+++ In Kraft getre­ten: Chan­cen-Auf­ent­halts­recht als neue Mög­lich­keit zur Aufenthaltssicherung +++

Bereits im Koali­ti­ons­ver­trag hat­te die Bun­des­re­gie­rung ange­kün­digt, die Pra­xis sog. Ket­ten­dul­dun­gen been­den zu wol­len. Mit der Ein­füh­rung des sog. Chan­cen-Auf­ent­halts­rechts möch­te die Ampel-Koali­ti­on nun die Auf­ent­halts­per­spek­ti­ven von lang­jäh­rig in Deutsch­land gedul­de­ten Men­schen nach­hal­tig ver­bes­sern. Seit in Kraft tre­ten des Geset­zes zur Ein­füh­rung eines Chan­cen-Auf­ent­halts­rechts kön­nen Per­so­nen mit einer Dul­dung, die sich am Stich­tag 31.10.2022 seit fünf Jah­ren unun­ter­bro­chen gedul­det, gestat­tet oder mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis in Deutsch­land auf­ge­hal­ten haben, für 18 Mona­te eine Auf­ent­halts­er­laub­nis­nach § 104c Auf­enthG erhal­ten. Das nds. Innen­mi­nis­te­ri­um hat ergän­zend einen Erlass ver­öf­fent­licht, der die Rege­lung in eini­gen Punk­ten konkretisiert.

Die ZBS AuF III hat für Sie die wesent­li­chen Infor­ma­tio­nen rund um das Chan­cen-Auf­ent­halts­recht in einer neu­en Arbeits­hil­fe zusam­men­ge­stellt. Lesen Sie im Fol­gen­den das Wich­tigs­te in aller Kür­ze:  

Ertei­lungs­vor­aus­set­zun­gen

Neben der fünf­jäh­ri­gen Vor­auf­ent­halts­zeit müs­sen sich die Antrag­stel­len­den zur frei­heit­li­chen demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land beken­nen. Außer­dem dür­fen sie nicht wegen einer hier began­ge­nen vor­sätz­li­chen Straf­tat ver­ur­teilt wor­den sein, wobei gering­fü­gi­ge Ver­ur­tei­lun­gen nicht berück­sich­tigt wer­den. Die Auf­ent­halts­er­laub­nis soll ver­sagt wer­den, wenn wie­der­holt vor­sätz­lich fal­sche Anga­ben gemacht oder über die Iden­ti­tät bzw. Staats­an­ge­hö­rig­keit getäuscht wurde.Das gilt aber nur, wenn dies auch gegen­wär­tig noch ursäch­lich für die Ver­hin­de­rung der Abschie­bung ist.  

Ehe/- und Lebenspartner*innen sowie hier gebo­re­nen oder bei der Ein­rei­se min­der­jäh­ri­gen Kin­dern soll eine Auf­ent­halts­er­laub­nis auch ohne fünf­jäh­ri­gen Vor­auf­ent­halt erteilt wer­den. Bedin­gung ist, dass sie mit den Begüns­tig­ten zusam­men­le­ben und alle ande­ren Vor­aus­set­zun­gen gege­ben sind. 

Anschluss­per­spek­ti­ven

Die Erfül­lung der Pass­pflicht, die Klä­rung der Iden­ti­tät und die eigen­stän­di­ge (über­wie­gen­de) Lebens­un­ter­halts­si­che­rung muss für­das Chan­cen-Auf­ent­halts­recht nicht vor­lie­gen. Dies sind jedoch oft wesent­li­che Vor­aus­set­zun­gen für den Über­gang in eine anschlie­ßen­de Auf­ent­halts­er­laub­nis nach §§ 25a bzw. 25b AufenthG.

Unter­stüt­zung Auch die nds. „Start Gui­des“ – Pro­jek­te kön­nen zum Chan­cen-Auf­ent­halts­recht bera­ten und bei der Auf­nah­me einer Arbeits- oder Aus­bil­dungs­stel­le zur Errei­chung der eigen­stän­di­gen Lebens­un­ter­halts­si­che­rung unterstützen.