+++ Kom­pakt zusam­men­ge­fasst: Recht­li­che Ände­run­gen beim Arbeits­markt­zu­gang und bei der Aufenthaltsverfestigung +++

Um den Jah­res­wech­sel hat der Gesetz­ge­ber diver­se Geset­zes-vor­ha­ben mit Aus­wir­kun­gen auf die Arbeits­markt­in­te­gra­ti­on von Geflüch­te­ten beschlos­sen. Kon­kret han­delt es sich um das Gesetz zur Ände­rung des Bun­des­ver­trie­be­nen­ge­set­zes, das Gesetz zur Bestim­mung Geor­gi­ens und der Repu­blik Mol­dau als siche­re Her­kunfts­staa­ten sowie das dem­nächst in Kraft tre­ten­de sog. Rück­füh­rungs­ver­bes­se­rungs­ge­setz. Neben ande­ren ein­schnei­den­den Ver­än­de­run­gen – wie der Ver­län­ge­rung des Grund­leis­tungs­be­zugs nach § 3 Asyl­bLG von 18 auf 36 Mona­te – betref­fen die Neu­re­ge­lun­gen die Ertei­lung von Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis­sen sowie die Mög­lich­kei­ten, den Auf­ent­halt durch Aus­bil­dung oder Beschäf­ti­gung zu sichern. Wie gewohnt, fas­sen wir für Sie die neue Rechts­la­ge in kom­pak­ter Form zusammen:

Schnel­le­rer Arbeits­markt­zu­gang in der EAE

Per­so­nen mit einer Auf­ent­halts­ge­stat­tung, die noch in einer Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung (EAE) woh­nen müs­sen, kön­nen jetzt sechs Mona­te nach der Asyl­an­trag­stel­lung eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis erhal­ten. Bis­lang war dies erst nach neun Mona­ten mög­lich. Dies betrifft aller­dings nur kin­der­lo­se Per­so­nen. Fami­li­en mit min­der­jäh­ri­gen Kin­dern sind ohne­hin nach sechs Mona­ten auf die Kom­mu­nen zu verteilen.

Per­so­nen aus Geor­gi­en und Mol­dau erhal­ten ein Arbeitsverbot

Da Geor­gi­en und die Repu­blik Mol­dau jetzt sog. siche­re Her­kunfts­staa­ten sind, besteht für Per­so­nen mit Auf­ent­halts­ge­stat­tung oder Dul­dung aus die­sen Län­dern jetzt i.d.R. ein Arbeits­ver­bot. Das­gilt aller­dings nicht für Per­so­nen, die bis 30.08.2023 einen Asyl­an­trag gestellt oder sich ohne Asyl­an­trag­stel­lung an die­sem Tag hier gedul­det auf­ge­hal­ten haben. 

Ertei­lung der Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis kei­ne Ermes­sens­ent­schei­dung mehr

Besteht kein Arbeits­ver­bot und hat die Bun­des­agen­tur für Arbeit — sofern erfor­der­lich — zuge­stimmt, liegt nach der Neu­re­ge­lung bei Per­so­nen mit einer Dul­dung die Ertei­lung einer Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis nicht mehr im Ermes­sen der Aus­län­der­be­hör­de. Nur bei aty­pi­schen Sach­ver­hal­ten kann die­se abge­lehnt wer­den. Der jetzt bun­des­weit ein­ge­führ­te Regeler­tei­lungs­an­spruch soll aber nicht gel­ten, wenn kon­kre­te Maß­nah­men zur Auf­ent­halts­be­en­di­gung bevor­ste­hen, die in einem hin­rei­chen­den sach­li­chen und zeit­li­chen Zusam­men­hang zur Auf­ent­halts­be­en­di­gung ste­hen. In die­sen Fäl­len bleibt es bei der Ermes­sens­ent­schei­dung.

Ver­än­der­te Fris­ten bei der Beschäftigungsduldung

Die ursprüng­lich nur bis Ende 2023 gel­ten­de Rege­lung zur Beschäf­ti­gungs­dul­dung ist ent­fris­tet wor­den. Zudem gibt es eini­ge Ertei­lungs­er­leich­te­run­gen:

So kön­nen jetzt alle Per­so­nen begüns­tigt wer­den, die bis 31.12.2022 ein­ge­reist sind (bis­he­ri­ger Stich­tag war der 01.08.2018). Abhän­gig vom Ein­rei­se­da­tum muss jetzt die Iden­ti­täts­klä­rung inner­halb fol­gen­der Fris­ten erfolgt sein:

  • bis zur Bean­tra­gung der Beschäf­ti­gungs­dul­dung, wenn die Ein­rei­se bis zum31. Dezem­ber 2016 oder die Bean­tra­gung bis zum 31. Dezem­ber 2024 erfolgt ist,
  • in allen ande­ren Fäl­len bis zum 31. Dezem­ber 2024

Wich­tig: Die Fris­ten gel­ten wie bis­her als gewahrt, wenn die erfor­der­li­che und zumut­ba­re Mit­wir­kung recht­zei­tig erfolg­te, die Iden­ti­tät aber erst nach Frist­ab­lauf­ge­klärt wer­den konn­te, sofern die Per­son dies nicht zu ver­tre­ten hat. Ist das nicht der Fall, kann die Beschäf­ti­gungs­dul­dung nach wie vor nach Ermes­sen erteilt werden.

Ver­kürz­te Vor­be­schäf­ti­gungs­zei­ten bei der Beschäftigungsduldung

Die Dau­er der erfor­der­li­chen sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Vor­be­schäf­ti­gung wur­de von 18 auf 12 Mona­te gesenkt. Zudem rei­chen nun 20 anstatt 35 Wochen­ar­beits­stun­den aus. Die voll­stän­di­ge Lebens­un­ter­halt­si­che­rung durch eine Beschäf­ti­gung in den ver­gan­ge­nen zwölf Mona­ten bleibt aller­dings auch künf­tig Ertei­lungs­vor­aus­set­zung, sodass Beschäf­tig­te im Nied­rig­lohn­be­reich von der Ver­kür­zung der Wochen­ar­beits­zeit u.U. nicht wer­den pro­fi­tie­ren können.

Aus­bil­dungs­auf­ent­halts­er­laub­nis und Ausbildungsduldung

Bereits im Som­mer 2023 war die Schaf­fung einer Aus­bil­dungs­auf­ent­halts­er­laub­nis für aus­rei­se­pflich­ti­ge Per­so­nen nach § 16g Auf­enthG beschlos­sen wor­den (Inkraft­tre­ten am 01.03.2024). Für die­sen Auf­ent­halts­ti­tel müs­sen zum einen die Ertei­lungs­vor­aus­set­zun­gen für eine Aus­bil­dungs­dul­dung (§ 60c Auf­enthG) vor­lie­gen, also die Auf­nah­me einer betrieb­li­chen oder schu­li­schen Berufs­aus­bil­dung und die Iden­ti­täts­klä­rung zu bestimm­ten Stich­ta­gen (s. auch ZBS AuF III Arbeits­hil­fe Nr. 5 „Aus­bil­dungs­dul­dung“). Zum ande­ren müs­sen aber auch die all­ge­mei­nen Ertei­lungs­vor­aus­set­zun­gen für Auf­ent­halts­ti­tel nach § 5 Abs. 1 Auf­enthG erfüllt sein, wie ins­be­son­de­re die Lebens­un­ter­halts­si­che­rung. Dies ist bei einer schu­li­schen Berufs­aus­bil­dung ohne Aus­bil­dungs­ver­gü­tung man­gels Zugangs zu BAföG-Leis­tun­gen im Regel­fall jedoch nicht erfüll­bar. Um schu­li­sche Berufs­aus­bil­dun­gen, die vor allem im Gesundheits‑, Pfle­ge- und Sozi­al­be­reich – also in Bran­chen mit erheb­li­chem Fach­kräf­te­man­gel – ange­bo­ten wer­den, nicht wegen der feh­len­den Sicher­heit vor einer Abschie­bung erheb­lich unat­trak­ti­ver zu machen, wur­de jetzt beschlos­sen, die Aus­bil­dungs­dul­dung nach § 60c Auf­enhtG, anders als ursprüng­lich vor­ge­se­hen, nicht abzu­schaf­fen.

Wich­tig: Für Per­so­nen, die wäh­rend einer betrieb­li­chen Berufs­aus­bil­dung Berufs­aus­bil­dungs­bei­hil­fe bezie­hen, gilt nach § 16g Abs. 10 S. 3 Auf­enthG eine Aus­nah­me­re­ge­lung. Dem­nach gefähr­det der ergän­zen­de Bezug von Leis­tun­gen nach SGB II die Aus­bil­dungs­auf­ent­halts­er­laub­nis nicht.

Neu­er „Mini-Spur­wech­sel“

Seit 23.12.2023 besteht eine neue Spur­wech­sel­op­ti­on, um aus der Flucht­mi­gra­ti­on in eine Auf­ent­halts­er­laub­nis zu Erwerbs­zwe­cken zu wech­seln. Vor­aus­set­zun­gen hier­für sind die Rück­nah­me des Asyl­an­trags beim Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge, die auch wäh­rend des Kla­ge­ver­fah­rens mög­lich ist, und eine Ein­rei­se vor dem 29.03.2023. In die­sen Fäl­len ist nun die Ertei­lung einer Auf­ent­halts­er­laub­nis für Fach­kräf­te mit Berufs­aus­bil­dung (§18a AufenthG)und für Fach­kräf­te mit aka­de­mi­scher Aus­bil­dung (§ 18b Auf­enthG) mög­lich. Alle Per­so­nen mit aus­ge­präg­ten berufs­prak­ti­schen Kennt­nis­sen kön­nen ab 01.03.2024 eben­falls eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erhal­ten (§ 19c Abs. 2 Auf­enthG; § 6 BeschV). Bis­lang gab es die­se Rege­lung nur für Beschäf­tig­te im Bereich der Infor­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­no­lo­gie. Die hier beschrie­be­ne Spur­wech­sel­mög­lich­keit kommt auch für die­sen Per­so­nen­kreis in Betracht. Zu den wei­te­ren Ertei­lungs­vor­aus­set­zun­gen für die hier genann­ten Auf­ent­halts­ti­tel sie­he unse­re ZBS AuF III Arbeits­hil­fe Nr. 6 „Arbeits­kräf­te­ein­wan­de­rung“.