innen­mi­nis­te­ri­um hat in einem Erlass vom 24.11.2020 neue Hin­wei­se des Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­ums zu den Bedin­gun­gen der Arbeits­kräf­te­ein­wan­de­rung wäh­rend der Coro­na-Pan­de­mie umgesetzt.

Ein­rei­se für Berufs­aus­bil­dun­gen oder Nachqualifizierungen

Bis­her durf­ten neben Per­so­nen aus Staa­ten, die auf der sog. Posi­tiv­lis­te genannt sind (seit 27.10.2020 Aus­tra­li­en, Neu­see­land, Sin­ga­pur, Thai­land, und Uru­gu­ay) ins­be­son­de­re Fach­kräf­te und Aus­zu­bil­den­de ein­rei­sen. Bei einem Min­dest­auf­ent­halt von sechs Mona­ten gilt dies nun­mehr auch für Schü­lerinnen, Prak­ti­kantinnen, Aus­zu­bil­den­de zur Teil­nah­me an Wei­ter­bil­dun­gen und Sprachkursteilnehmende.

Nach­weis von Deutschkenntnissen

Für die Ertei­lung eines Visums für eine betrieb­li­che Aus- und Wei­ter­bil­dung, eine schu­li­sche Berufs­aus­bil­dung, ein Stu­di­um sowie für die Aner­ken­nung aus­län­di­scher Berufs­qua­li­fi­ka­tio­nen sind jeweils bestimm­te Deutsch­kennt­nis­se erfor­der­lich.
Sprach­prü­fun­gen im Aus­land wer­den der­zeit pan­de­mie­be­dingt zum Teil nicht durch­ge­führt. Im Visums­ver­fah­ren kön­nen daher die für eine Ein­rei­se erfor­der­li­chen Deutsch­kennt­nis­se jetzt glaub­haft gemacht wer­den, wenn belegt wird, dass kei­ner der vor Ort ansäs­si­gen zer­ti­fi­zier­ten Prü­fungs­an­bie­ter (Goe­the-Insti­tut, telc GmbH, Test­DaF, ÖSD) am Ende eines Sprach­kur­ses Prü­fun­gen anbie­ten kann.

Kurz­ar­bei­ter­geld und Ein­kom­mens­re­du­zie­rung unschädlich

Wenn Inhaber*innen einer Blau­en Kar­te EU und einer Auf­ent­halts­er­laub­nis für IT-Fach­kräf­te beim coro­nabe­ding­ten Bezug von Kurz­ar­bei­ter­geld die gel­ten­den Gehalts­gren­zen unter­schrei­ten, soll sich dies bis zum 31.03.2021 nicht nega­tiv auf den Bestand des Auf­ent­halts­ti­tels aus­wir­ken.
Auch eine vor­über­ge­hen­de Arbeits­zeit­ver­rin­ge­rung mit der Fol­ge einer Arbeits­ent­gelt­re­du­zie­rung soll bis zu die­sem Zeit­punkt kei­ne nega­ti­ven Fol­gen für den Auf­ent­halts­ti­tel haben, wenn die Redu­zie­rung zeit­lich begrenzt ist und eine Maß­nah­me im Zusam­men­hang mit dem Covi­d19-Virus dar­stellt.
Wei­te­re Ein­zel­hei­ten sind unse­rer aktua­li­sier­ten Arbeits­hil­fe „Arbeits­kräf­te­ein­wan­de­rung — Unmit­tel­ba­re Aus­wir­kun­gen der Coro­na-Pan­de­mie“ zu entnehmen.