Ab dem 12. Juni 2026 gilt das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) mit neun Verordnungen und eine Richtlinie in allen EU-Mitgliedstaaten.
Die EU-Verordnungen entfalten – im Gegensatz zu den EU-Richtlinien – unmittelbare Gültigkeit in den EU-Mitgliedsstaaten, unabhängig davon, ob und wie sie in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland wurde die GEAS-Reform durch das GEAS-Anpassungsgesetz und das GEAS-Anpassungsfolgegesetz implementiert, wodurch vor allem das Asylgesetz, aber u.a. auch das Aufenthaltsgesetz und das Asylbewerberleistungsgesetz geändert wurden.
Wen betreffen die Gesetzesänderungen?
GEAS verändert insbesondere die rechtlichen Rahmenbedingungen für Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung sowie für Personen mit einer Duldung. Andere Zugewandertengruppen, wie Schutzberechtigte nach erfolgreichem Asylverfahren, Geflüchtete aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz sowie Personen mit einem Aufenthaltstitel zur Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, sind kaum bzw. überhaupt nicht betroffen.
Folgen für die Arbeitsmarktintegration
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis richten sich danach, ob Personen eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung haben und ob sie noch in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen oder auf eine Kommune verteilt wurden (§ 61 AsylG; § 60a AufenthG) – an diesem Grundsatz ändert sich durch die GEAS-Reform nichts. Für die Arbeitsmarktintegration sind jedoch vor allem folgende Neuregelungen zentral:
- In der Regel besteht der Arbeitsmarktzugang bei Asylsuchenden mit Aufenthaltsgestattung in Aufnahmeeinrichtungen nach einer Wartezeit von drei oder sechs Monaten. »» NEU: Versagungsgründe können bei Personen mit Aufenthalts-gestattung jetzt unter anderem auch aus dem Verstoß gegen Mitwirkungspflichten im Asylverfahren resultieren.
- Wurde Personen in einer Aufnahmeeinrichtung bereits während des Asylverfahrens eine Beschäftigungserlaubnis erteilt, ist ihnen auch nach Ausstellung einer Duldung nach § 60a AufenthG die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben. »» NEU: die Beschäftigungsverbote nach § 60a Abs. 6 AufenthG wurden ausgeweitet: Sie gelten nunmehr auch für Personen mit einer Duldung, die aus den Ländern kommen, die nach der Anlage II der Asylverfahrensverordnung (sog. EU-weite Liste) als sog. sichere Herkunftsstaaten gelten. Dies gilt also für Staatsangehörige Ägyptens, Bangladeschs, Indiens, Kolumbiens, Marokkos, Tunesiens und der Türkei. Jedoch gibt es eine Übergangsregelung, nach derPersonen aus den gennanten Staaten den Arbeitsmarktzugang behalten, wenn sie sich am 6. Mai 2025 geduldet in Deutschland aufgehalten haben oder am 11. Juni 2026 im Besitz einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit waren (§ 104 Abs. 18 Nr. 2 AufenthG, neue Fassung). Damit wird hier — anders als bei den bisherigen Übergangsregelungen im Kontext der Normierung neuer sog. sicherer Herkunftsstaaten — nicht an die Asylantragstellung bis zu einem bestimmten Stichtag angeknüpft. Diese Abweichung führt zu einer Schlechterstellung von Personen, die am 6. Mai 2025 noch im laufenden Asylverfahren waren. Das neue Beschäftigungsverbot für Personen mit einer Duldung bewirkt auch, dass den Betroffenen keine Ausbildungsaufenthaltserlaubnis oder Ausbildungsduldung für eine schulische Berufsausbildung mehr erteilt werden kann.
Nicht geändert wurde die behördeninterne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, die wie bislang vor allem die Beschäftigungsbedingungen prüft.
Einrichtung sog. Sekundärmigrationszentren möglich
Die Bundesländer können jetzt sog. Sekundärmigrationszentren einrichten, in denen sich Geflüchtete aufhalten müssen, für deren Asylverfahren nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ein anderer EU-Mitgliedstaat zuständig ist oder denen ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat. Unter bestimmten Voraussetzungen können dort lebende Personen verpflichtet werden, diese Einrichtung nicht zu verlassen (§ 68 Abs. 1 AsylG). Gleiches ist auch bei Personen in herkömmlichen Aufnahmeeinrichtungen möglich, allerdings sind die Hürden hierfür höher (§ 68a Abs. 1 AsylG). Diese Bewegungseinschränkung wird die Aufnahme einer Beschäftigung faktisch fast unmöglich machen, auch wenn für ein konkretes Vorstellungsgespräch und für eine Beschäftigung eine sog. Verlassens-erlaubnis erteilt werden soll (§ 68a Abs. 2 AsylG).
» Nicht alles ist schlecht – Verbesserungen durch GEAS
Feststellung von besonderen Bedürfnissen
Diese können etwa bei Personen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, (unbegleiteten) Minderjährigen oder queeren Personen bestehen. Diesen Bedürfnissen muss durch die Gewährung besonderer Verfahrensgarantien im Asylverfahren sowie bei der Gestaltung der Unterbringung und der sozialrechtlichen Versorgung Rechnung getragen werden.
Verbesserungen für Minderjährige
Alle Minderjährige im Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerber-leistungsgesetz haben jetzt von Anfang an Zugang zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und erhalten eine elek-tronische Gesundheitskarte. Nach spätestens drei Monaten ist ihnen ein Zugang zum regulären Schulsystem zu ermöglichen.
Fazit: kompetente Arbeitsmarktberatung wird noch wichtiger! Auch wenn Verbesserungen beim Zugang zu medizinischer Versorgung und zu Bildungsangeboten perspektivisch auch die Aufnahme von Beschäftigungen erleichtern können, ist insgesamt davon auszugehen, dass die Umsetzung von GEAS den Zugang zum Arbeitsmarkt noch erheblich komplexer macht. Deswegen wird die fachkundige Beratung und Unterstützung von Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung bei der Arbeitsmarktintegration – z.B. durch die Start Guides-Projekte in Niedersachsen — künftig noch wichtiger.