8.21 Haben Unter­neh­men, die aus­län­di­sche Arbeitnehmer*innen beschäf­ti­gen, beson­de­re Verpflichtungen?

Wenn Arbeit­ge­ber Arbeits­kräf­te aus Dritt­staa­ten beschäf­ti­gen, die einen Auf­ent­halts­ti­tel zum Zwe­cke einer Erwerbs­tä­tig­keit oder einer Aus­bil­dung besit­zen, haben sie die fol­gen­den Verpflichtungen:

1. Bei Beschäftigungsbeginn

Arbeitgeber*innen müs­sen sicher­ge­hen, dass im Auf­ent­halts­ti­tel ihrer Arbeitnehmer*innen  kein Erwerbs­tä­tig­keits­ver­bot steht.

Steht im Auf­ent­halts­ti­tel eine Beschrän­kung der Erwerbs­tä­tig­keit, müs­sen die Arbeitgeber*innen sicher­stel­len, dass die kon­kre­te Beschäf­ti­gung die­ser Beschrän­kung nicht entgegensteht.

Außer­dem müs­sen Arbeitgeber*innen für die Dau­er der Beschäf­ti­gung eine Kopie des Auf­ent­halts­ti­tels in elek­tro­ni­scher Form oder in Papier­form aufbewahren.

2. Bei vor­zei­ti­ger Been­di­gung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses
Bei der Beschäf­ti­gung von Arbeiternehmer*innen müs­sen Arbeitgeber*innen der zustän­di­gen Aus­län­der­be­hör­de inner­halb von vier Wochen ab Kennt­nis über die Been­di­gung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses mit­tei­len, dass die Beschäf­ti­gung vor­zei­tig been­det wor­den ist.

Wird die­se Mit­tei­lung nicht, nicht rich­tig oder nicht recht­zei­tig erbracht, stellt dies eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar, die mit einer Geld­bu­ße von bis zu 30.000 € geahn­det wer­den kann.

Zu den Ein­zel­hei­ten hier­zu vgl. Arbeits­hil­fe Nr. 6 Arbeitskräfteeinwanderung

Rechts­grund­la­ge: § 4a Abs. 5 S. 3 Nr. 2 Auf­enthG; § 404 Abs. 1Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 SGB III