+++ Ein­ord­nung der wich­tigs­ten Ände­run­gen für die Arbeits­markt­in­te­gra­ti­on durch die GEAS-Reform +++

Ab dem 12. Juni 2026 gilt das Gemein­sa­me Euro­päi­sche Asyl­sys­tem (GEAS) mit neun Ver­ord­nun­gen und eine Richt­li­nie in allen EU-Mitgliedstaaten.

Die EU-Ver­ord­nun­gen ent­fal­ten – im Gegen­satz zu den EU-Richt­li­ni­en – unmit­tel­ba­re Gül­tig­keit in den EU-Mit­glieds­staa­ten, unab­hän­gig davon, ob und wie sie in natio­na­les Recht umge­setzt wer­den. In Deutsch­land wur­de die GEAS-Reform durch das GEAS-Anpas­sungs­ge­setz und das GEAS-Anpas­sungs­fol­ge­ge­setz imple­men­tiert, wodurch vor allem das Asyl­ge­setz, aber u.a. auch das Auf­ent­halts­ge­setz und das Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz geän­dert wurden.

Wen betref­fen die Gesetzesänderungen?

GEAS ver­än­dert ins­be­son­de­re die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen für Asyl­su­chen­de mit einer Auf­ent­halts­ge­stat­tung sowie für Per­so­nen mit einer Dul­dung. Ande­re Zuge­wan­der­ten­grup­pen, wie Schutz­be­rech­tig­te nach erfolg­rei­chem Asyl­ver­fah­ren, Geflüch­te­te aus der Ukrai­ne mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis zum vor­über­ge­hen­den Schutz sowie Per­so­nen mit einem Auf­ent­halts­ti­tel zur Aus­bil­dung oder Erwerbs­tä­tig­keit, sind kaum bzw. über­haupt nicht betroffen.

Fol­gen für die Arbeitsmarktintegration

Die Vor­aus­set­zun­gen für die Ertei­lung einer Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis rich­ten sich danach, ob Per­so­nen eine Auf­ent­halts­ge­stat­tung oder eine Dul­dung haben und ob sie noch in einer Auf­nah­me­ein­rich­tung woh­nen oder auf eine Kom­mu­ne ver­teilt wur­den (§ 61 AsylG; § 60a Auf­enthG) – an die­sem Grund­satz ändert sich durch die GEAS-Reform nichts. Für die Arbeits­markt­in­te­gra­ti­on sind jedoch vor allem fol­gen­de Neu­re­ge­lun­gen zentral:

  • In der Regel besteht der Arbeits­markt­zu­gang bei Asyl­su­chen­den mit Auf­ent­halts­ge­stat­tung in Auf­nah­me­ein­rich­tun­gen nach einer War­te­zeit von drei oder sechs Mona­ten. »» NEU: Ver­sa­gungs­grün­de kön­nen bei Per­so­nen mit Auf­ent­halts-gestat­tung jetzt unter ande­rem auch aus dem Ver­stoß gegen Mit­wir­kungs­pflich­ten im Asyl­ver­fah­ren resultieren.
  • Wur­de Per­so­nen in einer Auf­nah­me­ein­rich­tung bereits wäh­rend des Asyl­ver­fah­rens eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis erteilt, ist ihnen auch nach Aus­stel­lung einer Dul­dung nach § 60a Auf­enthG die Aus­übung einer Beschäf­ti­gung zu erlau­ben. »» NEU: die Beschäf­ti­gungs­ver­bo­te nach § 60a Abs. 6 Auf­enthG wur­den aus­ge­wei­tet: Sie gel­ten nun­mehr auch für Per­so­nen mit einer Dul­dung, die aus den Län­dern kom­men, die nach der Anla­ge II der Asyl­ver­fah­rens­ver­ord­nung (sog. EU-wei­te Lis­te) als sog. siche­re Her­kunfts­staa­ten gel­ten. Dies gilt also für Staats­an­ge­hö­ri­ge Ägyp­tens, Ban­gla­deschs, Indi­ens, Kolum­bi­ens, Marok­kos, Tune­si­ens und der Tür­kei. Jedoch gibt es eine Über­gangs­re­ge­lung, nach der­Per­so­nen aus den gen­n­an­ten Staa­ten den Arbeits­markt­zu­gang behal­ten, wenn sie sich am 6. Mai 2025 gedul­det in Deutsch­land auf­ge­hal­ten haben oder am 11. Juni 2026 im Besitz einer Erlaub­nis zur Aus­übung einer Erwerbs­tä­tig­keit waren (§ 104 Abs. 18 Nr. 2 Auf­enthG, neue Fas­sung). Damit wird hier — anders als bei den bis­he­ri­gen Über­gangs­re­ge­lun­gen im Kon­text der Nor­mie­rung neu­er sog. siche­rer Her­kunfts­staa­ten — nicht an die Asyl­an­trag­stel­lung bis zu einem bestimm­ten Stich­tag ange­knüpft. Die­se Abwei­chung führt zu einer Schlech­ter­stel­lung von Per­so­nen, die am 6. Mai 2025 noch im lau­fen­den Asyl­ver­fah­ren waren. Das neue Beschäf­ti­gungs­ver­bot für Per­so­nen mit einer Dul­dung bewirkt auch, dass den Betrof­fe­nen kei­ne Aus­bil­dungs­auf­ent­halts­er­laub­nis oder Aus­bil­dungs­dul­dung für eine schu­li­sche Berufs­aus­bil­dung mehr erteilt wer­den kann. 

Nicht geän­dert wur­de die behör­den­in­ter­ne Betei­li­gung der Bun­des­agen­tur für Arbeit, die wie bis­lang vor allem die Beschäf­ti­gungs­be­din­gun­gen prüft. 

Ein­rich­tung sog. Sekun­där­mi­gra­ti­ons­zen­tren möglich

Die Bun­des­län­der kön­nen jetzt sog. Sekun­där­mi­gra­ti­ons­zen­tren ein­rich­ten, in denen sich Geflüch­te­te auf­hal­ten müs­sen, für deren Asyl­ver­fah­ren nach der Asyl- und Migra­ti­ons­ma­nage­ment­ver­ord­nung ein ande­rer EU-Mit­glied­staat zustän­dig ist oder denen ein ande­rer Mit­glied­staat bereits inter­na­tio­na­len Schutz gewährt hat. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kön­nen dort leben­de Per­so­nen ver­pflich­tet wer­den, die­se Ein­rich­tung nicht zu ver­las­sen (§ 68 Abs. 1 AsylG). Glei­ches ist auch bei Per­so­nen in her­kömm­li­chen Auf­nah­me­ein­rich­tun­gen mög­lich, aller­dings sind die Hür­den hier­für höher (§ 68a Abs. 1 AsylG). Die­se Bewe­gungs­ein­schrän­kung wird die Auf­nah­me einer Beschäf­ti­gung fak­tisch fast unmög­lich machen, auch wenn für ein kon­kre­tes Vor­stel­lungs­ge­spräch und für eine Beschäf­ti­gung eine sog. Ver­las­sens-erlaub­nis erteilt wer­den soll (§ 68a Abs. 2 AsylG).

» Nicht alles ist schlecht – Ver­bes­se­run­gen durch GEAS

Fest­stel­lung von beson­de­ren Bedürfnissen

Die­se kön­nen etwa bei Per­so­nen mit Behin­de­run­gen oder chro­ni­schen Erkran­kun­gen, (unbe­glei­te­ten) Min­der­jäh­ri­gen oder quee­ren Per­so­nen bestehen. Die­sen Bedürf­nis­sen muss durch die Gewäh­rung beson­de­rer Ver­fah­rens­ga­ran­tien im Asyl­ver­fah­ren sowie bei der Gestal­tung der Unter­brin­gung und der sozi­al­recht­li­chen Ver­sor­gung Rech­nung getra­gen werden.

Ver­bes­se­run­gen für Minderjährige

Alle Min­der­jäh­ri­ge im Bezug von Leis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber-leis­tungs­ge­setz haben jetzt von Anfang an Zugang zu den Leis­tun­gen der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung und erhal­ten eine elek-tro­ni­sche Gesund­heits­kar­te. Nach spä­tes­tens drei Mona­ten ist ihnen ein Zugang zum regu­lä­ren Schul­sys­tem zu ermöglichen.

Fazit: kom­pe­ten­te Arbeits­markt­be­ra­tung wird noch wich­ti­ger! Auch wenn Ver­bes­se­run­gen beim Zugang zu medi­zi­ni­scher Ver­sor­gung und zu Bil­dungs­an­ge­bo­ten per­spek­ti­visch auch die Auf­nah­me von Beschäf­ti­gun­gen erleich­tern kön­nen, ist ins­ge­samt davon aus­zu­ge­hen, dass die Umset­zung von GEAS den Zugang zum Arbeits­markt noch erheb­lich kom­ple­xer macht. Des­we­gen wird die fach­kun­di­ge Bera­tung und Unter­stüt­zung von Per­so­nen mit Auf­ent­halts­ge­stat­tung oder Dul­dung bei der Arbeits­markt­in­te­gra­ti­on – z.B.  durch die Start Gui­des-Pro­jek­te in Nie­der­sach­sen — künf­tig noch wichtiger.