Der Lebensunterhalt ist im Regelfall vollständig gesichert, wenn folgende Bedarfe voraussichtlich für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts gedeckt sind:
- SGB II – Regelsatz für Ernährung, Kleidung etc.
- Eventuelle Mehrbedarfe
- Unterkunftskosten (Miet- und Nebenkosten)
- Schutz für den Fall von Krankheit.
Neben dem eigenen Bedarf muss der Bedarf der Familienmitglieder, die mit dem Betreffenden in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben (Ehegatten, minderjährige Kinder etc.) gedeckt sein.
Zu berücksichtigen sind vor allem folgende Einkünfte:
- Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit abzüglich der Steuer- und Sozialversicherungsabgaben und der Erwerbstätigenfreibeträge
- Arbeitslosengeld
- Leistungen der Kranken- und Rentenversicherung
- Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld
- Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
- tatsächliche Unterhaltszahlungen
- Berufsausbildungsbeihilfe und BAföG – Leistungen.
Der Lebensunterhalt ist nicht vollständige gesichert, wenn ein Anspruch besteht auf: Grundsicherungsgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit nach SGB XII, Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder entsprechende Leistungen nach SGB VIII, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Rechtsgrundlage:§§ 5 Abs. 1; 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz; AVwV Aufenthaltsgesetz 2.3
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist in der Regel nur dann möglich, wenn ein Pass, Passersatz (Reiseausweis für Flüchtlinge oder für Ausländer etc.) oder ein Ausweisersatz vorliegt und die Identität geklärt ist. Einzelheiten zur Identitätsklärung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei anerkannten Asylberechtigten und GFK-Flüchtlingen sind dem Erlass des nds. Innenministeriums vom 08.04.2021 zu entnehmen.
Es darf kein Ausweisungsinteresse bestehen, was insbesondere bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr der Fall ist.
Der Aufenthalt darf auch nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen oder gefährden. Dies gilt nicht, wenn ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht.
Wird eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 24; 25 Abs. 1 – 3 Aufenthaltsgesetz beantragt, muss von diesen Voraussetzungen abgesehen werden.
Wird eine Aufenthaltserlaubnis u.a. nach §§ 23a; 25 Abs. 5; 25a; 25b Aufenthaltsgesetz beantragt, kann grundsätzlich von diesen Voraussetzungen abgesehen werden.
Bei den in den Fragen 3.1 – 3.15 beschriebenen Aufenthaltstiteln ist es nicht erforderlich, dass die Einreise nach Deutschland mit einem nationalen Visum erfolgt ist.
Rechtsgrundlage §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, 1a, 3; Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 2 und 4; 18a Abs. 3; 48 Abs. 2; 53 ff Aufenthaltsgesetz; §§ 3; 55 AufenthV; Erlass des nds. Innenministeriums vom 08.04.2021