Wenn Arbeitgeber Arbeitskräfte aus Drittstaaten beschäftigen, die einen Aufenthaltstitel zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit oder einer Ausbildung besitzen, haben sie die folgenden Verpflichtungen:
1. Bei Beschäftigungsbeginn
Arbeitgeber*innen müssen sichergehen, dass im Aufenthaltstitel ihrer Arbeitnehmer*innen kein Erwerbstätigkeitsverbot steht.
Steht im Aufenthaltstitel eine Beschränkung der Erwerbstätigkeit, müssen die Arbeitgeber*innen sicherstellen, dass die konkrete Beschäftigung dieser Beschränkung nicht entgegensteht.
Außerdem müssen Arbeitgeber*innen für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren.
2. Bei vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Bei der Beschäftigung von Arbeiternehmer*innen müssen Arbeitgeber*innen der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mitteilen, dass die Beschäftigung vorzeitig beendet worden ist.
Wird diese Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erbracht, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 € geahndet werden kann.
Zu den Einzelheiten hierzu vgl. Arbeitshilfe Nr. 6 Arbeitskräfteeinwanderung
Rechtsgrundlage: § 4a Abs. 5 S. 3 Nr. 2 AufenthG; § 404 Abs. 1Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 SGB III