3.15 Wann ist der Lebens­un­ter­halt eigen­stän­dig gesichert?

Der Lebens­un­ter­halt ist im Regel­fall voll­stän­dig gesi­chert, wenn fol­gen­de Bedar­fe vor­aus­sicht­lich für die Dau­er des beab­sich­tig­ten Auf­ent­halts gedeckt sind:

  •  SGB II – Regel­satz für Ernäh­rung, Klei­dung etc.
  • Even­tu­el­le Mehrbedarfe
  •  Unter­kunfts­kos­ten (Miet- und Nebenkosten) 
  •  Schutz für den Fall von Krankheit. 

Neben dem eige­nen Bedarf muss der Bedarf der Fami­li­en­mit­glie­der, die mit dem Betref­fen­den in einer Bedarfs­ge­mein­schaft zusam­men­le­ben (Ehe­gat­ten, min­der­jäh­ri­ge Kin­der etc.) gedeckt sein.

Zu berück­sich­ti­gen sind vor allem fol­gen­de Ein­künf­te:

  • Ein­nah­men aus einer Erwerbs­tä­tig­keit abzüg­lich der Steu­er- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­ab­ga­ben und der Erwerbstätigenfreibeträge
  • Arbeits­lo­sen­geld
  • Leis­tun­gen der Kran­ken- und Rentenversicherung
  • Kin­der­geld, Kin­der­zu­schlag, Elterngeld
  • Leis­tun­gen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
  • tat­säch­li­che Unterhaltszahlungen
  • Berufs­aus­bil­dungs­bei­hil­fe und BAföG – Leistungen.

Der Lebens­un­ter­halt ist nicht voll­stän­di­ge gesi­chert, wenn ein Anspruch besteht auf: Grund­si­che­rungs­geld, Grund­si­che­rung im Alter und bei Erwerbs­un­fä­hig­keit nach SGB XII, Hil­fe zum Lebens­un­ter­halt nach SGB XII oder ent­spre­chen­de Leis­tun­gen nach SGB VIII, Leis­tun­gen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Rechts­grund­la­ge:§§ 5 Abs. 1; 2 Abs. 3 Auf­ent­halts­ge­setz; AVwV Auf­ent­halts­ge­setz 2.3

Die Ertei­lung eines Auf­ent­halts­ti­tels ist in der Regel nur dann mög­lich, wenn ein Pass, Pass­ersatz (Rei­se­aus­weis für Flücht­lin­ge oder für Aus­län­der etc.) oder ein Aus­weis­ersatz vor­liegt und die Iden­ti­tät geklärt ist. Ein­zel­hei­ten zur Iden­ti­täts­klä­rung für die Ertei­lung einer Nie­der­las­sungs­er­laub­nis bei aner­kann­ten Asyl­be­rech­tig­ten und GFK-Flücht­lin­gen sind dem Erlass des nds. Innen­mi­nis­te­ri­ums vom 08.04.2021 zu entnehmen.

Es darf kein Aus­wei­sungs­in­ter­es­se bestehen, was ins­be­son­de­re bei einer Ver­ur­tei­lung zu einer Frei­heits­stra­fe von min­des­tens einem Jahr der Fall ist.

Der Auf­ent­halt darf auch nicht aus einem sons­ti­gen Grund Inter­es­sen der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land beein­träch­ti­gen oder gefähr­den. Dies gilt nicht, wenn ein Anspruch auf Ertei­lung eines Auf­ent­halts­ti­tels besteht.

Wird eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach §§ 24; 25 Abs. 1 – 3 Auf­ent­halts­ge­setz bean­tragt, muss von die­sen Vor­aus­set­zun­gen abge­se­hen werden.

Wird eine Auf­ent­halts­er­laub­nis u.a. nach §§ 23a; 25 Abs. 5; 25a; 25b Auf­ent­halts­ge­setz bean­tragt, kann grund­sätz­lich von die­sen Vor­aus­set­zun­gen abge­se­hen werden.

Bei den in den Fra­gen 3.1 – 3.15 beschrie­be­nen Auf­ent­halts­ti­teln ist es nicht erfor­der­lich, dass die Ein­rei­se nach Deutsch­land mit einem natio­na­len Visum erfolgt ist.

Rechts­grund­la­ge §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, 1a, 3; Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 2 und 4; 18a Abs. 3; 48 Abs. 2; 53 ff Auf­ent­halts­ge­setz; §§ 3; 55 Auf­enthV; Erlass des nds. Innen­mi­nis­te­ri­ums vom 08.04.2021