Mehr Fort­schritt wagen“ – die Vor­ha­ben der Ampel­ko­ali­ti­on bei den The­men Arbeits­markt­in­te­gra­ti­on und Fachkräftesicherung

Der kürz­lich geschlos­se­ne Koali­ti­ons­ver­trag der Ampel­par­tei­en SPD, Grü­ne und FDP plant­ei­nen Neu­an­fang in der Migra­ti­ons- und Inte­gra­ti­ons­po­li­tik, der „einem moder­nen Ein­wan­de­rungs­land gerecht wird“. Wir haben für Sie die wich­tigs­ten Vor­ha­ben im Kon­text der Arbeits­markt­in­te­gra­ti­on und Fach­kräf­te­si­che­rung zusammengestellt:

Been­di­gung von Ket­ten­dul­dun­gen

Die bis­he­ri­ge Pra­xis der sog. Ket­ten­dul­dun­gen soll been­det wer­den. Hier­zu soll ein Auf­ent­halts­recht auf Pro­be geschaf­fen wer­den: wer am 1. Janu­ar 2022 seit fünf Jah­ren in Deutsch­land lebt, nicht straf­fäl­lig gewor­den ist und sich zur frei­heit­li­chen demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung bekennt, soll ein Auf­ent­halts­er­laub­nis auf Pro­be erhal­ten kön­nen. Die­se Zeit sol­len die Betrof­fe­nen nut­zen, um die übri­gen Vor­aus­set­zun­gen für ein ande­res Auf­ent­halts­recht, etwa für eine Auf­ent­halts­er­laub­nis wegen nach­hal­ti­ger Inte­gra­ti­on nach § 25b Auf­enthG, zu erfül­len. Dabei geht es ins­be­son­de­re um die Siche­rung des Lebens­un­ter­halts durch eine Erwerbs­tä­tig­keit. An die­ser Stel­le kön­nen auch insb. auch die nds. „Start Gui­des“ und ande­re Arbeits­markt­pro­jek­te unterstützen.

Neue Auf­ent­halts­er­laub­nis wäh­rend der Ausbildung

Um Gedul­de­ten in der Aus­bil­dung und ihren Arbeitgeber*innen mehr Rechts­si­cher­heit zu geben, soll die Aus­bil­dungs­dul­dung nach § 60c Auf­enthG durch eine Auf­ent­halts­er­laub­nis ersetzt werden.

Ent­fris­tung der Beschäftigungsduldung

Die Beschäf­ti­gungs­dul­dung, ein ursprüng­lich nur bis Ende 2023 geplan­tes Auf­ent­halts­pa­pier, soll ent­fris­tet und „rea­lis­tisch und pra­xis­taug­li­cher“ gefasst wer­den. Die Ein­zel­hei­ten wer­den jedoch offen­ge­las­sen. Gegen­wär­tig kön­nen Gedul­de­te die­se Dul­dung für 30 Mona­te erhal­ten, wenn sie seit 18 Mona­te in Voll­zeit arbei­ten und zahl­rei­che wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen erfül­len, vgl. hier­zu die ZBS AuF III — Arbeits­hil­fe 4 „Beschäf­ti­gungs­dul­dung“).  

Erleich­te­rung bei Bleiberechtsregelungen

Anders als bis­lang nach acht Jah­ren für Allein­ste­hen­de und nach sechs Jah­re für Fami­li­en soll eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25b Auf­enthG künf­tig nach sechs bzw. vier Jah­ren erteilt wer­den. Gut inte­grier­te jun­ge Men­schen haben jetzt bis zum Alter von 27 Jah­ren die Chan­ce, eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a Auf­enthG zu erhal­ten. Vor­aus­set­zung ist u. a., dass sie sich seit min­des­tens drei Jah­ren in Deutsch­land auf­hal­ten. Bis­lang müs­sen sie hier­zu seit vier Jah­ren hier leben und unter 21 Jah­re alt sein. Auch hier bleibt noch abzu­war­ten, wie die wei­te­ren Ertei­lungs­vor­aus­set­zun­gen aus­ge­stal­tet wer­den. Eine Über­sicht zu den gegen­wär­ti­gen Mög­lich­kei­ten der Auf­ent­halts­si­che­rung fin­den Sie in der ZBS AuF III Arbeits­hil­fe 5 „Auf­ent­halts­si­che­rung“.

Abschaf­fung von Arbeitsverboten

Der Koali­ti­ons­ver­tag will Arbeits­ver­bo­te für bereits in Deutsch­land leben­de Men­schen abschaf­fen. Dies hät­te zu Fol­ge, dass alle Geflüch­te­ten aus den sog. siche­ren Her­kunfts­staa­ten (die West­bal­kan­staa­ten, Gha­na und Sene­gal) sowie Per­so­nen mit einer Dul­dung, bei denen die Aus­län­der­be­hör­de von einer feh­len­den Mit­wir­kung bei der Pass­be­schaf­fung aus­geht, die Mög­lich­keit haben, eine Beschäf­ti­gung zu aus­zu­neh­men. Auch die Dul­dung für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät, 2019 ein­ge­führt und mit einem Arbeits­ver­bot ver­bun­den, soll gestri­chen wer­den. Wenn Gedul­de­te nicht zur Klä­rung ihrer Iden­ti­tät bei­tra­gen, wird der Zeit­raum der Dul­dung aller­dings nicht für ein Blei­be­recht angerechnet.

Neue­run­gen bei der Fachkräfteeinwanderung

Der Koali­ti­ons­ver­trag betont, dass Deutsch­land mehr Arbeits­kräf­te­ein­wan­de­rung braucht. Hier­zu soll das Ein­wan­de­rungs­recht wei­ter­ent­wi­ckelt wer­den. Geplant sind u.a. die Aus­wei­tung der Blaue Kar­te EU auf nicht-aka­de­mi­sche Beru­fe sowie die Ent­fris­tung der sog. West­bal­kan­re­ge­lung.  Die­se Rege­lung ermög­licht es Arbeitnehmer*innen u.a. aus Alba­ni­en oder Bos­ni­en-Her­ze­go­wi­na, auch ohne einen aner­kann­ten Stu­di­en- oder Aus­bil­dungs­ab­schluss in Deutsch­land zu arbeiten.

Neben dem bestehen­den Ein­wan­de­rungs­recht soll eine Chan­cen­kar­te auf Basis eines Punk­te­sys­tems als eine zwei­te Säu­le ein­ge­führt wer­den.
Ergän­zend sol­len Hür­den bei der Aner­ken­nung aus­län­di­scher Bil­dungs- und Berufs­ab­schlüs­se abge­senkt sowie die Visa­ver­ga­be beschleu­nigt und ver­stärkt digi­ta­li­siert werden.


Öff­nung der Integrationskurse

Die neue Bun­des­re­gie­rung will allen Men­schen, die nach Deutsch­land kom­men, von Anfang an Inte­gra­ti­ons­kur­se anbie­ten. Die Kur­se sol­len pass­ge­nau und erreich­bar sein sowie die Bedin­gun­gen für Kurs­trä­ger, Leh­ren­de und Teil­neh­men­de ver­bes­sern . Gegen­wär­tig ist der Zugang zu Inte­gra­ti­ons­kur­sen ein­ge­schränkt. So kön­nen Asyl­su­chen­de, die nach dem 31. Juli 2019 ein­ge­reist sind, nur dann einen Inte­gra­ti­ons­kurs besu­chen, wenn sie aus Eri­trea, Soma­lia oder Syri­en kom­men. Gedul­de­ten ist eine Teil­nah­me nur mög­lich, wenn sie eine Ermes­sens­dul­dung haben.